Beihilfeverordnung Bayern: § 10 Psychosomatische Grundversorgung

 

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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Bayern:

§ 10 Psychosomatische Grundversorgung

(1) Die beihilfefähige psychosomatische Grundversorgung umfasst:
1. verbale Interventionen im Rahmen der Nr. 849 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der GOÄ
oder
2. übende und suggestive Verfahren nach den Nrn. 845 bis 847 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der GOÄ (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose).
(2) Beihilfefähig sind je Krankheitsfall
1. bei verbaler Intervention als einzige Leistung bis zu 25 Behandlungen,
2. bei autogenem Training und bei der Jacobsonschen Relaxationstherapie als Einzel- oder Gruppenbehandlung bis zu zwölf Behandlungen,
3. bei Hypnose als Einzelbehandlung bis zu zwölf Behandlungen,
4. neben den Aufwendungen für eine verbale Intervention im Rahmen der Nr. 849 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der GOÄ Aufwendungen für ärztliche körperbezogene Leistungen.
(3) Eine verbale Intervention kann nicht mit übenden und suggestiven Verfahren in derselben Sitzung durchgeführt werden. Autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie und Hypnose können während eines Krankheitsfalls nicht nebeneinander durchgeführt werden.
(4) Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung von einer Fachärztin bzw. einem Facharzt für
1. Allgemeinmedizin,
2. Augenheilkunde,
3. Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
4. Haut- und Geschlechtskrankheiten,
5. Innere Medizin,
6. Kinderheilkunde,
7. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
8. Neurologie,
9. Phoniatrie und Pädaudiologie,
10. Psychiatrie und Psychotherapie,
11. Psychotherapeutische Medizin oder
12. Urologie
durchgeführt wird.
(5) Aufwendungen für übende und suggestive Verfahren (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung von Ärztinnen bzw. Ärzten, Psychologischen Psychotherapeutinnen bzw. Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden, soweit diese über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung übender und suggestiver Verfahren verfügen.


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