Beihilfeverordnung in Sachsen: § 10 Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen

 

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§ 10 Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen

Abweichend von § 13 Abs. 3 Satz 1 BhV sind die aus Anlass einer Heilkur außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Aufwendungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 BhV ausnahmsweise beihilfefähig, wenn 1. der Kurort in dem vom Bundesministerium des Innern als Anhang 3 zu § 13 BhV herausgegebenen Heilkurorteverzeichnis Ausland in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist; 2. die sonstigen Voraussetzungen des § 8 BhV vorliegen und 3. bei Maßnahmen außerhalb der Europäischen Union durch das amts- oder vertrauensärzt-liche Gutachten nachgewiesen wird, dass die Maßnahme wegen der wesentlich größeren Er-folgsaussicht außerhalb der Europäischen Union zwingend notwendig ist.


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