Beihilfenverordnung Nordrhein-Westfalen: § 16 Besondere Bestimmungen für die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Exklusiv-Angebot: USB-Stick (32 GB) mit 8 Büchern bzw. eBooks

Zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro können Sie den USB-Stick (32 GB) mit 8 aufgespielten Büchern bzw. eBooks bestellen >>>Hier zur Bestellung

Ratgeber Beihilfe in Bund und Ländern

Das beliebte Buch kostet nur 7,50 Euro und informiert rund um die Beihilfe in Bund und Ländern. Autor ist der Beamtenexperte Dipl. Verw. Uwe Tillmann. Das Beihilferecht ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Der Ratgeber kommentiert die Bundesvorschriften, wichtige Abweichungen der Länder sind in einem eigenen Kapitel zusammengefasst. Besonderer Service: im Buch finden Sie 100 ausgewählte Kliniken, die beihilfefähig abrechnen können. >>>Hier zur Bestellung


Zur Übersicht der Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen:

§ 16 Besondere Bestimmungen für die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

(1) Über die Beihilfeanträge der Beihilfeberechtigten der Gemeinden und Gemeindeverbände entscheidet der Dienstvorgesetzte; dieser tritt in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3, Nummer 9 Satz 6 und Nummer 10 Satz 11 sowie Absatz 2 Buchstabe b Satz 3, § 4 c Absatz 1 Satz 2, § 10 Absatz 2 und § 12 Absatz 5 und 6 an die Stelle des Finanzministeriums. Dies gilt entsprechend für begründete Einzelfälle nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 Satz 2 . Über Beihilfeanträge des Dienstvorgesetzten entscheidet dessen allgemeiner Vertreter.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 Hochschulgesetz können in einer Vereinbarung nach § 77 Absatz 2 oder 3 Hochschulgesetz abweichende Regelungen erlassen.


 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 



mehr zu: Nordrhein-Westfalen
  Startseite | www.beihilferecht.de | Datenschutz | Impressum