Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz: § 42 Zusätzliche Betreuungsleistungen

 

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§ 42 Zusätzliche Betreuungsleistungen

Für die in § 45 a Abs. 1 Satz 2 SGB XI genannten Personen sind beihilfefähig
1. Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen im Sinne des § 45 b SGB XI bis zu 100,00 EUR (Grundbetrag) oder bis zu 200,00 EUR (erhöhter Betrag) monatlich sowie
2. Vergütungszuschläge im Sinne des § 87 b Abs. 1 SGB XI.
Wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 der monatliche Höchstbetrag nicht ausgeschöpft, ist der nicht verbrauchte Anteil in den folgenden Monaten des Kalenderjahres beihilfefähig. Im Kalenderjahr nicht ausgeschöpfte monatliche Höchstbeträge werden in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen. § 36 Abs. 5 Satz 6 gilt entsprechend.


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