Beihilfeleistungen in den Ländern

 

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Beihilfeleistungen in den Ländern

Das Beihilferecht ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Ein Großteil der Länder hat eigenständige Beihilferegelungen erlassen, jedoch zum Teil auf Bundesrecht bzw. altem Bundesrecht. Aufgrund vieler übereinstimmender Teile kann der vorliegende Ratgeber auch von Beihilfe berechtigten in den Ländern genutzt werden. Beispielsweise bestehen Abweichungen hinsichtlich der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen bei Krankenhausbehandlung (z.B. Ausschluss in Berlin, Niedersachsen, Schleswig-Holstein bzw. in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg als „kostenpflichtiges Wahl recht"). In einigen Ländern ist eine sogenannte Kostendämpfungspauschale (Selbstbehalt) ein geführt worden, oftmals gestaffelt nach Besoldungsgruppen bzw. pauschal. Ebenso bestehen Unterschiede in der Gewährung von Beihilfe in Todesfällen. In Bezug auf die Absenkung der Altersgrenzen für ältere studierende Kinder aufgrund des Steueränderungsgesetzes 2007 (Herabsetzung vom 27. auf das 25. Lebensjahr) wurden im Beihilferecht des Bundes und vieler Länder (z.B. Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein, Thüringen) Übergangsregelungen geschaffen.

Wichtige – vom Bundesrecht abweichende – Beihilferegelungen fassen wir in dieser Rubrik zusammen. Die Vorschriften zur Beihilfe ändern sich manchmal mehrmals im Jahr, wir sind bemüht, diese Texte in unserem Internetangebot unter www.beihilferecht.de aktuell zu halten. 


 

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