Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz: § 30 Fahrtkosten

 

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Zur Übersicht der Beihilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz:

§ 30 Fahrtkosten

(1) Beihilfefähig sind die Kosten für
1. die Beförderung der erkrankten Person einschließlich einer notwendigen Begleitperson,
2. die Gepäckbeförderung und
3. regelmäßige Fahrten eines Elternteils zum Besuch eines im Krankenhaus aufgenommenen Kindes, wenn der Besuch nach der Feststellung der Amts- oder Vertrauensärztin oder des Amts- oder Vertrauensarztes wegen des Alters des Kindes und der eine stationäre Langzeittherapie erfordernden schweren Erkrankung medizinisch notwendig ist; Aufwendungen für sonstige Besuchsfahrten sind nicht beihilfefähig.
Besteht die Möglichkeit, regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel zu benutzen, sind nur die Kosten dafür und nur die der niedrigsten Beförderungsklasse unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen beihilfefähig. Höhere Beförderungskosten dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie unvermeidbar sind oder waren, insbesondere, wenn die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt bescheinigt, dass die anderweitige Beförderung wegen des Gesundheitszustandes der erkrankten Person erforderlich ist oder war. In diesen Fällen sind bei Benutzung eines eigenen Personenkraftwagens die Kosten bis zu dem in § 6 Abs. 1 Satz 1 des Landesreisekostengesetzes genannten Betrag beihilfefähig.
(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
1. die Beförderung weiterer Personen sowie des Gepäcks bei Benutzung privater Personenkraftwagen,
2. die Benutzung privater Personenkraftwagen sowie regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel am Wohn-, Aufenthalts- und Behandlungsort oder in deren Einzugsgebiet im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Landesumzugskostengesetzes,
3. die Mehrkosten der Beförderung zu einem anderen als dem nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Behandlung möglich ist, und
4. die Kosten einer Rückbeförderung wegen einer Erkrankung während einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise.


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