Beihilfeverordnung Hamburg: § 5 Ambulante ärztliche Leistungen und Heilpraktikerleistungen

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Hamburg:

§ 5 Ambulante ärztliche Leistungen und Heilpraktikerleistungen

Aus Anlass eines Krankheitsfalls sind die Aufwendungen für Leistungen einer Ärztin oder eines Arztes oder einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers beihilfefähig; dies gilt nicht für Maßnahmen, die weder im Rahmen einer Behandlung noch bei der Durchführung dieser Verordnung vorgenommen werden.


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