Ausschluss wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Behandlungsmethoden von der Beihilfefähigkeit

 

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Beihilfenverordnung (BVO) des Landes Rheinland-Pfalz

Ausschluss wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Behandlungsmethoden von der Beihilfefähigkeit Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 31. Januar 2004 (P 1820/04 A - 416) Im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium wird aufgrund des § 4 Abs. 2 der Beihilfenverordnung vom 31. März 1958 (GVBl.S. 103), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2003 (GVBI. S. 343), BS 2030-1-50, für die nachstehenden wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden die Beihilfefähigkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen: 1 Vollständiger Ausschluss Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologische Therapie (z. B. nach Tomatis, Hörtraining nach Dr. Volf, Audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer Migräne) Autohomologe Immuntherapien (z. B. ACTI-Cell) Autologe-Target-Cytokine-Therapie (ATC) nach Dr. Klehr Ayurvedische Behandlungen, z.B. nach Maharishi Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Dr. Nuhr Biophotonen-Therapie Bioresonatorentests Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen Bogomoletz-Serum Brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Prof. Barraquer Bruchheilung ohne Operation Chelat-Infusionstherapie Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen - 2 - Cytotoxologische Lebensmitteltests Elektro-Neural-Behandlungen nach Dr. Croon Elektro-Neural-Diagnostik Frischzellentherapie Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (z. B. Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur nach Dr. Voll, Elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik [BFD], Mora-Therapie) Gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität Heileurythmie Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung Immuno-augmentative Therapie (IAT) Immunseren (Serocytol-Präparate) Iso- oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nicht ionisiertem Sauerstoff/Ozon einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (z.B. Hämatogene Oxydationstherapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff- Mehrschritt-Therapie nach Prof. Dr. von Ardenne) Kariesdetektor-Behandlung Kinesiologische Behandlung Kirlian-Fotografie Kombinierte Serumtherapie (z. B. Wiedemann-Kur) Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie Modifizierte Eigenblutbehandlung, (z. B. nach Garthe, Blut-Kristall-Analyse unter Einsatz der Präparate Autohaemin, Antihaemin und Anhaemin) und sonstige Verfahren, bei denen aus körpereigenen Substanzen des Patienten individuelle Präparate gefertigt werden (z.B. Gegensensibilisierung nach Theurer, Clustermedizin) - 3 - Neurotopische Diagnostik und Therapie Niedrig dosierter, gepulster Ultraschall Osmotische Entwässerungstherapie Psycotron-Therapie Pulsierende Signaltherapie (PST) Pyramidenenergiebestrahlung Regeneresen-Therapie Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen Rolfing-Behandlung Schwingfeld-Therapie Thermoregulationsdiagnostik Trockenzellentherapie Vaduril-Injektionen gegen Parodontose Vibrationsmassage des Kreuzbeins Zellmilieu-Therapie 2 Teilweiser Ausschluss 2.1 Chirurgischer Hornhauteingriff zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit durch Laser Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur der Fehlsichtigkeit durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung objektiv nicht möglich ist. - 4 - 2.2 Extracorporale Stoßwellentherapie (ESWT) Die Aufwendungen sind im orthopädischen, chirurgischen und schmerztherapeutischen Bereich nur beihilfefähig für die Behandlung der Tendinosis calcarea (Kalkschulter) oder der Pseudarthrose (nicht heilende Knochenbrüche). 2.3 Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung) Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxydvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie oder bei mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbundenen Tinnitusleiden. 2.4 Klimakammerbehandlungen Aufwendungen sind nur beihilfefähig, soweit andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle aufgrund des Gutachtens eines von ihr bestimmten Amts- oder Vertrauensarztes die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat. 2.5 Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten, z. B. Aludrin. 2.6 Magnetfeldtherapie Die Therapie mit Magnetfeldern ist wissenschaftlich allgemein nur anerkannt für die Behandlung der atrophen Pseudarthrose sowie bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn sie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird. - 5 - 2.7 Ozontherapie Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden und die Festsetzungsstelle aufgrund des Gutachtens eines von ihr bestimmten Amts- oder Vertrauensarztes die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat. 2.8 Prostata-Hyperthermie-Behandlung Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlung. 2.9 Therapeutisches Reiten (Hippotherapie) Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete und indizierte Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe (z. B. Krankengymnast) mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Leistung wird den laufenden Nummern 4 bis 6 des Verzeichnisses der beihilfefähigen Höchstbeträge zu Nummer 3 der Verwaltungsvorschrift „Beihilfefähigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen für Heilbehandlungen nach § 4 Abs. 8 der Beihilfenverordnung" vom 26.September 2001 (MinBl. S. 428, 439) in der jeweils geltenden Fassung zugeordnet. 2.10 Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebserkrankungen, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben. 3 Bestehen Zweifel, ob eine neue Behandlungsmethode wissenschaftlich allgemein anerkannt ist und werden diese durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bestätigt, ist dem Ministerium der Finanzen zu berichten. - 6 - 4 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft; sie gilt für nach dem In-Kraft-Treten entstandene Aufwendungen. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 1999 – P 1820/04 A – 416 – (MinBl. S. 533), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. Januar 2002 (MinBl. S. 271), außer Kraft. 


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