Beihilfeverordnung Bayern: § 37 Einrichtungen der Behindertenhilfe

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§ 37 Einrichtungen der Behindertenhilfe

Aufwendungen für Pflegebedürftige

1. in einer vollstationären Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI, in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen,

2. in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) erbracht werden,
sind nach Art und Umfang des § 43a SGB XI beihilfefähig. § 31 Abs. 3 gilt entsprechend. Daneben sind Aufwendungen für einen Zuschlag nach § 132g SGB V beihilfefähig. Auf diesen Zuschlag ist § 31 Abs. 3 nicht anwendbar.


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