SERVICE rund um das Beihilferecht

Neuer Service für unsere Leserinnen und Leser

Für uns ist und bleibt die gedruckte Fassung des Ratgebers „BEIHILFERECHT in Bund und Ländern“ die Grundlage unseres umfassenden Angebots an unsere Leser/innen und Teilnehmer/innen am ABO-SERVICE.

Wir bieten Ihnen mehr Service und haben neben dem buchbegleitendem Internetangebot zu beihilferecht.de einen zusätzlichen Bereich unter www.beihilferecht.de/service geschaffen. Wir geben finden hier weitere - und umfassende - Informationen rund um die Beihilfe, Gesundheit sowie der Freien Heilfürsorge.

Vor allem zu der von einigen Ländern neu geschaffenen Pauschalen Beihilfe können mehr erfahren.

 

Das Beihilferecht des Bundes und der Länder

Auf dieser Website informieren wir Sie über das Beihilferecht des Bundes und der Länder, beispielsweise zur  Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder der Privaten Krankenversicherung. Ebenso informieren wir über wichtige Regelungen der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), deren allgemeine Grundlagen auch in den meisten Ländern gelten. Ein wichtiger Abschnitt der Beihilfe ist das Thema "Rehabilitation und Kurorte". Abschließend finden Sie eine Übersicht aller wichtigsten Beihilfeleistungen der Länder.

>>>Allgemeines 

>>>Einleitung (u.a. Gesundheitsversicherung, Pflege, Beihilfe, PKV bleiben für Beamte und Anwärter erste Wahl)

>>>Die private Krankenversicherung (PKV)

>>>Gesetzliche Krankenversicherung - u.a. Versicherungsschutz für alle

>>>Pflegeversicherung als Zweig der Sozialversicherung - u.a. Pflegebedürftigkeit

>>>Beihilferecht des Bundes  u.,a. Beihilferecht des Bundes, Zahnärztliche Leistungen (§§ 14 ff. BBhV), Vorsorge- bzw. Früherkennungsmaßnahmen (§ 41 BBhV), Aufwendungen bei Geburten, Beihilfe im Ausland (§ 11 BBhV), Beihilfe nach dem Tod des Beihilfeberechtigten

>>>Pflege im Beihilferecht  u.a. Dauernde Pflegebedürftigkeit (§§ 37 BBhV ff.)

>>>Rehabilitation und Kurorte

>>>Nicht beihilfefähige Aufwendungen bei Heilkuren u.a.Rehabilitation und Kurorte gemäß Heilbäder- und Kurorteverzeichnis, Stationäre und ambulante Rehabilitationsmaßnahmen, Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen (§ 35 Abs. 1  Nr. 1 BBhV) „Sanatoriumsbehandlung“, Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in einem anerkannten Kurort (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BBhV) „Heilkur“, Anschlussheil- und Suchtbehandlungen (§ 34 BBhV), Aufwendungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union entstanden sind

>>>Vater/Mutter-Kind-Kuren

>>>Checkliste Heilkuren

Beihilferegelungen in den Ländern

>>>Beihilferecht in Baden-Württemberg
>>>Beihilferecht in Bayern
>>>Beihilferecht in Berlin
>>>Beihilferecht in Brandenburg
>>>Beihilferecht in Bremen
>>>Beihilferecht in Hamburg
>>>Beihilferecht in Hessen
>>>Beihilferecht in Mecklenburg-Vorpommern
>>>Beihilferecht in Niedersachsen
>>>Beihilferecht in Nordrhein-Westfalen
>>>Beihilferecht in Rheinland-Pfalz  
>>>Beihilferecht im Saarland  
>>>Beihilferecht in Sachsen  
>>>Beihilferecht in Sachsen-Anhalt  
>>>Beihilferecht in Schleswig-Holstein
>>>Beihilferecht in Thüringen

>>>Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)



Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

Text der BBhV finden Sie hier:
>>>hier geht es zur aktuellen Fassung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)


Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2)
Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen 

Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3 Satz 4)
Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen 

Anlage 3 (zu den §§ 18 bis 21)
Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung

Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1)
Beihilfefähige Medizinprodukte

Anlage 5 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 1)
Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen

Anlage 6 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c)
Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel

Anlage 7 (zu § 22 Absatz 3)
Arzneimittelgruppen, für die Festbeträge gelten

Anlage 8 (zu § 22 Absatz 4)
Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimittel

Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1)
Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel 

Anlage 10 (zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1)
Zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel

Anlage 11 (zu § 25 Absatz 1 und 4)
Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke 

Anlage 12 (zu 25 Absatz 1, 2 und 4)
Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle

Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1)
Ergänzende Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen


 

Beihilfe in den Ländern

Das Beihilferecht ist nicht bundeseinheitlich geregelt. In Bund und Ländern bestehen unterschiedliche Regelungen. Zwar orientieren sich víele Länder an den Beihilferegelungen des Bundes (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV), dennoch bestehen hinsichtlich der einzelnen Beihilferegelungen - teilweise erhebliche - Abweichungen. Hier finden Sie LINKS, die Sie zu Regelungen der Länder führen. 

Beihilferecht in Baden-Württemberg Beihilferecht in Hessen  Beihilferecht in Sachsen 

Beihilferecht in Bayern

Beihilferecht in Mecklenburg-Vorpommern Beihilferecht in Sachsen-Anhalt
Beihilferecht in Berlin Beihilferecht in Niedersachsen

Beihilferecht in Schleswig-Holstein

Beihilferecht in Brandenburg Beihilferecht in Nordrhein-Westfalen Beihilferecht in Thüringen
Beihilferecht in Bremen Beihilferecht in Rheinland-Pfalz  
Beihilferecht in Hamburg Beihilferecht im Saarland  

 


Weiter Infos unter:

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Red MÖD 20210306 / Red UT 20210528 / 20210331

 

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