Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung (Bayerische Beihilfevollzugsbekanntmachung – BayBhVBek): Teil 3

 

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung (Bayerische Beihilfevollzugsbekanntmachung – BayBhVBek)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 6. März 2023, Az. 25-P 1820-8/42

 

Zur Übersicht der Beihilfevollzugsbekanntmachung

 

Teil 3:
Ziffern 30 bis 44.2

 

30.Beihilfe bei Kuren

30.3.1
    Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen dieser Maßnahme, die grundsätzlich stationär durchgeführt wird, setzt voraus, dass in der Bescheinigung nach § 30 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 oder Satz 2 Nr. 1 die Kurbedürftigkeit der Mutter bzw. des Vaters bestätigt wird.
30.3.2
    1Für Kinder, die bei Mutter- oder Vater-Kind-Kuren in die Einrichtung mit aufgenommen werden, obwohl sie selbst nicht behandlungsbedürftig sind, sind die Aufwendungen neben den Aufwendungen für die Mutter oder den Vater beihilfefähig, wenn deren Einbeziehung nach ärztlicher Bescheinigung für den Erfolg der Maßnahme Voraussetzung ist (zum Beispiel Unzumutbarkeit der Trennung von Mutter oder Vater und Kind wegen besonderer familiärer Verhältnisse oder des Alters des Kindes, wenn das Kind sonst nicht versorgt werden könnte). 2Aufwendungen für das Kind nach Satz 1 sind dem behandelnden Elternteil zuzurechnen.
30.3.3
    1Ist alleine das Kind behandlungsbedürftig, so handelt es sich nicht um eine Mutter- oder Vater-Kind-Kur. 2In diesem Fall ist eine stationäre Rehabilitation (§ 29 Abs. 4, 5 Satz 2 und 3) für das Kind zu beantragen.
30.3.4
    1Um eine anerkannte Einrichtung handelt es sich, wenn ein Versorgungsvertrag nach § 111a SGB V zwischen der Einrichtung und der gesetzlichen Krankenkasse besteht. 2Sofern die entstandenen Aufwendungen in pauschalen Tagessätzen abgerechnet werden, sind auch die Kosten des nicht behandlungsbedürftigen Kindes in voller Höhe beihilfefähig. 3Nr. 30.3.2 Satz 2 gilt entsprechend.
30.4.1
    Maßnahmen, die eine Dauer von 21 Tagen deutlich unterschreiten, gelten nicht als ambulante Heilkuren.
30.4.2
    Das Heilkurorteverzeichnis wird als Anhang 2 herausgegeben.
30.5.1
    1Nrn. 29.6.1 und 29.6.2 gelten entsprechend. 2Liegen die erforderlichen Voraussetzungen (§ 30 Abs. 6) nicht vor, sind nur die Aufwendungen nach §§ 8, 18 und 19 beihilfefähig.
30.5.2
    1Reisetage werden bei der Feststellung der Dauer der Kur nach § 30 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 nicht berücksichtigt. 2Eine Verlängerung einer Kur nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ist nicht beihilfefähig.
30.5.3
    Bei der Mutter- oder Vater-Kind-Kur handelt es sich um eine einheitliche Maßnahme mit der Folge, dass auch nur einmal die Fahrkosten (für die Hauptperson – Mutter oder Vater) nach § 30 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 als beihilfefähig anerkannt werden können; dies gilt nicht bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
30.6.1
    Bei der Berechnung der Wartezeit nach Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 bleiben solche Kuren außer Betracht, für die keine Beihilfe nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 bis 7 gewährt wurde oder die aus zwingenden Gründen (zum Beispiel stationäre Behandlung der beihilfeberechtigten Person oder deren berücksichtigungsfähiger Angehöriger, Todesfall eines Angehörigen) abgebrochen wurden.
30.6.2
    1In der ärztlichen Bescheinigung (§ 30 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4) oder dem amts- oder vertrauensärztlichen Gutachten (§ 30 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1) soll die Einrichtung im Sinne des § 29 Abs. 1 oder der Kurort angegeben werden. 2Sie darf grundsätzlich nicht älter als vier Monate sein.
30.6.3
    1Bei aktiven Bediensteten ist bei allen Formen von Kuren im Sinne des § 30 Abs. 1 eine amtsärztliche Begutachtung erforderlich. 2Bei Bediensteten in Altersteilzeit, die sich in der Freistellungsphase befinden, ist abweichend von § 30 Abs. 6 Satz 2 eine Prüfung, ob die Leistungsvoraussetzungen gegeben sind, nach den Vorgaben des § 30 Abs. 6 Satz 1 ausreichend. 3Dies gilt auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge im Sinne der Art. 89 und 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBG.
30.6.4
    § 30 Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend bei der erstmaligen Durchführung von Kuren bei Kindern im Vorschulalter.
30.6.5
    Der Zeitraum nach § 30 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 beträgt vier Monate nach Bekanntgabe des Bescheides, soweit amtsärztlich nicht anderes bestimmt ist.
30.6.6
    Aus der amtsärztlichen Bescheinigung muss hervorgehen, dass ambulante ärztliche Behandlungen und Heilbehandlungen außerhalb von Kurmaßnahmen bereits ausgeschöpft oder wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit nicht ausreichend sind.
30.6.7
    Für den Anerkennungsbescheid nach § 30 Abs. 6 Satz 2 kann das Formblatt 9 (vergleiche Nr. 48.3.3, Anhang 4) verwendet werden.

31.Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

31.1.1
    1Die Beihilfefähigkeit umfasst Aufwendungen für körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung bei Vorliegen einer Pflegedürftigkeit im Sinne der §§ 14 und 15 SGB XI. 2Aufwendungen für eine notwendige Behandlungspflege sind daneben nach § 24 beihilfefähig.
31.2.1
    Zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und zum Verfahren siehe § 40 sowie die Nr. 40.
31.2.2
    1Die Beschäftigung und Betreuung zum Beispiel in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung ist keine Pflege im Sinne des § 31 (vergleiche Art. 96 Abs. 2 Satz 6 BayBG). 2Werkstattgebühren und Versicherungsbeiträge für Menschen mit Behinderung sind deshalb nicht beihilfefähig (vergleiche § 7 Abs. 4 Nr. 2). 3Ebenfalls nicht beihilfefähig sind mittelbare Folgekosten, die durch einen zur Erfüllung der Schulpflicht vorgeschriebenen Sonderschulunterricht entstehen (zum Beispiel Fahrtkosten).
31.4
    1Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist für die pflegebedürftige Person kostenfrei. 2Aufwendungen für eine Pflegeberatung werden der Festsetzungsstelle vom Träger der Pflegeberatung in Rechnung gestellt und sind direkt an diesen zu zahlen, wenn die Pflegeberatung für eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person erfolgte und die Voraussetzungen nach § 31 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 erfüllt sind. 3Der nach § 7 Abs. 3 Satz 4 maßgebenden Pauschalbetrag pro Beratungsgespräch wird vom für Finanzen zuständige Staatsministerium bekanntgegeben. 4In Ausnahmefällen kann für eine beratungsbedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person die Pauschale mehrfach berechnet werden. 5In Zweifelsfällen ist eine unmittelbare Abklärung durch die Festsetzungsstelle mit der compass GmbH möglich.

32.Häusliche und teilstationäre Pflege

32.1.1
    1Nach § 89 SGB XI werden Vergütungen der ambulanten Leistungen der häuslichen Pflegehilfe und der ergänzenden Unterstützungsleistungen für alle Pflegebedürftige nach einheitlichen Grundsätzen vereinbart. 2Aufwendungen für Pflegeeinsätze sind angemessen, soweit sie sich im Rahmen dieser Vergütungsvereinbarungen halten. 3Die jeweiligen pflegegradabhängigen Einsätze gelten als erbracht, soweit nicht § 32 Abs. 3 Anwendung findet. 4Fahrtkosten der Pflegekraft sind nicht gesondert beihilfefähig. 5Investitionskosten, die von ambulanten Pflegediensten in Rechnungsgestellt werden, sind nicht beihilfefähig (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 2).
32.1.2
    1Der Umfang des beihilfefähigen Pflegeaufwandes ist abhängig von der Zuordnung zu einer der fünf Pflegegrade. 2Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt durch die private oder soziale Pflegeversicherung oder durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten (§ 40).
32.1.3
    1Bis zu den festgelegten Obergrenzen der beihilfefähigen Aufwendungen sind die Kosten einer teilstationären Pflege in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung beihilfefähig. 2Stellt die teilstationäre Pflegeeinrichtung einen Pauschalsatz für Pflegeleistungen und Unterkunft und Verpflegung in Rechnung, sind 50 % des Pauschalsatzes als Pflegekosten anzusetzen.
32.2.1
    1Der Anspruch auf Pauschalbeihilfe setzt voraus, dass die pflegebedürftige Person mit der Pauschalbeihilfe die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. 2Die Pauschalbeihilfe stellt kein Entgelt für erbrachte Pflegeleistungen dar.
32.2.2
    Die Höhe der Pauschalbeihilfe ist abhängig von der Zuordnung zu einem der fünf Pflegegrade (vergleiche hierzu Nrn. 32.1.2 und 32.1.3).
32.2.3
    1Zeiten, für die Aufwendungen einer vollstationären Krankenhausbehandlung nach § 28, einer stationären Rehabilitation nach § 29 oder in einer stationären Einrichtung im Sinne der §§ 36 und 37 für den Pflegebedürftigen geltend gemacht werden, unterbrechen die häusliche Dauerpflege. 2Für diese Zeiten wird die Pauschalbeihilfe anteilig nicht gewährt. 3Dies gilt nicht in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung (§ 28) oder stationären Rehabilitation (§ 29). 4Bei einem stationären Krankenhausaufenthalt oder einer stationären Rehabilitation (§ 29) beginnt die Vier-Wochen-Frist mit dem Aufnahmetag. 5Bei einem unmittelbaren Wechsel von einem akut-stationären Krankenhausaufenthalt in eine stationäre Rehabilitation liegt ein einheitlicher Unterbrechungszeitraum vor; die Vier-Wochen-Frist beginnt mit dem Aufnahmetag der stationären Krankenhausbehandlung zu laufen. 6Bei einer Kürzung setzt die Leistung mit dem Entlassungstag wieder ein.
32.2.4
    Die zeitweise Abwesenheit des Pflegebedürftigen wegen des Besuchs eines Sonderkindergartens, einer Sonderschule, einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einer anderen vergleichbaren Einrichtung unterbrechen die häusliche Dauerpflege nicht.
32.2.5
    1Entsprechende Leistungen auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 4 sind zum Beispiel solche nach § 35 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG), Art. 51 BayBeamtVG. 2Dies gilt nicht für Leistungen nach § 64a SGB XII.
32.2.6
    1Erfolgt die eigenverantwortlich sichergestellte Pflege (Nr. 32.2.1 Satz 1) nicht für den gesamten Kalendermonat, ist die Pauschalbeihilfe entsprechend zu mindern; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. 2Bei Kurzzeitpflege erfolgt keine Kürzung der Pauschalbeihilfe für den ersten und den letzten Tag der Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege (§ 34).
32.2.7
    Hinsichtlich einer laufenden Abschlagszahlung siehe Nr. 48.4.2.
32.2.8
    1Ist bei Personen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 10 die Pflege im häuslichen Bereich (zum Beispiel an den Wochenenden oder in Ferienzeiten) nicht sichergestellt, kann Beihilfe nach Maßgabe des § 33 oder des § 34 gewährt werden. 2Eine Anrechnung auf die Beihilfe nach § 37 ist nicht vorzunehmen. 3Sofern für die pflegebedürftige Person in dieser Zeit, in der keine Pflege im häuslichen Bereich durchgeführt werden kann, die Unterbringung in derselben vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen sichergestellt wird, kann eine Beihilfegewährung nach § 33 oder § 34 nicht erfolgen. 4Die dadurch entstehenden Aufwendungen sind mit der Beihilfe zu den Aufwendungen nach § 37 abgegolten.
32.2.9
    Bei vorübergehender Abwesenheit der pflegebedürftigen Person von der teilstationären Pflegeeinrichtung gelten die Vorgaben der Nr. 36.1.5 sinngemäß.
32.3.1
    1Bei einer Kombination der Leistungen nach § 32 Abs. 1 und 2 ist das in der privaten oder sozialen Pflegeversicherung zugrunde gelegte Verhältnis der anteiligen Inanspruchnahme auf der Basis des tatsächlich in Anspruch genommenen Betrags der Sachleistung im Verhältnis zum Höchstbetrag der Sachleistung nach § 36 Abs. 3 SGB XI auch für die Beihilfe maßgeblich. 2Zum Nachweis dieses Verhältnisses kann auch die entsprechende Leistungsabrechnung der privaten oder sozialen Pflegeversicherung bei der beihilfeberechtigten Person angefordert werden.
32.3.2
    Bei einer Kombinationspflege kann grundsätzlich unterstellt werden, dass die Pflege im erforderlichen Umfang sichergestellt ist.
32.3.3
    Beispiele:
32.3.3.1
    1Der in der privaten Pflegeversicherung versicherte Versorgungsempfänger nimmt als Pflegebedürftiger des Pflegegrads 2 zu jeweils 50 % die Pflege durch Berufspflegekräfte (362 € von 724 €) und das Pflegegeld (158 € von 316 €) in Anspruch. 2Die Rechnung für die Pflege durch Berufspflegekräfte beträgt 362 €.
a)
    Leistungen der privaten Pflegeversicherung

–     zu den Aufwendungen für die Berufspflegekraft         
    30 % von 362 €     =     108,60 €
–     zum Pflegegeld         
    30 % von 158 €     =     47,40 €
Gesamt     =     156,00 €

b)
    Leistungen der Beihilfe

Die hälftige Höchstgrenze (50 % aus 724 € = 362 €) wird nicht überschritten.
–     zu den Aufwendungen für die Berufspflegekraft         
    70 % von 362 €     =     253,40 €
–     Pauschalbeihilfe         
    158 € abzüglich 47,40 € der privaten Krankenversicherung     =     110,60 €
Gesamt     =     364,00 €

32.3.3.2
    1Der in der sozialen Pflegeversicherung versicherte Versorgungsempfänger nimmt als Pflegebedürftiger des Pflegegrads 2 zu jeweils 50 % die Pflege durch Berufspflegekräfte (362 € von 724 €) und das Pflegegeld (158 € von 316 €) in Anspruch; die hälftige Höchstgrenze für Pflegekräfte wird nicht überschritten. 2Als Person nach § 28 Abs. 2 SGB XI erhält der Versorgungsempfänger von der sozialen Pflegeversicherung in diesem Fall von der Hälfte 50 %.
a)
    Leistungen der sozialen Pflegeversicherung

–     zu den Aufwendungen für die Berufspflegekraft         
    50 % von 362 €     =     181,00 €
–     zum Pflegegeld         
    50 % von 158 €     =     79,00 €
Gesamt     =     260,00 €

b)
    Leistungen der Beihilfe

–     zu den Aufwendungen für die Berufspflegekraft in gleichem
Wert der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
(§ 31 Abs. 3)     

=     

181,00 €
–     Pauschalbeihilfe         
    50 % von 316 € = 158 € abzüglich des anteiligen Pflegegeldes
der sozialen Pflegeversicherung von 79 €     
=     
79,00 €
Gesamt     =     260,00 €

32.3.4
    Ist in der privaten oder sozialen Pflegeversicherung die Inanspruchnahme von Leistungen nach § 38 SGB XI auf Grund der Ausschöpfung des Leistungsrahmens nach § 36 Abs. 3 und 4 SGB XI nicht möglich, ist die Gewährung von Leistungen nach § 32 Abs. 3 ebenfalls ausgeschlossen.
32.5.1
    Aufwendungen der teilstationären Pflege sind zusätzlich zu Aufwendungen nach den § 32 Abs. 1 bis 3 beihilfefähig, ohne dass eine Anrechnung auf diese Aufwendungen erfolgt.
32.5.2
    1Kosten für Fahrten zur teilstationären Pflegeeinrichtung sind Bestandteil der mit der Pflegeeinrichtung geschlossenen Pflegesatzvereinbarungen und sind im Rahmen des jeweils maßgebenden Höchstbetrages nach § 32 Abs. 1 Satz 1 beihilfefähig. 2Sofern Fahrtkosten nicht in der Rechnung der Einrichtung enthalten sind und gesondert geltend gemacht werden, sind diese nach den Vorgaben des § 26 Satz 2 und 3 bei Fahrten von Angehörigen zu ermitteln oder die tatsächlichen Fahrtkosten bei Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu berücksichtigen und im Rahmen der Höchstbeträge nach § 32 Abs. 1 Satz 1 mit zu berücksichtigen.
32.6
    1Beihilfen werden zu Aufwendungen für Beratungsbesuche gewährt, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung hierfür anteilig Zuschüsse zahlt. 2Die Durchführung der Beratungen ist nach § 37 Abs. 4 SGB XI auch gegenüber der Festsetzungsstelle zu belegen. 3Der Umfang der anteiligen Beihilfeleistungen bestimmt sich nach § 37 Abs. 3 SGB XI.

33.Verhinderungspflege

33.1
    1Beihilfen zu Aufwendungen für eine Verhinderungspflege können bis zum Erreichen des Höchstbetrages nach § 33 Abs.1 Satz 1 ohne eine Beiziehung der Entscheidung der privaten oder sozialen Pflegeversicherung gewährt werden. 2Die Gewährung von Beihilfeleistungen unter Nutzung der Übertragungsmöglichkeit des § 33 Abs. 1 Satz 2 sowie gegebenenfalls in Kombination mit Leistungen nach § 38, insbesondere für noch nicht genutzte Kontingente aus den Vorjahren, soll auf der Basis der jeweiligen Entscheidung der privaten oder sozialen Pflegeversicherung erfolgen.
33.2
    1Ob die Pflegeperson mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert ist, richtet sich nach §§ 1589, 1590 BGB. 2Als notwendige Aufwendungen im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 2 gelten zum Beispiel Fahrtkosten der Pflegeperson.

34.Kurzzeitpflege

1Beihilfen zu Aufwendungen für eine Kurzzeitpflege können bis zum Erreichen des Höchstbetrages nach § 34 Abs.1 Satz 1 ohne eine Beiziehung der Entscheidung der privaten oder sozialen Pflegeversicherung gewährt werden. 2Die Gewährung von Beihilfeleistungen unter Nutzung der Übertragungsmöglichkeit des § 34 Abs. 1 Satz 2 soll auf der Basis der jeweiligen Entscheidung der privaten oder sozialen Pflegeversicherung erfolgen.
35.Aufwendungen für Pflegehilfsmittel sowie für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds

35.1
    Werden Aufwendungen von Pflegehilfsmitteln von der privaten oder sozialen Pflegeversicherung nicht bezuschusst oder anerkannt, ist eine mögliche Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach § 21 zu prüfen.
35.2
    Aufwendungen für Inkontinenzartikel sind im Rahmen des § 21 beihilfefähig.

36.Stationäre Pflege

36.1.1
    1Werden zu den Kosten einer stationären Pflege Leistungen der privaten oder sozialen Pflegeversicherung erbracht, ist davon auszugehen, dass die Pflegeeinrichtung eine nach § 72 Abs. 1 SGB XI zugelassene Einrichtung ist. 2Bei den Pflegesätzen dieser Einrichtungen ist eine Differenzierung nach Kostenträgern nicht zulässig (§ 84 Abs. 3 SGB XI).
36.1.2
    Zusatzleistungen im Sinne des § 88 Abs. 1 SGB XI sind nicht beihilfefähig.
36.1.3
    Investitionskosten sind die in § 82 Abs. 3 SGB XI genannten Aufwendungen.
36.1.4
    1Bei vorübergehender Abwesenheit von Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim wegen Krankheit gelten die Aufwendungen für Betten- und Platzfreihaltegebühren für die Dauer der jeweiligen Abwesenheit, im Übrigen bis zu 42 Kalendertagen als Pflegeleistungen. 2Beihilfefähig sind die nach § 87a Abs. 1 Satz 7 SGB XI geminderten Beträge.
36.1.5
    1Besteht der Anspruch auf Beihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat und werden die in § 36 Abs. 1 Satz 2 genannte beihilfefähigen Höchstbeträge nicht durch pflegebedingte Aufwendungen, Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie der medizinischen Behandlungspflege ausgeschöpft, können bis zum Erreichen des jeweils maßgebenden beihilfefähigen Höchstbetrages auch Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten berücksichtigt werden. 2Zu darüber hinausgehenden Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten ist eine Beihilfegewährung nach den Vorgaben des § 36 Abs.  3 möglich.
36.2.1
    1Beihilfeleistungen zu Anerkennungsbeträgen sind bei Nachweis entsprechender Leistungen der Pflegekasse oder der Pflegeversicherung auf Antrag des Beihilfeberechtigten unmittelbar an die Pflegeeinrichtung zu erbringen. 2Insoweit gelten die besonderen Voraussetzungen nach Nr. 48.6.5 als erfüllt.
36.2.2
    Ab dem Zeitpunkt der Rückstufung des Pflegebedürftigen sind Beihilfeleistungen zu pflegebedingten Aufwendungen nach dem niedrigeren Pflegegrad zu gewähren.
36.2.3
    Erfolgt vor Ablauf des Zeitraums nach § 87a Abs. 4 Satz 3 SGB XI eine Höherstufung des Pflegebedürftigen, sind die zum Anerkennungsbetrag gewährten Beihilfeleistungen von der stationären Pflegeeinrichtung zurückzufordern.
36.3.1
    Die in der Rechnung eines Pflegeheims ausgewiesenen Investitionskosten des tatsächlich belegten Zimmers sind der Beihilfefestsetzung im Sinne des § 36 Abs. 3 zugrunde zu legen.
36.3.2
    1Zusatzleistungen im Sinne des § 88 Abs. 1 SGB XI, die im Vorfeld der Inanspruchnahme zwischen dem Heimträger und dem Pflegebedürftigen zu vereinbaren sind (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 SGB XI) sind nicht beihilfefähig. 2Zusatzleistungen in diesem Sinne sind insbesondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung (zum Beispiel im Vergleich zu anderen Zimmern des Heimes besondere Größe, besondere Lage des Zimmers, gesonderte Verpflegung) sowie zusätzliche pflegerisch-betreuende Maßnahme.
36.3.3
    Als Endgehalt der Besoldungsgruppe A 9 wird das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 9 zuzüglich des Familienzuschlags Stufe 1 und der Strukturzulage nach Art. 33 in Verbindung mit Anlage 4 BayBesG zugrunde gelegt; das für Finanzen zuständige Staatsministerium der Finanzen und für Heimat gibt den jeweiligen Betrag bekannt.
36.3.4
    Das Einkommen ist vom Beihilfeberechtigten durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
36.3.4.1
    1Dienstbezüge im Sinne des § 36 Abs. 3 sind die in Art. 2 Abs. 2 BayBesG genannten Bruttobezüge (Familienzuschlag ohne kinderbezogene Anteile) oder vergleichbare beamtenrechtliche Bezüge nach Bundes- oder Landesrecht; Versorgungsbezüge sind die in Art.  2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 BayBeamtVG genannten Bruttobezüge (mit Ausnahme des Unterschiedsbetrages nach Art. 69 Abs. 2 BayBeamtVG), soweit nicht nach Art. 92 BayBeamtVG (Versorgungsausgleich) geringere Versorgungsbezüge zustehen, oder vergleichbare beamtenversorgungsrechtliche Bezüge nach Bundes- oder Landesrecht. 2Unfallausgleich nach Art. 52 BayBeamtVG, Unfallentschädigung nach Art. 62 BayBeamtVG (auch wenn diese Leistungen im Rahmen der Unfallfürsorge bei einem Einsatzunfall nach Art. 65 BayBeamtVG gewährt werden) und Leistungen für Kindererziehung nach § 294 SGB VI bleiben unberücksichtigt. 3Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Verwendungseinkommen, Versorgung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung, mehrerer Versorgungsbezüge oder mit den in Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Renten ist die Summe aller nach Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften gezahlten Dienst- oder Versorgungsbezüge zugrunde zu legen.
36.3.4.2
    Renten sind mit ihrem Zahlbetrag zu berücksichtigen; dies ist bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Betrag, der sich ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses und vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ergibt.
36.3.4.3
    1Einkommen von Kindern bleiben unberücksichtigt. 2Einkommen aus geringfügigen Tätigkeiten (§ 8 SGB IV) bleiben außer Ansatz.
36.3.4.4
    Bei Halbwaisen, die sich am 31. Dezember 2006 bereits in stationärer Pflege befanden und Beihilfeleistungen nach § 9 Abs. 7 der Beihilfevorschriften des Bundes in der am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung erhielten, ist anstelle des Eigenanteils nach § 36 Abs. 3 Satz 3 weiterhin nach den Vorgaben des § 9 Abs. 7 Satz 6 Nr. 3 der Beihilfevorschriften des Bundes in der am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung zu verfahren, solange die Notwendigkeit für eine dauernde Unterbringung fortbesteht.
36.3.5
    Berücksichtigungsfähige Angehörige im Sinne des § 36 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 bis 3 sind
a)
    Personen, die nach § 3 Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen oder nach § 5 Abs. 3 nur deshalb nicht zu berücksichtigen sind, weil sie selbst beihilfeberechtigt sind,
b)
    Kinder, die nach Art. 96 Abs. 1 Satz 3 BayBG nicht zu berücksichtigen sind, weil sie einen eigenständigen Anspruch auf Beihilfe und auf Heilfürsorge haben.
36.3.6
    Bei gleichzeitiger stationärer Pflege der beihilfeberechtigten Person und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen ist eine Aufteilung des einkommensabhängigen Eigenanteils nach § 36 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 zu gleichen Teilen nach der Zahl der stationär gepflegten Personen vorzunehmen.
36.3.7
    Die Beihilfe ist in voller Höhe des nach Anrechnung des Eigenanteils verbleibenden Betrages zu zahlen; Art. 96 Abs. 3 Satz 2 und 3 BayBG sowie § 46 Abs. 3 und 5 finden keine Anwendung.
36.3.8
    Hinsichtlich einer laufenden Abschlagszahlung siehe Nr. 48.4.2.

37.Vollstationäre Einrichtungen der Hilfe für Menschen mit Behinderung

37.1
    1Beihilfefähig sind 15 % der nach Teil 2 Kapitel 8 des SGB IX vereinbarten Vergütung, höchstens 266 € monatlich. 2Wird für die Tage, an denen die pflegebedürftigen Menschen mit Behinderungen zu Hause gepflegt und betreut werden, anteilige Pauschalbeihilfe gewährt, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege.
37.2
    Bei zu Hause gepflegten Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die ausnahmsweise eine Kurzzeitpflege in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für Menschen mit Behinderungen und anderen geeigneten Einrichtungen erhalten, erfolgt die Abrechnung ausschließlich nach § 34 Abs. 2.

38.Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag

1Die Inanspruchnahme des Umwandlungsanspruchs nach § 38 Abs. 1 und die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages nach § 38 Abs. 2 erfolgen unabhängig voneinander. 2Ein Vorrang-Nachrang-Verhältnis zwischen diesen beiden Ansprüchen besteht nicht.
39.Palliativversorgung

39.1
    Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) umfasst ärztliche und pflegerische Leistungen einschließlich ihrer Koordination, insbesondere zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle, und zielt darauf ab, die Betreuung in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermöglichen.
39.2.1
    Hospize sind Einrichtungen, in denen unheilbar Kranke in ihrer letzten Lebensphase palliativmedizinisch, das heißt leidensmindernd, pflegerisch und seelisch betreut werden. 2Das Hospiz muss einen Versorgungsvertrag mit der mindestens einer gesetzlichen Krankenkasse abgeschlossen haben.
39.2.2
    In Ausnahmefällen können die Kosten bis zur Höhe der Kosten einer Hospizbehandlung auch in anderen Häusern, die palliativ-medizinische Versorgung erbringen, übernommen werden, wenn auf Grund der Besonderheit der Erkrankung oder eines Mangels an Hospizplätzen eine Unterbringung in einem wohnortnahen Hospiz nicht möglich ist.

40.Festsetzungsverfahren bei pflegebedingten Aufwendungen

40.1
    Dem Antrag auf Beihilfe ist ein Nachweis über die Zuordnung zu einem Pflegegrad nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 SGB XI beizufügen.
40.2
    1Für Versicherte der privaten oder sozialen Pflegeversicherung stellt deren Versicherung die Pflegebedürftigkeit, den Pflegegrad sowie den Leistungsbeginn fest (gesetzliche Verpflichtung). 2Diese Feststellung ist auch für die Festsetzungsstelle maßgebend und dieser vom Antragsteller in geeigneter Weise zugänglich zu machen (zum Beispiel Abschrift des Gutachtens, gegebenenfalls schriftliche Leistungszusage der Versicherung). 3Ohne einen derartigen Nachweis ist diesbezüglich eine Bearbeitung des Antrages nicht möglich (vergleiche Art. 22 BayVwVfG). 4Der Zeitpunkt der Beantragung von Leistungen der privaten oder sozialen Pflegeversicherung gilt als Zeitpunkt des Antrags auf entsprechende Beihilfeleistungen.
40.3
    1Besteht keine Pflegeversicherung, ist durch die Beihilfestelle ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten über die Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu einem bestimmten Pflegegrad vorzulegen.
40.4
    1Erhebt die beihilfeberechtigte Person gegen einen Beihilfebescheid Widerspruch mit der Begründung, der von der Pflegeversicherung anerkannte Pflegegrad sei zu niedrig, ist die Entscheidung über den Widerspruch bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Feststellung der sozialen oder privaten Pflegeversicherung auszusetzen. 2Danach ist unter Berücksichtigung der Feststellung der Pflegeversicherung über den Widerspruch zu entscheiden.

41.Beihilfefähige Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen

41.1.1
    Folgende Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen sind zu beachten (abrufbar unter www.g-ba.de > Startseite > Richtlinien):
a)
    die Krebsfrüherkennungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 18. Juni 2009 in der jeweils geltenden Fassung,
b)
    die Kinder-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 18. Juni 2015 in der jeweils geltenden Fassung,
c)
    die Jugendgesundheitsuntersuchungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 26. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung.
d)
    die Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 19. Dezember 2019 in der jeweils geltenden Fassung.
41.1.2
    Zusätzlich zu den in der Nr. 41.1.1 genannten Vorsorgeleistungen sind folgende Früherkennungsuntersuchungen beihilfefähig:
a)
    U 10 bei Personen, die das siebte, aber noch nicht das neunte Lebensjahr vollendet haben,
b)
    U 11 bei Personen, die das neunte, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben,
c)
    J 2 bei Personen, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.
41.5
    Bei ausbildungsbedingten, vorübergehenden Auslandsaufenthalten sind auch besondere Impfungen, deren Durchführung vor einem Aufenthalt in bestimmten Regionen von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlen wird, beihilfefähig.

42.Beihilfefähige Aufwendungen bei Geburt

42.1
    1Für die Schwangerschaftsüberwachung werden die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Richtlinien über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) vom 10. Dezember 1985 in der jeweils geltenden Fassung zugrunde gelegt. 2Danach sind bei Schwangeren auch die Aufwendungen für einen HIV-Test beihilfefähig.
42.2
    Leistungsabrechnungen von Hebammen richten sich nach den jeweiligen Verordnungen der Bundesländer über die Gebühren für Leistungen der Hebammen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung, in dem die Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige ihren Wohn- oder Aufenthaltsort hat.
42.3
    Leistungen einer Hebamme (zum Beispiel Geburtsvorbereitung einschließlich Schwangerschaftsgymnastik) nach der jeweils maßgebenden Hebammengebührenordnung bedürfen keiner ärztlichen Verordnung, soweit nicht in der jeweils geltenden Hebammengebührenordnung etwas anderes bestimmt ist.

43.Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Kontrazeption

43.1.1
    1Die in den vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Richtlinien über künstliche Befruchtung vom 14. August 1990 in der jeweils geltenden Fassung bestimmten medizinischen Einzelheiten zum Umfang der ärztlichen Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung sind auch für den Bereich der Beihilfe heranzuziehen. 2Hierzu zählt im Bedarfsfall auch eine verlängerte Embryokultur (Blastozystenkultur).
43.1.2
    Vorausgehende Untersuchungen zur Diagnosefindung und Abklärung, ob und gegebenenfalls welche Methode der künstlichen Befruchtung zum Einsatz kommt, fallen nicht unter die hälftige Beihilfefähigkeit.
43.1.3
    1Die maßgebliche Altersgrenze für beide Partner muss in jedem Behandlungszyklus (Zyklusfall) zum Zeitpunkt des ersten Zyklustages im Spontanzyklus, des ersten Stimulationstages im stimulierten Zyklus oder des ersten Tages der Down-Regulation erfüllt sein. 2Liegt nur bei einem die geforderte Altersgrenze vor, ist die gesamte Maßnahme nicht beihilfefähig.
43.1.4
    1Nach Geburt eines Kindes besteht, sofern alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind, erneut ein Anspruch auf Herbeiführung einer Schwangerschaft durch künstliche Befruchtung. 2Dies gilt auch, wenn eine sogenannte „klinische Schwangerschaft“ (zum Beispiel Nachweis durch Ultraschall, Eileiterschwangerschaft) vorlag, die zu einer Fehlgeburt führte.
43.1.5
    1Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für heterologe Insemination und heterologe Invitro-Fertilisation. 2Bezüglich der Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nach einer vorangegangenen Sterilisation, vergleiche Nr. 43.3.
43.2
    1Sofern eine Indikation sowohl für Maßnahmen zur In-vitro-Fertilisation als auch zum intratubaren Gameten-Transfer vorliegt, dürfen die Maßnahmen nur alternativ durchgeführt werden. 2Bei der In-vitro-Fertilisation gelten die Maßnahmen als vollständig durchgeführt, wenn die Eizellkultur angesetzt worden ist. 3Bei der Intracytoplasmatischen Spermieninjektion gilt die Maßnahme dann als vollständig durchgeführt, wenn die Spermieninjektion in die Eizelle oder Eizellen erfolgt ist.
43.3
    Die Refertilisierung nach vorausgegangener früherer Sterilisierung, die nicht medizinisch notwendig war, kann nicht als Krankheit anerkannt werden, sodass die entsprechenden Aufwendungen nicht beihilfefähig sind.
43.4
    Aufwendungen für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch sind Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit.

44.Sonstige Aufwendungen

44.2
    1Nach dem Transplantationsgesetz (TPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206) in der jeweils geltenden Fassung stellt die Entnahme von vermittlungspflichtigen Organen einschließlich der Vorbereitung von Entnahme, Vermittlung und Übertragung eine gemeinschaftliche Aufgabe der Transplantationszentren und der anderen Krankenhäuser in regionaler Zusammenarbeit (§ 11 Abs. 1 Satz 1 TPG) dar. 2Mit der Organisation dieser Aufgabe wurde durch Vertrag die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) als „Koordinierungsstelle“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 TPG beauftragt. 3Vertragspartner ist unter anderem der Verband der privaten Krankenversicherung. 4Die Finanzierung der Organbeschaffung bei postmortaler Organspende durch die Deutsche Stiftung Organtransplantation als Koordinierungsstelle erfolgt in Form einer Organisations- sowie einer Flugtransportkostenpauschale. 5Das für Finanzen zuständige Staatsministerium (§ 7 Abs. 3 Satz 2) gibt die jeweiligen Beträge bekannt. 


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