Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz: § 24 Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern

Exklusiv-Angebot: USB-Stick (32 GB) mit 8 Büchern bzw. eBooks

Zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro können Sie den USB-Stick (32 GB) mit 8 aufgespielten Büchern bzw. eBooks bestellen >>>Hier zur Bestellung

Ratgeber Beihilfe in Bund und Ländern

Das beliebte Buch kostet nur 7,50 Euro und informiert rund um die Beihilfe in Bund und Ländern. Autor ist der Beamtenexperte Dipl. Verw. Uwe Tillmann. Das Beihilferecht ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Der Ratgeber kommentiert die Bundesvorschriften, wichtige Abweichungen der Länder sind in einem eigenen Kapitel zusammengefasst. Besonderer Service: im Buch finden Sie 100 ausgewählte Kliniken, die beihilfefähig abrechnen können. >>>Hier zur Bestellung


Zur Übersicht der Beihilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz:

§ 24 Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern

(1) Beihilfefähig sind voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen sowie vor- und nachstationäre Behandlungen nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Leistungen in zugelassenen Krankenhäusern (§ 108 SGB V), die nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) oder dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vergütet werden, für
1. vor- und nachstationäre Behandlungen (§ 1 Abs. 3 BPflV, § 1 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG),
2. allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 BPflV, § 2 Abs. 2 KHEntgG) und
3. im Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2 berechenbare Leistungen der Belegärztinnen und Belegärzte (§ 18 KHEntgG) im Rahmen des § 8 Abs. 3 und des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2.
(3) Neben Leistungen nach Absatz 2 sind Aufwendungen für gesondert berechnete
1. wahlärztliche Leistungen (§ 22 BPflV, § 17 KHEntgG)
und
2. Unterkunft (§ 22 BPflV, § 17 KHEntgG) bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers, abzüglich eines Betrages von 12,00 EUR täglich,
nach § 25 beihilfefähig.


 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 



 

mehr zu: Rheinland-Pfalz
  Startseite | www.beihilferecht.de | Datenschutz | Impressum