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Zur Übersicht der Beihilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz:
§ 5 Beihilfen nach dem Tod der beihilfeberechtigten Person
Stirbt die beihilfeberechtigte Person, erhält die Beihilfen zu den bis zum Tod und den aus Anlass des Todes entstandenen Aufwendungen die Erbin, der Erbe oder die Erbengemeinschaft.
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