Beihilfeverordnung Bayern: § 32 Häusliche und teilstationäre Pflege

 

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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Bayern:

§ 32 Häusliche und teilstationäre Pflege

(1) Bei einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegekräfte oder einer teilstationären Pflege in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung sind entsprechend den Pflegestufen des § 15 SGB XI beihilfefähig die Aufwendungen für Pflegebedürftige

  

(2) Bei einer häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen wird eine Pauschalbeihilfe gewährt. 2Sie richtet sich nach den Pflegestufen des § 15 SGB XI und beträgt monatlich

  

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Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Leistungen auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften sind anzurechnen. 4Für Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, werden die Leistungen nach Satz 2 zur Hälfte gewährt.
(3) Wird die Pflege teilweise durch Pflegekräfte (Abs. 1) und durch andere geeignete Personen (Abs. 2) erbracht, wird die Beihilfe nach den Abs. 1 und 2 anteilig gewährt.
(4) Wird die teilstationäre Pflege in einer Tages- und Nachtpflegeeinrichtung in Kombination mit häuslicher Pflege durch
1. geeignete Pflegekräfte (Abs. 1),
2. andere geeignete Personen (Abs. 2) oder
3. geeignete Pflegekräfte und andere geeignete Personen (Abs. 3)
erbracht, sind die Aufwendungen in entsprechender Anwendung des § 41 Abs. 4 bis 6 SGB XI sowie der folgenden Absätze beihilfefähig.
(5) In den Fällen des Abs. 4 Nr. 1 sind bis zu 150 v. H. der Beträge nach § 36 Abs. 3 und 4 SGB XI, mindestens jedoch der jeweilige pflegestufenabhängige Betrag nach § 32 Abs. 1 beihilfefähig.
(6) In den Fällen des Abs. 4 Nr. 2 werden die nach § 41 Abs. 4 bis 6 SGB XI für die Gewährung von Leistungen der Pflegekasse bzw. der Pflegeversicherung maßgebenden Anteile für die Berechnung mit den Beträgen nach § 32 Abs. 1 und 2 zugrunde gelegt; beihilfefähig ist der sich danach ergebende Gesamtbetrag, höchstens jedoch ein Betrag nach § 32 Abs. 1.
(7) In den Fällen des Abs. 4 Nr. 3 gilt Abs. 6 sinngemäß.
(8) Neben einer Leistung nach Abs. 2 sind Aufwendungen für Beratungen nach § 37 Abs. 3 SGB XI ohne Anrechnung nach Abs. 3 beihilfefähig.


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