Beihilfefähigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke

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Beihilfenverordnung (BVO) des Landes Rheinland-Pfalz

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 31. Januar 2004 (P 1820/04 A - 416) geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 24. Juni 2005 (P 1820/04 A – 416) 1 Im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium wird gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 9 der Beihilfenverordnung (BVO) vom 31. März 1958 (GVBI. S. 103), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2003 (GVBI. S. 343), BS 2030-1-50, folgende Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Beihilfenverordnung erlassen: 1.1 Die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind - ggf. im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie vom Arzt vor der Anschaffung schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind: Abduktionslagerungskeil, Absauggerät (z.B. bei Kehlkopferkrankung), Adaptionen für diverse Gebrauchsgegenstände (z.B. bei Schwerstbehinderten zur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme, Universalhalter), Alarmgerät für Epileptiker, Anatomische Brillenfassung, Anti-Varus-Schuh, Anus-praeter-Versorgungsartikel, Anzieh-/Ausziehhilfen, Aquamat, Armmanschette, Armtragegurt/-tuch, Arthrodesensitzkissen, -sitzkoffer (Nielsen), -stuhl, Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung), Aufrichteschlaufe, Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderten), Augenbadewanne/-dusche/-spülglas/-flasche/-pinsel/-pipette/-stäbchen, Augenschielklappe, auch als Folie, Badestrumpf, Badewannensitz (nur bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations Gefahr, Polyarthritis), Badewannenverkürzer, Ballspritze, Behinderten-Dreirad, Bestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie, Bettnässer-Weckgerät, Beugebandage, Billroth-Batist-Lätzchen, Blasenfistelbandage, ÄnderungsVO zur BVO - VV Hilfsmittel - 2002 - 2 - Blindenführhund (einschließlich Geschirr, Hundeleine, Halsband und Maulkorb), Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschall-Leitgerät), Blindenschriftmaschine, Blindenstock/-langstock/-taststock, Blutlanzette, Blutzuckermessgerät, Bracelet, Bruchband, Closett-Matratze (im häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz), Communicator (bei dysarthrischen Sprachstörungen), Decubitus-Schutzmittel (z.B. Auf-/Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, Auf-/Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße), Delta-Gehrad, Drehscheibe, Umsetzhilfen, Druckbeatmungsgerät, Duschsitz/-stuhl, Einlagen, orthopädische, Einmal-Schutzhose bei Querschnittsgelähmten, Ekzem-Manschette, Epicondylitisbandage/-spange mit Pelotten, Ergometer nach Herzinfarkt bei Notwendigkeit einer exakten Leistungskontrolle, jedoch nicht Fahrradergometer, Ernährungssonde, Fepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese), Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner), Fingerling, Fingerschiene, Fixationshilfen, (Mini) Fonator, Gehgipsgalosche, Gehhilfen und -übungsgeräte, Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudoarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopatische Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie), Gerät zur Elektrostimulationsbehandlung der idiopathischen Skoliose (Scolitron-Gerät, Sko litrosegerät), Gerät zur transkutanen Nervenstimulation (TNS-Gerät), Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese, Vorlege-Prothese), Gipsbett, Liegeschale, Glasstäbchen, Gummihose bei Blasen- oder/und Darminkontinenz, Gummistrümpfe, Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze, Handgelenkriemen, Hebekissen, Heimdialysegerät, Helfende Hand, Scherenzange, Herz-Atmungs-Überwachungsgerät (-monitor), Herzschrittmacher einschließlich Kontrollgerät und Zubehör, Hörgeräte (HdO, Taschengeräte, Hörbrillen, C.R.O.S.-Geräte, Infrarot-Kinnbügel-Hörer, draht lose Hörhilfe, Otoplastik; IdO-Geräte) einschließlich der Nebenkosten bis zu 1025 EUR je Ohr ggf. zuzüglich der Aufwendungen einer medizinisch notwendigen Fernbedienung, Hüftbandage (z.B. Hohmann-Bandage), ÄnderungsVO zur BVO - VV Hilfsmittel - 2002 - 3 - Impulsvibrator, Infusionsbesteck bzw. -gerät und Zubehör, Inhalationsgerät (auch Sauerstoff) und Zubehör, jedoch nicht Luftbefeuchter, -filter, -wäscher, Innenschuh, orthopädischer, Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor), Ipos-Redressions-Korrektur-Schühchen, Ipos-Vorfußentlastungsschuh, Kanülen und Zubehör, Katheter und Zubehör, auch Ballonkatheter, Klumpfußschiene, Klumphandschiene, Klyso, Knetmaterial für Übungszwecke bei cerebral-paretischen Kindern, Kniekappe/-bandage, Kreuzgelenkbandage, Kniepolster/Knierutscher bei Unterschenkelamputation, Knöchel- und Gelenkstützen, Körperersatzstücke einschließlich Zubehör, Kompressionsstrümpfe/-strumpfhose, Koordinator nach Schielbehandlung, Kopfring mit Stab, Kopfschreiber, Kopfschützer, Krabbler für Spastiker, Krampfaderbinde, Krankenfahrstuhl mit Zubehör, Krankenstock, Kreuzstützbandage, Krücke, Latextrichter bei Querschnittslähmung, Leibbinde, jedoch nicht: Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden, Lesegerät für Blinde; Optacon, computergesteuerte Lesegeräte mit Sprachausgabe als offene Systeme hinsichtlich behindertengerechter Mehraufwendungen, Lesehilfen (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell), Lichtsignalanlagen für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige, Lifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber, Badewannenlifter), Lispelsonde, Mangoldsche Schnürbandage, Maßschuhe, orthopädische, die nicht serienmäßig herstellbar sind, soweit die Aufwendungen 60 EUR übersteigen, Milchpumpe, in Einzelfällen auch elektrisch betrieben, Mundsperrer, Mundstab/-greifstab, Narbenschützer, Orthese, Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts u.ä., auch Haltemanschetten usw., Orthonyxie-Nagelkorrekturspange, Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen, Pavlikbandage, Penisklemme, Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel Pflegebett in behindertengerechter Ausrüstung, Polarimeter, Quengelschiene, - 4 - Reflektometer, Rekthophor, Rollbrett, Rutschbrett, Schaumstoff-Therapie-Schuh, soweit die Aufwendungen 60 EUR übersteigen, Schede-Rad, Schrägliegebrett, Schutzbrille für Blinde, Schutzhelm für Behinderte, Schwellstromapparat, Segofix-Bandagensystem, Sitzkissen für Oberschenkelamputierte, Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht, Skolioseumkrümmungsbandage, Spastikerhilfen (Gymnastik-/Übungsgeräte), Sphinkter-Stimulator, Sprachverstärker nach Kehlkopfresektion, Spreizfußbandage, Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz, Spritzen, Stehübungsgerät, Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik, Strickleiter, Stubbies, Stumpfschuhhülle, Stumpfstrumpf, Suspensorium, Symphysen-Gürtel, (Talocrur)Sprunggelenkmanschette nach Dr. Grisar, Teleskoprampe, Therapeutisches Bewegungsgerät (nur mit Spasmenschaltung) Tinnitus-Masker, auch in Kombination mit Hörgeräten, Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten, Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel), Tragegurtsitz, Übungsschiene, Urinale, Urostomie-Beutel, Vibrationstrainer bei Taubheit, Wasserfeste Gehhilfe, Wechseldruckgerät, Wright-Peak-Flow-Meter, Zyklomat-Hormon-Pumpe und Set. 1.2 Die Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind nur beihilfefähig, wenn die ersparten Behandlungskosten höher als die Anschaffungskosten sind oder die Anschaffung aus besonderen Gründen dringend geboten ist. 1.3 Es sind jedoch nur die Mietgebühren für die Hilfsmittel oder Apparate und Geräte zur Selbst-behandlung und Selbstkontrolle beihilfefähig, wenn diese Gegenstände mietweise zu erhalten und die aufzuwendenden Mietkosten in der zu erwartenden Höhe niedriger sind als die An-schaffungskosten. ÄnderungsVO zur BVO - VV Hilfsmittel - 2002 - 5 - 1.4 Die Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfsmittels oder Gerätes sind in der bisherigen Ausführung auch ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig, wenn die Er-satzbeschaffung innerhalb von sechs Monaten seit dem Kauf des bisherigen Hilfsmittels oder Gerätes erfolgt. 1.5 Die Aufwendungen für Reparaturen der Hilfsmittel und Geräte sind stets ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig. Das Gleiche gilt für die Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte. Notwendig im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO sind diese Aufwendungen jedoch nur, wenn die Anschaffungskosten der Hilfsmittel und Geräte ihrerseits beihilfefähig waren oder gewesen wären. 1.6 Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte sind beihilfefähig, soweit sie innerhalb eines Kalenderjahres über 100 EUR hinausgehen. Nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen für Batterien für Hörgeräte von Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, und für Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. 1.7 Aufwendungen für ärztlich verordnete Perücken sind bis zum Betrag von 512 EUR beihilfefähig, wenn ein krankhafter entstellender Haarausfall (z.B. Alopecia areata), eine erhebliche Verunstaltung, z.B. infolge Schädelverletzung, oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall vorliegt. Die Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss. Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Perücke sind nur beihilfefähig, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind, oder wenn sich bei Kindern vor Ablauf dieses Zeitraumes die Kopfform geändert hat. 1.8 Zu den Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung, Selbstkontrolle und Körperersatzstücken gehören nicht Gegenstände, die nicht notwendig und angemessen (§ 3 Abs. 1 BVO) sind oder der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen, insbesondere: Adimed-Stabil-Schuhe und vergleichbares Schuhwerk, Adju-Set/-Sano, Angorawäsche, Aqua-Therapie-Hose, Arbeitsplatte zum Rollstuhl, Augenheizkissen, Autofahrerrückenstütze, Autokindersitz, Autokofferraumlifter, Autolifter, Badewannengleitschutz, -kopfstütze, -matte, Bandagen (soweit nicht unter Nummer 1.1 aufgeführt), Basalthermometer, Basisrampe, Bauchgurt, Behindertenstuhl "eibe", Berkemannsandalen, Bestrahlungsgeräte/ -lampen für ambulante Strahlentherapie, ÄnderungsVO zur BVO - VV Hilfsmittel - 2002 - 6 - Bett/-brett/-füllung/-lagerungskissen/-platte/-rost/-stütze, Bett-Tisch, Bidet, Bill-Wanne, Blinden-Schreibsystem, Blinden-Uhr, Blutdruckmessgerät, Brückentisch, Corolle-Schuh, Dusche, Einkaufsnetz, Einmal-Handschuhe, Eisbeutel und -kompressen, Elektrische Schreibmaschine, Elektrische Zahnbürste, Elektrofahrzeuge (z.B. LARK, Graf Carello), Elektro-Luftfilter, Elektronic-Muscle-Control (EMC 1000), Elektronisches Notizbuch, Ess- und Trinkhilfen, Expander, Farberkennungsgerät, Fieberthermometer, (Funk)Lichtwecker, Fußgymnastik-Rolle, Fußwippe (WIP-Venentrainer), Ganter-Aktiv-Schuhe, (Mini)Garage für Krankenfahrzeuge, Handschuhe (soweit nicht unter Nummer 1.1 aufgeführt), Handtrainer, Hängeliege, Hantel (Federhantel), Hausnotrufsystem, Hautschutzmittel, Heimtrainer, Heizdecke/-kissen, Hilfsgeräte für die Hausarbeit, Holzsandalen, Höhensonne, Hörkissen, Hörkragen Akusta-Coletta, Intraschallgerät „NOVAFON", Inuma-Gerät (alpha, beta, gamma), Ionisierungsgeräte (z.B. Ionisator, Pollimed 100), Ionopront, Permox-Sauerstofferzeuger, Katapultsitz, Katzenfell, Klingelleuchte, (soweit nicht unter Nummer 1.1 erfasst) Knickfußstrumpf, Knoche Natur-Bruch-Slip, Kolorimeter, Kommunikationssystem, Kraftfahrzeug einschließlich behindertengerechter Umrüstung, Krankenbett (Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett), ÄnderungsVO zur BVO - VV Hilfsmittel - 2002 - 7 - Krankenunterlagen, Kreislaufgerät „Schiele", Lagerungskissen/-stütze, außer Abduktionslagerungskeil, Language-Master, Linguaduc-Schreibmaschine, Luftpolsterschuhe, Luftreinigungsgeräte, Magnetfolie, Monophonator, Munddusche, Nackenheizkissen, Nagelspange Link, Öldispersionsapparat, Orthopädische Bade- und Turnschuhe, Prothesenschuh, Pulsfrequenzmesser, Rollstuhlzuggerät, auch handbetrieben, Rotlichtlampe, Rückentrainer, Salbenpinsel, Sauerstoffgeräte, Schlaftherapiegerät, Sicherheitsschuh, orthopädisch, Spezialsitze, Spirometer, Spranzbruchband, Sprossenwand, Sterilisator, Stimmübungssystem für Kehlkopflose, Stockroller, Stockständer, Stützstrümpfe Stufenbett, Suntronic-System (AS 43), Taktellgerät, Tamponapplikator, Tandem für Behinderte, Telefonverstärker, Telefonhalter, Therapeutische Wärmesegmente, Transit-Rollstuhl, Treppenlift, Monolift, Plattformlift, Tünkers-Butler, Übungsmatte, Umweltkontrollgerät, Urin-Prüfgerät Uromat, Venenkissen, Waage, Wandstandgerät, WC-Sitz, ÄnderungsVO zur BVO - VV Hilfsmittel - 2002 ÄnderungsVO zur BVO - VV Hilfsmittel - 2002 - 8 - Zahnpflegemittel, Zehenkorrektursandale, Zweirad für Behinderte. 1.9 Die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für andere als die in Nummer 1.1 aufgeführten Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle können als beihilfefähig anerkannt werden, wenn diese ebenfalls geeignet sind, die Folgen eines regelwidrigen Körperzustandes zu lindern, zu bessern, zu beheben oder zu beseitigen und deren Anschaf-fungskosten nicht den Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind. In diesen Fällen ist das Einvernehmen des Ministeriums der Finanzen erforderlich. 2 Die Aufwendungen - Sehhilfen - sind wie folgt beihilfefähig: 2.1 Voraussetzungen für die Beschaffung von Sehhilfen 2.1.1 Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist die schriftliche Verordnung eines Augenarztes. 2.1.2 Für die erneute Beschaffung einer Brille oder von Kontaktlinsen genügt die Refraktionsbe-stimmung eines Augenoptikers; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 EUR je Sehhilfe bei-hilfefähig. Die Refraktionsbestimmung durch den Augenoptiker genügt auch, wenn bei der er-neuten Beschaffung einer Brille z.B. andere Gläser notwendig werden oder statt einer Brille Kontaktlinsen notwendig sind. 2.2 Brillen Für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Brillen gelten - einschließlich Brillengestell und Handwerksleistung - folgende Höchstbeträge: - bei vergüteten Gläsern mit Gläserstärken bis +/- 6 Dioptrien (dpt): Einstärkengläser: für das sph. Glas = 31,00 EUR für das cyl. Glas = 41,00 EUR Mehrstärkengläser: für das sph. Glas = 72,00 EUR für das cyl. Glas = 92,50 EUR - bei Gläserstärken über +/- 6 Dioptrien (dpt): zuzüglich je Glas = 21,00 EUR - Dreistufen- oder Multifokalgläser zuzüglich je Glas = 21,00 EUR ÄnderungsVO zur BVO - VV Hilfsmittel - 2002 - 9 - - Gläser mit prismatischer Wirkung zuzüglich je Glas = 21,00 EUR 2.3 Brillen mit besonderen Gläsern Die Mehraufwendungen für Brillen mit Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläsern sind bei fol-genden Indikationen neben den Höchstbeträgen der Nummer 2.2 im jeweils genannten Umfang beihilfefähig: 2.3.1 Kunststoffgläser, Leichtgläser (hochbrechende mineralische Gläser) zuzüglich je Glas 21,00 EUR - bei Gläserstärken ab +/- 6,0 dpt., - bei Anisometropien ab 2,0 dpt., - unabhängig von der Gläserstärke a) bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr, b) bei Patienten mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Anwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist, c) bei Spastikern, Epileptikern und Einäugigen. 2.3.2 Getönte Gläser (Lichtschutzgläser), phototrope Gläser zuzüglich je Glas 11 EUR - bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (z.B. Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen), - bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen sowie den Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (z.B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse), - bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (z.B. Keratokonjunktivitis, Iritis, Zyklitis), - bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (z.B. Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung der Tränenabfuhr, - bei Ziliarneuralgie, - bei blendungsbedingenden entzündlichen oder degenerativen Erkrankungen der Netzhaut/Aderhaut oder der Sehnerven, - bei totaler Farbenblindheit, - 10 - - bei Albinismus, - bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit, - bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Blendungsempfindlichkeit besteht (z.B. Hirnverletzungen, Hirntumoren), - bei Gläsern ab + 10,0 dpt., - im Rahmen einer Fotochemotherapie, - bei Aphakie als UV-Schutz der Netzhaut. 2.4 Kontaktlinsen 2.4.1 Die Aufwendungen für Kontaktlinsen sind bei Vorliegen folgender Indikationen beihilfefähig: - Myopie ab 8 dpt., - progressive Myopie bei Kindern, wenn der progressive Verlauf in einem Zeitraum von 3 Jahren nachweisbar ist, - Hyperopie ab 8 dpt., - irregulärer Astigmatismus, - Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt., - Astigmatismus obliquus ab 2 dpt., - Keratokonus, - Aphakie, - Aniseikonie, - Anisometropie ab 2 dpt., - als Verbandlinse bei schwerer Erkrankung der Hornhaut, bei durchbohrender Hornhautver-letzung oder bei Einsatz als Medikamententräger, - als Okklusionslinse in der Schielbehandlung, sofern andere Maßnahmen nicht durchführbar sind, - als Irislinse bei Substanzverlust der Regenbogenhaut, - druckempfindliche Operationsnarbe am Ohransatz oder an der Nasenwurzel. 2.4.2 Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 2.4.1 sind die Aufwendungen für Kurzzeit linsen (z.B. Wegwerflinsen, Austauschsysteme, Einmallinsen) bei Vorliegen einer der folgenden zusätzlichen Indikationen beihilfefähig: - progressive Myopie bei Kindern, wenn der progressive Verlauf (Änderung der Brechwerte um mindestens 2 dpt. jährlich) nachweisbar ist, - Unverträglichkeit jeglicher Linsenpflegesysteme, - Einsatz als Verbandlinse bei schweren Erkrankungen von Hornhaut, Lidern oder Bindehaut oder bei Einsatz als Medikamententräger, - Ektropium, - Entropium, - Symplepharon, ÄnderungsVO zur BVO - VV Hilfsmittel - 2002 - Lidschlussinsuffizienz. 2.4.3 Sofern eine Indikation nach Nummer 2.4.1, nicht jedoch eine Indikation nach Nummer 2.4.2 vorliegt, sind Aufwendungen für Kurzzeitlinsen bis zu 154 EUR (sphärisch) und 230 EUR (torisch) im Kalenderjahr beihilfefähig. 2.4.4 Liegt keine Indikation nach Nummer 2.4.1 vor, sind Aufwendungen für Kontaktlinsen nicht – auch nicht fiktiv nach den Nummern 2.2 und 2.3 – beihilfefähig. 2.4.5 Neben den Aufwendungen für Kontaktlinsen nach den Nummern 2.4.1 bis 2.4.3 sind die folgenden Aufwendungen - im Rahmen der Nummern 2.2 und 2.3 - beihilfefähig für - eine Reservebrille, oder - eine Nahbrille (bei eingesetzten Kontaktlinsen) sowie eine Reservebrille zum Ersatz der Kontaktlinse und eine Reservebrille zum Ausgleich des Sehfehlers im Nahbereich bei Aphakie und bei über Vierzigjährigen. 2.5 Andere Sehhilfen 2.5.1 Müssen Schulkinder während des Schulsports eine Sportbrille tragen, werden die Aufwendungen im Rahmen der Höchstbeträge nach den Nummern 2.2 und 2.3 als beihilfefähig anerkannt. 2.5.2 Lässt sich durch Verordnung einer Brille oder von Kontaktlinsen das Lesen normaler Zeitungsschrift nicht erreichen, können die Aufwendungen für eine vergrößernde Sehhilfe (Lupe, Leselupe, Leselineale, Fernrohrbrille, Fernrohrlupenbrille, elektronisches Lesegerät, Prismenlupenbrille u.ä.) als beihilfefähig anerkannt werden. 2.6 Erneute Beschaffung von Sehhilfen Im Übrigen sind die Aufwendungen für die erneute Beschaffung von Sehhilfen nur beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre - bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre - vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe - ggf. nur der Gläser - notwendig ist, weil - sich die Refraktion (Brechkraft) geändert hat, - die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist oder - bei Kindern sich die Kopfform geändert hat. ÄnderungsVO zur BVO - VV Hilfsmittel - 2002 - 12 - 2.7 Aufwendungen für - Sehhilfen, die nur durch eine berufliche Tätigkeit erforderlich werden, - Bildschirmbrillen, - Brillenversicherungen, - Reparatur eines Brillengestells, - Etui sind nicht beihilfefähig. 3 Die Aufwendungen für Blindenhilfsmittel sowie die erforderliche Unterweisung im Gebrauch sind im folgenden Umfang beihilfefähig: 3.1 Anschaffungskosten für zwei Langstöcke sowie ggf. von elektronischen Blindenleitgeräten nach ärztlicher Verordnung. 3.2 Aufwendungen für ein ambulant durchgeführtes Grundtraining im Gebrauch des Langstocks sowie in der Orientierung: - Stundensatz von höchstens 46 EUR für die Unterweisung bis zu 60 Stunden einschließlich des erforderlichen Unterrichtsmaterials, darüber hinaus in besonderen Fällen bei entsprechendem Nachweis der Notwendigkeit weitere 20 Stunden, in besonderen Ausnahmefällen nochmals weitere 20 Stunden, - Ersatz der notwendigen Fahrkosten für Fahrten des Trainers in Höhe von 0,30 EUR je Ki-lometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels, - Ersatz der notwendigen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung des Trainers, soweit ihm eine tägliche Rückkehr zu seinem Wohnort nicht zumutbar ist, bis zu einem Betrag von 46 EUR täglich. Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten Aufwendungen des Trainers nur nach entsprechender Teilung berücksichtigt werden. 3.3 Aufwendungen für ein stationär durchgeführtes Grundtraining im Gebrauch des Langstocks sowie in der Orientierung: - Fahrkosten für die An- und Abreise nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO, - Kursgebühr entsprechend Nummer 3.2, - Kosten der Unterkunft nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a BVO. Soweit nach dem Grundtraining eine ergänzende Unterweisung am Wohnort des Blinden er-forderlich ist, können die Aufwendungen im notwendigen Umfang unter entsprechender An-wendung der Nummer 3.2 anerkannt werden. ÄnderungsVO zur BVO - VV Hilfsmittel - 2002 - 13 - 3.4 Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (z.B. bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) entsprechend den Nummern 3.2 und 3.3. 3.5 Die Aufwendungen eines ergänzenden Trainings an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden ggf. einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie notwendiger Fahrkosten des Trainers in entsprechendem Umfang anerkannt werden. Die Anerkennung weiterer Stunden ist bei entsprechender Bescheinigung der Notwendigkeit möglich. 3.6 Die entstandenen Aufwendungen sind durch eine Rechnung einer Blindenorganisation nach-zuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls dieser zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist. 4 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt für nach dem In-Kraft-Treten entstehende Aufwendungen.

 


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