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Beihilferecht bzw. Beihilfevorschriften im Freistaat Sachsen
Rechtsgrundlage
Der Freistaat Sachsen hat im Jahr 2004 eigenständige Beihilfevorschriften auf Basis
der Regelungen des Bundes vom 31.12.2003 beschlossen.
Darüber hinaus wurden z.B. Regelungen für künstliche Befruchtung / Sterilisation, für Aufwendungen für Arzneimittel zur Erhöhung der Lebensqualität und zu zahntechnischen Leistungen (zu 40%beihilfefähig), zu Krankenhausbehandlungen, zu Komplextherapien erlassen.
Der Antrag auf Beihilfegewährung kann bis zu 2 Jahren nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung gestellt werden. Die verbleibende Beihilfe reduziert sich um 80,00 Euro je Kalenderjahr (außer bei Maßnahmen der Schwangerenüberwachung sowie für Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen; ebenso bei Waisen; GKV-Versicherten oder bei Elternzeit). Eine Praxisgebühr wird somit nicht erhoben. Ebenso sind Aufwendungen in Todesfällen in Sachsen weiter beihilfefähig.
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