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Beihilfeverordnung von Baden Württemberg
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Baden-Württemberg plant:
Gesetz zur Einführung einer pauschalen Beihilfe
Mit Baden-Württemberg wird nun das sechste Land die sogenannte pauschale Beihilfe einführen. Ab 01.01.2023 soll es dort für Beamtinnen und Beamte möglich sein, zwischen der klassischen Beihilfe oder pauschalen Beihilfe entscheiden zu können. Die Entscheidung ist freiwillig und offen. Diejenigen, die sich vom Gesetz etwas versprechen, werden sich noch wundern, wieviel Beamtinnen und Beamte sich nicht für die neue Option entscheiden werden. "Zu schwer wiegen, die Vorteile der klassischen Beihilfe und die deutlichen Nachteile der pauschalen Beihilfe, meint Beamten-Experte Uwe Tillmann vom INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst, der seit mehr als 25 Jahren die Beamten und den öffentlichen Dienst informiert.
Mit den Änderungen im Beihilferecht soll für die Zukunft neben dem bewährten System und der anlassbezogenen Beihilfe die Möglichkeit einer pauschalen Beihilfe in Form eines Zuschusses des Dienstherrn zu den Krankenversicherungsbeiträgen vollständig freiwillig gesetzlich oder vollständig privat versicherter Personen eröffnet werden. Geregelt wird der Anspruch, die Antragsberechtigung, der Antrag, die Unwiderruflichkeit, die einzuhaltenden Fristen, Härtefälle und die Bemessung der pauschalen Beihilfe. Daneben wird das Verfahren bei Änderungen der Beitragshöhe, Anrechnungen und Beitragsrückerstattungen geregelt.
Hier finden Sie die Rechtsgrundlagen zum Beihilferecht des Landes Baden-Württemberg
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung)
>>>Hier zur aktuellen Fassung (03.02.2021) https://lbv.landbw.de/documents/20181/0/2_BVO+3.2.21+-+Textfassung+ohne+VwV_+%28003%29.pdf/93de25ed-3629-e251-8cb2-4477f436cd3c?t=1614937510323
Inhaltsübersicht
§ 1 Anwendungsbereich, Zweckbestimmung und Rechtsnatur
§ 2 Beihilfeberechtigte Personen
§ 3 Berücksichtigungsfähige Angehörige
§ 4 Zusammentreffen mehrererBeihilfeberechtigungen
§ 5 Beihilfefähigkeit der Aufwendungen
§ 6 Beihilfefähige Aufwendungen bei Krankheit
§ 7 Beihilfe bei Behandlung und Rehabilitation in nicht als Krankenhaus zugelassenen Einrichtungen
§ 9 Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit
§ 10 Beihilfefähige Aufwendungen bei Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge
§ 11 Beihilfe bei Geburtsfällen
§ 12 Beihilfefähige Aufwendungen bei Todesfällen
§ 13 Beihilfefähige außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen
§ 16 Beihilfe beim Tod des Beihilfeberechtigten
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