Beihilfeverordnung Bayern: § 12a Systemische Therapie
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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Bayern:
12a Systemische Therapie
(1) Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig:
| |
Einzelbehandlung |
Gruppenbehandlung |
| 1. Regelfall |
36 Sitzungen |
36 Sitzungen |
| 2. Ausnahmefälle |
weitere 12 Sitzungen |
weitere 12 Sitzungen |
(2) § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Wird die Behandlung durch ärztliche Psychotherapeutinnen oder ärztliche Psychotherapeuten durchgeführt, müssen diese die Bezeichnung „Fachärztin“ oder „Facharzt“
1. für
a) Psychiatrie und Psychotherapie oder
b) Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
führen oder
2. Ärztinnen oder Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ sein.
Ärztliche Psychotherapeutinnen oder ärztliche Psychotherapeuten können die Behandlung durchführen, wenn sie eine erfolgreiche Weiterbildung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie nachweisen können.
(4) Ferner können Behandlungen durchgeführt werden von
1.Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung,
2. Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung,
3. Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in einem Verfahren nach § 11 oder § 12 und einer Zusatzqualifikation im Sinn des § 6 Abs. 8 der Psychotherapie-Vereinbarung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie.
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- Beihilfeverordnung Bayern: Anlage 2 - Beihilfefähigkeit wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Methoden Anlage 2 Zu § 7 Abs. 5
- Beihilfeverordnung Bayern: Anlage 3 - Beihilfefähige Höchstbeträge für ärztlich und zahnärztlich verordnete Heilbehandlungen Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1)
- Beihilfeverordnung Bayern: Anlage 4 - Beihilfefähige ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke Anlage 4 (zu § 21 Abs. 1)
- Beihilfeverordnung Bayern: Anlage 5 - Klinische Zentren mit umfassenden Versorgungskonzepten zur Erkennung und Therapie von erblich bedingten Krebserkrankungen Anlage 5 (zu § 41 Abs. 2)
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- Beihilfeverordnung Bayern: § 48 Verfahren
- Beihilfeverordnung Bayern: § 49 Ausnahmen
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