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Beihilferecht bzw. Beihilfevorschriften in Niedersachsen
Rechtsgrundlage: § 120 Abs. 1 LBG
Ziel: eigenständige Beihilferegelung nach dem Gesetz zur Modernisierung des
niedersächsischen Beamtenrechts vom 25.03.2009 Beamte und Versorgungsempfänger erhalten Beihilfe nach den für den Bund geltenden Vorschriften in der Fassung vom 1. November 2001, zuletzt geändert durch Rundschreiben des BMI vom 30.04.2004 (GMBl. S. 379). Der dynamische Verweis wurde aufgehoben. Aufwendungen für gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen und eine gesondert berechnete Unterkunft bei stationärer Behandlung (Wahlleistungen) sind nicht beihilfefähig.
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