Beihilfeverordnung Bayern: § 24a Soziotherapie

Privathaftpflicht-Versicherung

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

 Zu Indikationen von A bis Z und ausgewählten Kliniken 

BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern zum Pauschalpreis von 22,50 Euro (inkl. Versand und MwSt.): Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich.

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden


.

Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Bayern:

 

§ 24a Soziotherapie

(1) Aus Anlass einer schweren psychischen Erkrankung ist eine fachärztlich verordnete Soziotherapie beihilfefähig, wenn Erkrankte nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbstständig in Anspruch zu nehmen und durch die Soziotherapie eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird. Dies gilt auch, wenn die Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht durchführbar ist. Schwere psychische Erkrankungen nach Satz 1 sind Erkrankungen

1. des schizophrenen Formenkreises

a) Schizophrenie (ICD-10-Nrn.: F 20.0 – 20.6)

b) schizotype Störung (ICD-10-Nr.: F 21)

c) anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10-Nr.: F 22)

d) induzierte wahnhafte Störung (ICD-10-Nr.: F 24)

e) schizoaffektive Störung (ICD-10-Nr.: F 25)

und 

2. der affektiven Störungen

a) gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen im Rahmen einer bipolaren affektiven Störung (ICD-10-Nr.: F 31.5)

b) schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10-Nr.: F 32.3)

c) gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10-Nr.: F 33.3).

Die Verordnung nach Satz 1 muss erfolgen von

1. einer Fachärztin oder einem Facharzt

a) für Neurologie,

b) für Nervenheilkunde,

c) für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,

d) für Psychiatrie,

e) für Psychiatrie und Psychotherapie,

f) für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie – in therapeutisch begründeten Fällen in der Übergangsphase ab dem 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres –,

2. einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten,

3. einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten – in therapeutisch begründeten Fällen in der Übergangsphase ab dem 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres –.

Die Soziotherapie muss von einer Fachkrankenschwester für Psychiatrie oder einem Fachpfleger für Psychiatrie, von einer Diplom-Sozialarbeiterin oder einem Diplom-Sozialarbeiter oder einer Sozialpädagogin oder einem Sozialpädagogen durchgeführt werden, die oder der zu einer Leistungserbringung im Sinn des § 37a SGB V berechtigt ist.

(2) Behandlungen sind je Krankheitsfall, gegebenenfalls nach höchstens fünf probatorischen Sitzungen, höchstens bis zu 120 Stunden innerhalb eines Zeitraums von maximal drei Jahren als Einzel- oder Gruppentherapie beihilfefähig; die probatorischen Sitzungen bei dem Therapeuten, der die Behandlung durchführt, werden auf die Zahl der verordneten Sitzungen angerechnet. Soziotherapie wird in der Regel als Einzelmaßnahme erbracht.

(3) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für einen der in Abs. 1 Satz 5 genannten Leistungserbringer bis zur Höhe der Kosten von Leistungen, die von den Krankenkassen in vergleichbaren Fällen auf der Grundlage des § 37a SGB V gewährt werden. 


Privathaftpflicht-Versicherung

Exklusiv-Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt.

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - also seit fast 30 Jahren - die Beschäftigten von Bund, Ländern und Kommunen zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zum Beihilferecht. Auf dem USB-Stick (32 GB) sind acht Bücher aufgespielt, davon drei Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern und Beihilferecht in Bund und Ländern sowie fünf eBooks:Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht (TVöD, TV-L), Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular


mehr zu: Bayern
  Startseite | www.beihilferecht.de | Datenschutz | Impressum