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Beihilferecht bzw. Beihilfevorschriften in Brandenburg
Rechtsgrundlage
§ 45 Abs. 3 Brandenburger Beamtengesetz, darüber hinaus Anwendung von
Bundesrecht.
Abweichend von den Beihilfevorschriften des Bundes sind Aufwendungen für Wahlleistungen (Chefarztbehandlung, Ein- bzw. Zweibettzimmer) bei stationärer Behandlung nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht für am 1. Januar 1999 vorhandene Schwerbehinderte, solange die Schwerbehinderung andauert.
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