Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz: § 64 Antragsfrist

 

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§ 64 Antragsfrist

(1) Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen erlischt, wenn der Anspruch nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Entstehung der Aufwendungen bei der zuständigen Festsetzungsstelle geltend gemacht wird, jedoch nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der ersten Ausstellung einer Rechnung. Für den Beginn der Frist ist
1. bei Beihilfen nach § 36 Abs. 5 Satz 1 der letzte Tag des Monats, in dem die Pflege erbracht wurde,
2. bei Aufwendungen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Tag nach Beendigung der Heilkur und
3. bei Beihilfen nach § 49 Abs. 2 der Tag der Geburt, der Annahme als Kind oder der Aufnahme in den Haushalt
maßgebend. Hat ein Sozialhilfeträger vorgeleistet, beginnt die Frist mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger die Aufwendungen bezahlt.
(2) In den Fällen des § 54 beginnt die Frist nach Absatz 1 frühestens mit dem Zeitpunkt des Todesfalles.


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