Beihilfeverordnung in Sachsen: § 7 Aufwendungen für Krankenhausbehandlungen

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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Zur Übersicht der Beihilfenverordnung des Landes Sachsen:

§ 7 Aufwendungen für Krankenhausbehandlungen

Abweichend von § 6 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 BhV sind bei einer Behandlung in Krankenhäusern, die die Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung – BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 262 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2337), in der jeweils geltenden Fas-sung oder das Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz – KHEntgG) vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 207 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2330), in der jeweils geltenden Fassung nicht anwenden, Kosten für Leistungen nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie für Aufwendungen in dem dem Wohnort am nächsten gelegenen Krankenhaus der Maximalversorgung, das im jeweiligen Krankenhausplan eines Lan-des ausgewiesen ist, entstanden wäre.


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