Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz: § 66 Übergangsbestimmungen

 

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Zur Übersicht der Beihilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz:

§ 66 Übergangsbestimmungen

(1) Artikel 2 Abs. 3 der Zwölften Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 1. März 1993 (GVBl. S. 145) und Artikel 2 Abs. 3 der Dreizehnten Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 23. Juni 1997 (GVBl. S. 190) sind weiter anzuwenden.
(2) Anspruch auf Beihilfen nach § 25 haben beihilfeberechtigte Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach dem bisherigen § 5 a Abs. 2 der Beihilfenverordnung (§ 67 Abs. 2 Nr. 1) wirksam erklärt haben, dass sie für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfen für die Aufwendungen für Wahlleistungen in Anspruch nehmen wollen.


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