Beihilfeverordnung Bayern: § 26 Fahrtkosten
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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Bayern:
§ 26 Fahrtkosten
Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Fahrten
1. im Zusammenhang mit Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist oder bei einer mit Einwilligung der Festsetzungsstelle erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus, ausgenommen eine Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubsreise oder anderen privaten Reise,
2. als Rettungsfahrten und -flüge, auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
3. als Begleitfahrten von Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustands zu erwarten ist (Krankentransport),
4. zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer vor- oder nachstationären Behandlung, zur Durchführung einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in einer Facharztpraxis, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht durchführbar ist, wie zu einer stationären Krankenhausbehandlung bis zu einer Höhe von 200 €,
5. zu ambulanten Behandlungen sowie bei Inanspruchnahme von Vorsorgemaßnahmen nach § 41 in besonderen Ausnahmefällen nach vorheriger Genehmigung der Festsetzungsstelle.
Fahrtkosten sind bis zur Höhe der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel und Kosten einer Gepäckbeförderung beihilfefähig. Höhere Fahrtkosten sind nur beihilfefähig, wenn sie unvermeidbar waren; wurde ein privater Personenkraftwagen benutzt, ist höchstens der in Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) genannte Betrag beihilfefähig. Bei Fahrten nach Satz 1 den Nrn. 2 und 3 sind die nach jeweiligem Landesrecht berechneten Beträge beihilfefähig.
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- Beihilferecht in Bayern
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- Beihilfeverordnung Bayern: Anlage 2 - Beihilfefähigkeit wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Methoden Anlage 2 Zu § 7 Abs. 5
- Beihilfeverordnung Bayern: Anlage 3 - Beihilfefähige Höchstbeträge für ärztlich und zahnärztlich verordnete Heilbehandlungen Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1)
- Beihilfeverordnung Bayern: Anlage 4 - Beihilfefähige ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke Anlage 4 (zu § 21 Abs. 1)
- Beihilfeverordnung Bayern: Anlage 5 - Klinische Zentren mit umfassenden Versorgungskonzepten zur Erkennung und Therapie von erblich bedingten Krebserkrankungen Anlage 5 (zu § 41 Abs. 2)
- Beihilfeverordnung Bayern: Anlage 6 - Sonderregelungen für Bedienstete mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland Anlage 6 Zu § 45 Abs. 4
- Beihilfeverordnung Bayern: § 1 Anwendungsbereich, Zweckbestimmung und Rechtsnatur
- Beihilfeverordnung Bayern: § 2 Beihilfeberechtigte Personen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 3 Berücksichtigungsfähige Angehörige
- Beihilfeverordnung Bayern: § 4 (aufgehoben)
- Beihilfeverordnung Bayern: § 5 Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 6 Zusammentreffen des Beihilfeanspruchs mit anderen Ansprüchen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 7 Beihilfefähigkeit der Aufwendungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 8 Ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische Leistungen und Heilpraktikerleistungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 9 Allgemeine Abrechnungsgrundlagen für psychotherapeutische Leistungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 10 Psychosomatische Grundversorgung
- Beihilfeverordnung Bayern: § 11 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
- Beihilfeverordnung Bayern: § 12 Verhaltenstherapie
- Beihilfeverordnung Bayern: § 12a Systemische Therapie
- Beihilfeverordnung Bayern: § 13 Nicht beihilfefähige psychotherapeutische Behandlungsverfahren
- Beihilfeverordnung Bayern: § 14 Auslagen, Material- und Laborkosten bei zahnärztlichen Leistungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 15 Kieferorthopädische Leistungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 16 Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 17 Implantologische Leistungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 18 Arznei- und Verbandmittel
- Beihilfeverordnung Bayern: § 19 Heilbehandlungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 19a Gebärdendolmetscherinnen bzw. Gebärdendolmetscher
- Beihilfeverordnung Bayern: § 20 Komplexleistungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 21 Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, für Körperersatzstücke sowie für digitale Gesundheitsanwendungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 22 Aufwendungen für Sehhilfen, sonstige visusverbessernde Maßnahmen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 23 Aufwendungen für Blindenhilfsmittel sowie die erforderliche Schulung in Orientierung und Mobilität
- Beihilfeverordnung Bayern: § 24 Häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit, Übergangspflege im Krankenhaus
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- Beihilfeverordnung Bayern: § 36 Stationäre Pflege
- Beihilfeverordnung Bayern: § 37 Einrichtungen der Behindertenhilfe
- Beihilfeverordnung Bayern: § 38 Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag
- Beihilfeverordnung Bayern: § 38a Beihilfefähige Aufwendungen bei Pflegegrad 1
- Beihilfeverordnung Bayern: § 39 Palliativversorgung
- Beihilfeverordnung Bayern: § 40 Festsetzungsverfahren bei pflegebedingten Aufwendungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 41 Beihilfefähige Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 42 Beihilfefähige Aufwendungen bei Geburt
- Beihilfeverordnung Bayern: § 43 Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Kontrazeption
- Beihilfeverordnung Bayern: § 44 Sonstige Aufwendungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 45 Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 46 Bemessung der Beihilfen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 47 Begrenzung der Beihilfen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 48 Verfahren
- Beihilfeverordnung Bayern: § 49 Ausnahmen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 50 Inkrafttreten
- Beihilfeverordnung Bayern: § 51 Übergangsvorschriften