Verwaltungsverordnung ab 12e

 

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Verwaltungsverordnung ab 12e

 

12e Zu § 5 Abs. 7

12e.1 Werden zu den Kosten einer stationären Pflege Leistungen seitens der privaten oder sozialen Pflegeversicherung erbracht, ist davon auszugehen, daß die Pflegeeinrichtung eine nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zugelassene Einrichtung ist. Bei den Pflegesätzen dieser Einrichtungen ist eine Differenzierung nach Kostenträgern nicht zulässig (§ 84 Abs. 3 SGB XI).

12e.2 Sind bei einer stationären Pflege in einer Pflegeeinrichtung, die die Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 SGB XI erfüllt, am Ort der Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung mehrere - 36 - zugelassene Einrichtungen vorhanden, ist als niedrigster vergleichbarer Kostensatz für Pflege sowie für Unterkunft und Verpflegung der Satz der zugelassenen Einrichtung maßgebend, der nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit in Betracht käme. 12e.3 Zusatzleistungen im Sinne des § 88 Abs. 1 SGB XI sind nicht beihilfefähig. 12e.4 Dienstbezüge sind die in § 1 Abs. 2 BBesG genannten Bruttobezüge; Versorgungsbezüge sind die laufenden Bezüge nach Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften. Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG bleibt unberücksichtigt. Zu den Renten zählen nicht die Beitragsanteile oder Beitragszuschüsse des Rentenversicherungsträgers zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung. Krankenkassenbeiträge und Pflegeversicherungsbeiträge bleiben unberücksichtigt, auch wenn die Beiträge von den Versorgungsbezügen oder der Rente einbehalten werden. Zur Rente gehören nicht Leistungen für Kindererziehung nach § 294 SGB VI. 12e.5 Als Erwerbseinkommen i.S. der Sätze 3 und 5 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft sowie Lohnersatzleistungen zugrunde zu legen; Einkommen aus geringfügigen Tätigkeiten (§ 8 SGB IV) bleiben außer Ansatz. Dabei ist bei einem monatlich schwankenden Einkommen ein Durchschnitt der letzten 12 Monate für die Ermittlung des Eigenanteils heranzuziehen. Einkommen der Kinder bleiben unberücksichtigt. 12e.6 Werden die Kosten für Unterkunft und Verpflegung von der Pflegeeinrichtung bei der Berechnung des Pflegesatzes nicht besonders nachgewiesen, ist grundsätzlich die von der privaten oder sozialen Pflegeversicherung vorgenommene Aufteilung der Kosten für die Berechnung der Beihilfen maßgeblich. 12f Zu § 5 Abs. 8 12f.1 Die von der Pflegekasse oder der Pflegeversicherung festgestellte Pflegestufe ist durch geeignete Unterlagen (z.B. Leistungsmitteilung, Mitteilung nach § 44 Abs. 4 SGB XI bei Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen) nachzuweisen. Bei nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit Versicherten bedarf es eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens. 12f.2 Wird ein Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit oder einer höheren Pflegestufe zunächst bei einer Pflegekasse oder einer privaten Pflegeversicherung gestellt, ist für den Beginn der Beihilfengewährung dieser Antrag maßgebend. - 37 - 12f.3 Erhebt der Beihilfeberechtigte gegen einen Beihilfebescheid Widerspruch mit der Begründung, die von der Pflegeversicherung anerkannte Pflegestufe sei zu niedrig, ist der Widerspruch zwar zulässig, jedoch ist die Entscheidung bis zur rechtskräftigen Feststellung der Pflegestufe auszusetzen; sodann ist über den Widerspruch zu entscheiden und dieser ggf. als unbegründet zurückzuweisen. 12f.4 Auf Grund des Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetzes vom 14.12.2001 (BGBl. I S. 3728) können Beihilfen zu Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen für den in § 45a SGB XI beschriebenen Personenkreis neben Leistungen nach § 5 Abs. 3, 4 und 5 BVO gewährt werden. Art und Umfang der Beihilfeleistungen bestimmen sich nach § 45b SGB XI. Wird der Höchstbetrag von 460 Euro in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das Folgejahr übertragen werden. Der Höchstbetrag von 460 Euro ist nur anteilig anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen nach § 45a SGB XI erst im Laufe des Kalenderjahres erfüllt werden. 12g Zu § 5 Abs. 9 12g.1 Die Beschäftigung und Betreuung in einer Werkstatt für Behinderte ist keine Pflege im Sinne des § 5 BVO. Werkstattgebühren und Versicherungsbeiträge für den Behinderten sind deshalb nicht beihilfefähig. Ebenfalls nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen, die durch einen zur Erfüllung der Schulpflicht vorgeschriebenen Sonderschulunterricht entstehen (z. B. Fahrkosten). 12g.2 Berechnet die Einrichtung bei vorübergehender Abwesenheit des Pflegebedürftigen eine Platzgebühr, ist grundsätzlich für einen Zeitraum bis zu 28 Tagen die Pauschale weiterzugewähren. Wird dieser Zeitraum aufgrund einer stationären Krankenhausbehandlung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO) oder einer Sanatoriumsbehandlung (§ 6 BVO) überschritten, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Pflegekasse für diesen Zeitraum die Pauschale (§ 43a SGB XI) gewährt. 13 Zu § 6 13.1 Nummer 5.4 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Dass die beantragte Sanatoriumsmaßnahme nicht durch eine Heilkur nach § 7 BVO mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzbar ist, ist im Rahmen der Verordnung des behandelnden Arztes überprüfbar zu begründen und durch den Amtsarzt zu bestätigen (Ausnahme Anschlussheilbehandlungen). 13.2 Bei der Anschlußheilbehandlung handelt es sich um eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation, in deren Rahmen die während einer stationären Krankenhausbehandlung (§ 4 - 38 - Abs. 1 Nr. 2 BVO) begonnenen Leistungen fortgesetzt werden, um einen langfristigen Erfolg zu erreichen. In diesen Fällen kann eine Sanatoriumsbehandlung - ggf. auch nachträglich - anerkannt werden, wenn der Krankenhausarzt deren Notwendigkeit bescheinigt und die Sanatoriumsbehandlung spätestens einen Monat nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung beginnt. Bei einer zuvor ambulant durchgeführten Chemo- oder Strahlentherapie gilt eine anschließend notwendige Sanatoriumsmaßnahme ebenfalls als Anschlußheilbehandlung. 13.3 Über die Frage, ob ein Sanatorium von § 6 Abs. 2 Buchstabe a oder Buchstabe b BVO erfaßt wird, soll die Festsetzungsstelle im Rahmen des Voranerkennungsverfahrens entscheiden, sofern der Beihilfeberechtigte mitteilt, welches Sanatorium aufgesucht werden soll. 13.4 Unter die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Buchstabe b BVO fallen insbesondere Einrichtungen (z.B. Kurhotels), die neben der Konzession nach § 30 Gewerbeordnung noch eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Gaststättengesetz (Beherbergungsbetrieb) besitzen. § 6 Abs. 2 Buchstabe a Nr. 5 und Buchstabe b BVO gilt auch dann, wenn der Beherbergungsbetrieb rechtlich selbständig ist. 13.5 Bei der Einholung des amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens im Rahmen des Voranerkennungsverfahrens ist – soweit nicht ein nordrhein-westfälisches Sanatorium aufgesucht werden soll – um Stellungnahme zu bitten, ob der gewünschte Heilerfolg auch durch eine Sanatoriumsbehandlung innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erzielt werden kann. Wird die Sanatoriumsbehandlung in NRW durchgeführt, werden bei einer Entfernung (einfache Strecke) bis zu 50 km zwischen Wohn- und Behandlungsort 50 Euro, bei Entfernungen von mehr als 50 km 100 Euro, als Beförderungskosten pauschal für Hin- und Rückfahrt als beihilfefähig anerkannt. Treten mehrere Personen (einschließlich Begleitpersonen) die Sanatoriumsmaßnahme gleichzeitig mit einem privaten Personenkraftwagen an, wird die Pauschale grundsätzlich nur einmal als beihilfefähig anerkannt. Erfolgt in diesen Fällen die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, sind die tatsächlichen Kosten unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 BVO je Person beihilfefähig. Wird die Sanatoriumsbehandlung in einem Ort außerhalb von NRW durchgeführt, obwohl sie laut amtsärztlichen Gutachten in NRW durchgeführt werden könnte, werden pauschal 100 Euro als Beförderungskosten für Hin- und Rückfahrt als beihilfefähig anerkannt. Dies gilt entsprechend für eine notwendige Begleitperson. Mit dem Pauschalbetrag sind sämtliche Kosten (z.B. Taxi-, Gepäckaufbewahrungs- und Gepäckbeförderungskosten) abgegolten. - 39 - 14 Zu § 7 14.1 Die Aufwendungen für eine Kur sind auch dann beihilfefähig, wenn die Kur deshalb nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, weil der Beihilfeberechtigte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, daran gehindert wurde. 14.2 Das Kurorteverzeichnis ist diesen Verwaltungsvorschriften als Anlage 3 beigefügt. 14.3 Als Wartezeit nach § 7 Abs. 2 Buchstabe a BVO gilt die Zeit ab erstmaligen Eintritt in den öffentlichen Dienst. Kuren von Kindern sowie Kuren, die nach dem Gutachten des zuständigen Amtsarztes aus zwingenden medizinischen Gründen (z.B. in schweren Fällen von Morbus Bechterew) durchgeführt werden müssen, können auch innerhalb der Wartezeit bewilligt werden. 14.4 Die Bewilligung einer Mutter/Vater-Kind-Kur setzt voraus, dass der Amtsarzt die Kurbedürftigkeit der Mutter/des Vaters bestätigt hat. Kinder können mitkuren, wenn der Amtsarzt bestätigt, dass auch sie behandlungsbedürftig sind. Der Zuschuss nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BVO kann auch für Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr sowie für Kinder von Alleinerziehenden bis zum vollendeten 12. Lebensjahr gewährt werden, wenn sie nicht behandlungsbedürftig sind. Eine Mutter/Vater-Kind-Kur kann auch bei behandlungsbedürftigen Kindern bewilligt werden, die noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet haben, wenn der Amtsarzt bestätigt, dass zum Behandlungserfolg die Anwesenheit der Mutter/des Vaters zwingend erforderlich ist. Neben dem Zuschuss für das behandlungsbedürftige Kind kann einem Elternteil ein Zuschuss von 20 Euro täglich gewährt werden. 14.5 Aufwendungen für Mutter-Kind-Kuren bzw. Vater-Kind-Maßnahmen sind nur dann beihilfefähig, wenn sie in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder einer anderen nach § 41 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch als gleichwertig anerkannten Einrichtung mit Versorgungsvertrag nach § 111a SGB V durchgeführt werden. 14.6 Ist die An- und/oder Abreise zum Kurort nur im Krankenwagen möglich, sind die Kosten abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 11 Satz 3 Buchstabe a BVO beihilfefähig. - 40 - 15 entfallen 16 entfallen 17 entfallen 18 Zu § 8 18.1 Zu der ärztlichen Behandlung anlässlich der unmittelbaren Vornahme des Schwangerschaftsabbruchs zählen insbesondere: 1. die Anästhesie, 2. der operative Eingriff, 3. die vaginale Behandlung einschließlich der Einbringung von Arzneimitteln in die Gebärmutter, 4. die Injektion von Medikamenten, 5. die Gabe wehenauslösender Medikamente, 6. die Assistenz durch einen anderen Arzt, 7. die körperlichen Untersuchungen im Rahmen der unmittelbaren Operationsvorbereitung und die Überwachung im direkten Anschluß an die Operation sowie die in Zusammenhang mit diesen Leistungen entstandenen Sachkosten. 18.2 Über die Notwendigkeit einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation entscheidet die Beihilfestelle auf der Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens. Die Kosten des Gutachtens sind beihilfefähig. 18.3 Soweit bei Personen, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, durch ärztliches Attest bescheinigt und durch den Amtsarzt bestätigt ist, dass das verordnete Kontrazeptionsmittel die einzige Möglichkeit zur Behandlung einer Erkrankung ist, kann von der Einhaltung der Altersbegrenzung nach § 8 Abs. 3 BVO abgesehen werden. Die Kosten des Gutachtens sind beihilfefähig. 18.4 Entsprechend § 27 a SGB V sind medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nur beihilfefähig, wenn 1. diese Maßnahme nach ärztlicher Feststellung erforderlich ist, - 41 - 2. nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Maßnahme eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme dreimal ohne Erfolg durchgeführt worden ist, 3. die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind, 4. ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und 5. sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte haben unterrichten lassen und der Arzt sie an einen der Ärzte oder eine Einrichtung überwiesen hat, denen eine Genehmigung nach § 121 a SGB V erteilt worden ist. Dies gilt auch für Inseminationen, die nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden und bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht. Bei anderen Inseminationen ist Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz und Nummer 5 nicht anzuwenden. Voraussetzung für eine Beihilfefähigkeit der Aufwendungen ist, dass die Ehegatten das 25 Lebensjahr, die Ehefrau noch nicht das 40. Lebensjahr und der Ehemann noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben. Die maßgebliche Altersgrenze für beide Partner muss in jedem Behandlungszyklus (Zyklusfall) zum Zeitpunkt des ersten Zyklustages im Spontanzyklus, des ersten Stimulationstages im stimulierten Zyklus bzw. des ersten Tages der Down-Regulation erfüllt sein. Liegt nur bei einem der Ehegatten die geforderte Altersgrenze vor, ist die gesamte Maßnahme nicht beihilfefähig. 18.5 Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für die heterologe Insemination und die heterologe Invitro- Fertilisation. Außerdem sind Aufwendungen für die Kryokonservierung von Samenzellen, imprägnierten Eizellen oder noch nicht transferierten Embryonen nicht beihilfefähig. Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nach vorhergehender Sterilisation, die medizinisch nicht notwendig war, sind nicht beihilfefähig. 19 Zu § 9 Abs. 1 19.1 Für die Schwangerschaftsüberwachung werden die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der - 42 - Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde gelegt. Danach sind bei Schwangeren auch die Aufwendungen für einen HIV-Test beihilfefähig. 19.2 Leistungen einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers (z.B. Geburtsvorbereitung einschließlich Schwangerschaftsgymnastik) nach der Hebammengebührenordnung bedürfen keiner ärztlichen Verordnung, soweit nicht in der Hebammengebührenordnung etwas anderes bestimmt ist. 19.3 Bei Mehrlingsgeburten sowie in Fällen, in denen mehrere Kinder angenommen oder mit dem Ziel der Annahme in den Haushalt aufgenommen werden, wird der Zuschuss nach § 9 Abs. 1 Satz für jedes Kind gewährt. 20 Zu § 10 20.1 Rechnungsbeträge in ausländischer Währung (außerhalb des Euroraumes) sind mit dem am Tage der Festsetzung der Beihilfe maßgebenden amtlichen Devisen-Wechselkurs in Euro umzurechnen, sofern der auf die Aufwendungen entfallende Umrechnungskurs nicht nachgewiesen wird (z.B. durch Umtauschbestätigung der Bank). Den Belegen über die Aufwendungen ist eine Übersetzung beizufügen. 20.2 Nummer 5.4 gilt entsprechend. 20.3 Für Pflichtversicherte sowie für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte, denen zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag dem Grunde nach ein Zuschuß nach § 257 zusteht oder die beitragsfrei nach § 224 SGB V versichert sind, werden Beihilfen für eine Behandlung im Ausland nur gewährt, wenn im Ausland keine Sachleistung oder Kostenerstattung erlangt werden konnte und das Ausland nicht zum Zwecke der Behandlung aufgesucht wurde. § 3 Abs. 4 BVO bleibt unberührt. 20.4 Ausländische Krankenanstalten und Einrichtungen können auch dann als Sanatorium anerkannt werden, wenn wegen fehlender Regelungen eine Überwachung durch die zuständige Gesundheitsbehörde oder eine Konzessionierung nicht erfolgt. 20.5 Aufwendungen, die im Kleinen Walsertal (Österreich) und in der Hochgebirgsklinik Davos Wolfgang (Schweiz) entstehen, sind grundsätzlich wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln. Bezüglich der Hochgebirgsklinik Davos Wolfgang gilt Satz 1 ausschließlich für Behandlungen von Krankheiten, die nicht in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der - 43 - Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführt werden können (Behandlung unter Einfluss von Hochgebirgsklima ist zwingend medizinisch indiziert); die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich grundsätzlich nach § 6 BVO, sofern nicht im Einzelfall eine Krankenhausbehandlung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO medizinisch indiziert ist. Da über die die Art der Behandlung (Krankenhaus- oder Sanatoriumsbehandlung) regelmäßig erst der leitende Arzt nach der Ein Eingangsuntersuchung entscheidet, ist im Interesse des Beihilfeberechtigten in jedem Fall ein Anerkennungsverfahren nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BVO durchzuführen. 20.6 entfallen 20.7 Der Kostenvergleich nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BVO kann entfallen, wenn eine Bescheinigung der ausländischen Krankenanstalt oder des ausländischen Arztes vorgelegt wird, nach der die berechneten Gebührensätze denen für Inländer entsprechen. Als Nachweis nach § 10 Abs. 2 Satz 3 BVO reicht eine Bescheinigung des Kurortes aus, dass dieser nach jeweiligem Landesrecht als Kurort anerkannt ist. Eventuelle Übersetzungskosten trägt der Beihilfeberechtigte. 20.8 In den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 3 sind alle anläßlich des Krankheitsfalles entstandenen Aufwendungen (z.B. Arztkosten, Arzneimittel) zusammenzurechnen. 21 entfallen 21a Zu § 12 Abs. 1 21a.1 Die Erhöhung des Bemessungssatzes nach § 12 Abs. 1 Satz 3 BVO bezieht sich auf alle Aufwendungen, die in dem Zeitraum entstanden sind, in dem der Familienzuschlag für zwei oder mehr Kinder zusteht bzw. zustünde. 21a.2 In den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz BVO ist durch gemeinsame schriftliche Erklärung derjenige zu bestimmen, der den erhöhten Bemessungssatz erhalten soll; in der Erklärung ist anzugeben, welche Festsetzungsstelle für den weiteren Berechtigten zuständig ist. Die Festsetzungsstelle, bei der der erhöhte Bemessungssatz beantragt wird, übersendet eine Kopie der Erklärung der anderen Festsetzungsstelle. 21a.3 § 12 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz BVO ist auch anzuwenden, wenn ein Beihilfeberechtigter Anspruch auf Beihilfen nach personenbezogenen Bemessungssätzen auf Grund von Vorschriften eines anderen Dienstherrn hat. - 44 - 21b Zu § 12 Abs. 3 Nach Artikel II Abs. 2 zweiter Halbsatz der Elften Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 7. Mai 1993 (GV. NRW. S. 260) gilt § 12 Abs. 3 Satz 1 BVO auch für Personen, die am 31. Dezember 1993 als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert waren, und bei denen die Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung nicht anzurechnen sind; auf Nummer 7.3 wird hingewiesen. 22 Zu § 12 Abs. 4 Eine ausreichende Versicherung ist anzunehmen, wenn sich aus den Versicherungsbedingungen ergibt oder offenkundig ist, daß die Versicherung in den üblichen Fällen stationärer oder ambulanter Krankenbehandlung wesentlich zur Entlastung des Versicherten beiträgt. Eine rechtzeitige Versicherung liegt z.B. vor, wenn sie im Zusammenhang mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis abgeschlossen wird. 22a entfallen 22b Zu § 12 Abs. 7 22b.1 Die sich nach Anwendung des Bemessungssatzes ergebende Beihilfe wird insoweit vermindert, als sie zusammen mit den anrechenbaren Leistungen von dritter Seite zu einer über die tatsächlichen Aufwendungen hinausgehenden Erstattung führen würde. Als tatsächliche Aufwendungen gelten neben den beihilfefähigen Aufwendungen auch die Kosten, zu denen lediglich wegen Überschreitung von Höchstgrenzen keine Beihilfen gewährt werden können, die aber im übrigen dem Grunde nach beihilfefähig sind (z.B. bei einem Krankenhausaufenthalt die Aufwendungen für ein Einbettzimmer, bei Sanatoriumsaufenthalten oder Heilkuren die gesamten Kosten für Unterkunft und Verpflegung und bei der Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen sowie Inlays die gesamten Kosten für zahntechnische Leistungen). 22b.2 Der Nachweis über die Leistungen der Krankenversicherung usw. ist durch entsprechende Bescheinigungen zu erbringen. Bei sog. Quotenversicherungen können die Leistungen durch Vorlage der Versicherungsverträge oder anderer geeigneter Versicherungsunterlagen nachgewiesen werden. 22b.3 Sind bei der Höchstbetragsberechnung Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu berücksichtigen, kann auf Antrag des Beihilfeberechtigten bei stationärer Krankenhausbehand- 45 - lung die Höchstbetragsberechnung auf den einzelnen Krankheitsfall bezogen werden, sofern dies für den Beihilfeberechtigten günstiger ist. 22b.4 Bei der Beihilfengewährung zu Aufwendungen in Todesfällen bleiben Leistungen aus Lebensversicherungen und Sterbegeldversicherungen unberücksichtigt. § 14 Abs. 2 Satz 2 BVO bleibt unberührt. 22c Zu § 12a 22c.1 Bei der ersten Antragstellung im Kalenderjahr ist bei Angehörigen der Besoldungsgruppen W1 bis W 3 mit Zulage oder Leistungsbezug das Monatsbrutto (Grundgehalt plus Leistungsbezug bzw. Zulage) des Antragsmonats der Vergleichsberechnung zu Grunde zu legen. Einmalzahlungen nach § 12 LBesG bleiben außer Ansatz. Für die Ermittlung der Kostendämpfungspauschale der Besoldungsgruppen W 1 und W 2 ist in der Besoldungsgruppenstufe 3 das niedrigste Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 16, in der Stufe 4 das der Besoldungsgruppe B 4 sowie in der Stufe 5 das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 8 maßgebend; dies gilt entsprechend für die Besoldungsgruppe W 3 für die Stufen 4 und 5. 22c.2 Bei Witwen, Witwern, hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartnern und in den Fällen der Gewährung von Beihilfen an Hinterbliebene und sonstige Personen in Todesfällen (§ 14 BVO) entfällt im Jahr des Todes des Beihilfeberechtigten – und, soweit es sich noch um Aufwendungen des Verstorbenen handelt, auch in dem Folgejahr - die Kostendämpfungspauschale. 22c.3 Bei Personen mit Ansprüchen auf Leistungen der Krankheitsfürsorge nach § 85a Abs. 4 LBG, nach § 86 Abs. 2 Satz 3 LBG sowie nach § 6a Abs. 6 LRiG entfällt die Kostendämpfungspauschale; dies gilt nicht bei einer Teilzeitbeschäftigung. 22c.4 Bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern ist die jeweilige Vergütungsgruppe des Arbeitnehmers der entsprechenden Besoldungsgruppe eines Beamten nach dem Bundesbesoldungsgesetz zuzuordnen. Die Vergleichbarkeit richtet sich nach § 11 Satz 2 BAT. 22c.5 Die Kostendämpfungspauschale ist auf volle 5 Euro abzurunden. - 46 - 23 Zu § 13 Abs. 1 Nr. 5 Pensionsregelungsbehörde ist im kommunalen Bereich der letzte Dienstherr. 24 Zu § 13 Abs. 2 24.1 Für den Beihilfeantrag, die Kassenanordnung und die Mitteilung über die Gewährung der Beihilfe sollen die als Anlagen 1 und 2 beigefügten Formblätter verwendet werden. Es können auch Kassenanordnungen, die für die gleichzeitige Fertigung der Auszahlungsanordnung und des Überweisungsträgers eingerichtet sind, sowie Sammelanordnungen verwendet werden. Bei Unfällen (einschl. häuslicher Unfälle, Sport-, Spiel- und Schulunfälle) ist ein Unfallbericht nach Anlage 11 vorzulegen. Sofern Beihilfen mittels eines automatisierten Verfahrens festgesetzt werden, können dem Verfahren angepasste Vordrucke verwendet werden. 24.2 Für Beihilfeanträge aus Anlass dauernder Pflegebedürftigkeit (§ 5 BVO) soll das als Anlage 12 beigefügte Formblatt verwendet werden. Die Beihilfen aus Anlass dauernder Pflegebedürftigkeit sind für aktive Beamte unter Titel 441 02 und für Versorgungsempfänger unter Titel 446 02 zu buchen. 24.3 Auf die Vorlage der Originalbelege kann verzichtet werden, wenn - von der Krankenversicherung bestätigte Kopien vorgelegt werden oder - Festsetzungsstellen mit einer IT-Unterstützung arbeiten. 24.4 Soweit bei sozialhilfeberechtigten Personen die Abwicklung der krankheitsbedingten Kosten nach § 264 SGB V über eine gesetzliche Krankenversicherung erfolgt, kann auf die Vorlage der Originalbelege verzichtet und die von der Krankenkasse erstellte Quartalsabrechnung der Beihilfenberechung zu Grunde gelegt werden. Die nach § 264 Abs. 7 SGB V zu entrichtenden Verwaltungskosten sind nicht beihilfefähig. 24a Zu § 13 Abs. 3 Stempel und Unterschrift des Ausstellers sind dann nicht erforderlich, wenn der Beleg eindeutig dem Rechnungsaussteller zugeordnet werden kann (z.B. bei Rechnungslegung durch privatärztliche Verrechnungsstellen und bei Verwendung von vorgedruckten Kopfbögen). 24b Zu § 13 Abs. 4 - 47 - Die Antragsgrenze von 100 Euro gilt nicht, wenn der Beihilfenberechtigte aus dem beihilfenberechtigten Personenkreis ausgeschieden ist oder den Dienstherrn gewechselt hat. 25 Zu § 13 Abs. 6 25.1 Ein Abschlag darf auch dann gewährt werden, wenn eine dem Grunde nach zustehende Beihilfe nicht festgesetzt werden kann, weil zunächst die Klärung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs abgewartet werden muß; bei der Bemessung des Abschlages kann ein möglicher Ersatzanspruch außer Betracht bleiben. Der Abschlag ist unverzüglich abzuwickeln, sobald der Ersatzanspruch geklärt ist. 25.2 Bei stationärer Krankenhausbehandlung und bei Dialysebehandlung kann auf Antrag des Beihilfeberechtigten ein Abschlag auch unmittelbar an das Krankenhaus oder die Dialyse- Institution überwiesen werden. Das als Anlage 4 beigefügte Formblatt sollte nach Möglichkeit für die Beantragung der Abschlagszahlung verwendet werden. 25.3 In den Fällen des § 5 Abs. 4 und 7 BVO können jeweils für die Dauer von bis zu sechs Monaten Abschläge auf die Beihilfe gezahlt werden. Der Beihilfeberechtigte ist darauf hinzuweisen, daß nach Ablauf dieses Zeitraums zur endgültigen Festsetzung der Beihilfe ein Antrag (§ 13 Abs. 1 BVO) erforderlich ist. Weitere Abschläge können nur nach Eingang des Antrags bewilligt werden. 26 Zu § 14 26.1 Kinder im Sinne von § 14 Abs. 1 BVO sind die leiblichen sowie die als Kind angenommenen Kinder. Bis zum Zeitpunkt des Todes des Beihilfeberechtigten sowie in Unkenntnis seines Todes danach noch erlassene Beihilfebescheide sind aus Anlaß des Todes nicht zurückzunehmen. 26.2 Der Beihilfeantrag kann durch einen Testamentsvollstrecker gestellt werden. 


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