Beihilfeverordnung Bayern: § 10 Psychosomatische Grundversorgung

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Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Bayern:

 

§ 10 Psychosomatische Grundversorgung

(1) Die beihilfefähige psychosomatische Grundversorgung umfasst:

1. verbale Interventionen im Rahmen der Anlage Nr. 849 GOÄ oder

2. übende und suggestive Interventionen nach Anlage Nr. 845 bis 847 GOÄ – autogenes Training, progressive Muskelrelaxation nach Jacobson, Hypnose –.

(2) Beihilfefähig sind je Krankheitsfall bei

1. verbaler Intervention als Einzelbehandlung bis zu 25 Sitzungen, sowohl über einen kürzeren Zeitraum als auch im Verlauf chronischer Erkrankungen über einen längeren Zeitraum in niederfrequenter Form,

2. autogenem Training und progressiver Muskelrelaxation nach Jacobson als Einzel- oder Gruppenbehandlung bis zu zwölf Sitzungen; eine Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist hierbei möglich, sowie

3. Hypnose als Einzelbehandlung bis zu zwölf Sitzungen.

Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 dürfen nicht in derselben Sitzung mit Leistungen nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 kombiniert werden. 3Neben den Aufwendungen für eine verbale Intervention nach Anlage Nr. 849 GOÄ sind Aufwendungen für körperbezogene Leistungen der Ärztin oder des Arztes beihilfefähig.

(3) Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung von einer Fachärztin oder einem Facharzt für

1. Allgemeinmedizin,

2. Augenheilkunde,

3. Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

4. Haut- und Geschlechtskrankheiten,

5. Innere Medizin,

6. Kinder- und Jugendmedizin,

7. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

8. Neurologie,

9. Phoniatrie und Pädaudiologie,

10. Psychiatrie und Psychotherapie,

11. Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder

12. Urologie

durchgeführt wird.

(4) Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen (autogenes Training, progressive Muskelrelaxation nach Jacobson, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung von Ärztinnen oder Ärzten, Psychologischen Psychotherapeutinnen bzw. Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten erbracht werden, soweit diese über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung übender und suggestiver Interventionen verfügen.


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