Beihilferecht in Niedersachsen, u.a. Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)

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Beihilferecht bzw. Beihilfevorschriften in Niedersachsen

Rechtsgrundlage: § 120 Abs. 1 LBG

Ziel: eigenständige Beihilferegelung nach dem Gesetz zur Modernisierung des
niedersächsischen Beamtenrechts vom 25.03.2009 Beamte und Versorgungsempfänger erhalten Beihilfe nach den für den Bund geltenden Vorschriften in der Fassung vom 1. November 2001, zuletzt geändert durch Rundschreiben des BMI vom 30.04.2004 (GMBl. S. 379). Der dynamische Verweis wurde aufgehoben. Aufwendungen für gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen und eine gesondert berechnete Unterkunft bei stationärer Behandlung (Wahlleistungen) sind nicht beihilfefähig.


Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Beihilfeverordnung (NBhVO) vom 14.06.2017

Am 01.07.2017 ist die 2. Änderungsverordnung zur NBhVO in Kraft getreten. Die wesentlichen Änderungen ab 01.07.2017 sind nachstehend aufgeführt:

Neuropsychologische Therapie (§ 16a NBhVO)

Aufwendungen für eine ambulante neuropsychologische Therapie zur Behandlung einer erworbenen Hirnschädigung oder Hirnerkrankung sind bei den in § 16a Abs. 1 NBhVO genannten Indikationen beihilfefähig. Der Umfang der beihilfefähigen Sitzungen ist in § 16a Abs. 5 NBhVO geregelt.

Arzneimittel (§ 17 Abs. 1 NBhVO)

Gem. § 17 Abs. 1 NBhVO sind nach Maßgabe der Abs. 2 – 10 verordnete oder bei einer ambulanten Behandlung verbrauchte Arzneimittel beihilfefähig, wenn es sich um Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes und um apothekenpflichtige Arzneimittel handelt.

Apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen nur in Apotheken an den Verbraucher abgeben werden. Die Begrenzung auf apothekenpflichtige Arzneimittel schließt die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln aus, die freiverkäuflich außerhalb von Apotheken an Verbraucher abgegeben werden dürfen. Dieser Ausschluss betrifft insbesondere nicht apothekenpflichtige Arzneimittel für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr bzw. für Kinder und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (z. B. arzneiliche Vitamine oder Mineralstoffe (z. B. Fluoretten), arzneiliche Teezubereitungen etc.).

Hilfsmittel (§ 20 NBhVO)

a) Perücken
Gem. Nr. 3 der Anlage 7 zu § 20 Abs. 1 NBhVO sind Aufwendungen für Perücken bei Vorliegen der erforderlichen Indikationen bis zum Betrag von 700 Euro beihilfefähig. Die Aufwendungen für eine erneute Beschaffung sind beihilfefähig, wenn mindestens zwei Jahre nach der vorangegangenen Beschaffung vergangen sind.
Die vor dem 01.07.2017 entstandenen Aufwendungen für Perücken sind nur bis höchstens 512 Euro beihilfefähig.

b) Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung von Hilfsmitteln
In § 20 Abs. 4 NBhVO ist die Regelung der Eigenbeteiligung, dass für den Betrieb und die Unterhaltung eines Hilfsmittels die ersten 100 Euro im Kalenderjahr nicht beihilfefähig sind, weggefallen. Damit sind die Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung von Hilfsmitteln ohne die Kürzung um 100 Euro beihilfefähig.

Häusliche Krankenpflege (§ 22 NBhVO)

Gem. § 22 Abs. 1 NBhVO umfassen die Aufwendungen einer häuslichen Krankenpflege auchMaßnahmen einer ambulanten Palliativversorgung; diese sindbis zur Höhe der von den gesetzlichen Krankenkassen erstatteten Kosten beihilfefähig.

Gem. § 22 Abs. 3 NBhVO sind für Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige mit schwerer Erkrankung oder akuter Verschlimmerung einer schweren Erkrankung Aufwendungen für eine ärztlich verordnete, vorübergehend erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung beihilfefähig bis zur Höhe der von den gesetzlichen Krankenkassen erstatteten Kosten. Dies gilt nicht für Personen, die mit einem Pflegegrad von 2 oder höher pflegebedürftig sind.

Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung nach § 22 Abs. 3 NBhVO kommt für Personen in Betracht, die sich vorübergehend zu Hause nicht selbst pflegen und versorgen können (z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nach einer Chemotherapie).

Gem. § 22 Abs. 5 NBhVO ist bei Durchführung der häuslichen Krankenpflege durch die Ehegattin, den Ehegatten, die eingetr. Lebenspartnerin, den eingetr. Lebenspartner, einen Elternteil oder ein Kind im Fall eines Verdienstausfalls die Vergütung an die pflegende Person nur beihilfefähig bis zur Höhe der ortsüblichen Vergütung für eine Pflegekraft, die erwerbsmäßig häusliche Krankenpflege erbringt.

Vollstationäre Kurzzeitpflege bei Krankheit (§ 22a NBhVO)

Wenn Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung nach § 22 Abs. 3 NBhVO im Rahmen einer häuslichen Krankenpflege zur Unterstützung nicht ausreichen, sind die Aufwendungen für eine vollstationäre Kurzzeitpflege nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB XI beihilfefähig. Dementsprechend sind die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1.612 Euro im Kalenderjahr beihilfefähig für höchstens acht Wochen im Kalenderjahr.

Die Kurzzeitpflege muss erbracht werden
1. in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI,
2. in einer anderen Einrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag nach § 132h SGB V besteht oder
3. in einer anderen Einrichtung, die die Voraussetzungen des § 72 Abs. 3 Satz 1 SGB XI erfüllt.

Haushaltshilfe (§ 23 Abs. 3 NBhVO)

a) Haushaltshilfe bei schwerer Erkrankung oder akuter Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit
Gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 NBhVO sind Aufwendungen einer Haushaltshilfe bis zu vier Wochen und bis zur Höhe der von der gesetzlichen Krankenkasse erstatteten Kosten beihilfefähig, wenn
- die den Haushalt führende Person wegen schwerer Erkrankung oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit den Haushalt nicht weiterführen kann und
- auch keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.

Eine Beihilfefähigkeit für die Aufwendungen einer Haushaltshilfe nach § 23 Abs. 3 NBhVO kommt z. B. in Betracht nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung (z. B. Chemotherapie).

Lebt in dem Haushalt mindestens ein Beihilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger, der Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält oder das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 NBhVO die Aufwendungen für längstens 26 Wochen beihilfefähig.

§ 23 Abs. 3 Satz 1 NBhVO gilt auch für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, in deren Haushalt keine weitere Person lebt (§ 23 Abs. 5 NBhVO).

b) Haushaltshilfe durch nahe Angehörige
Übernimmt anstelle einer Haushaltshilfe die Ehegattin, der Ehegatten, die eingetr. Lebenspartnerin, der eingetr. Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind die Führung des Haushalts, ist gem. § 23 Abs. 6 NBhVO im Fall eines Verdienstausfalls die Vergütung an die den Haushalt führende Person nur beihilfefähig bis zur Höhe der ortsüblichen Vergütung für eine Haushaltshilfe, die erwerbsmäßig Haushaltshilfe erbringt.

Fahrtkosten (§ 26 NBhVO)

Gem. § 26 Abs. 2 NBhVO sind Aufwendungen für Fahrtkosten nur für Fahrten zu und von der nächstgelegenen Behandlungsmöglichkeit beihilfefähig, es sei denn, aus zwingenden Gründen sind Fahrten zu einer anderen Behandlungsmöglichkeit erforderlich.

Antrag und Belege (§ 47 NBhVO)

Gem. § 47 Abs. 1 Satz 7 NBhVO ist den Belegen über Aufwendungen für Leistungen im Pflegefall nach §§ 33 bis 36 NBhVO die Leistungszusage oder die Leistungsabrechnung der privaten oder sozialen Pflegeversicherung beizufügen; bei wiederkehrenden Leistungen nur bei der erstmaligen Beantragung.

 


 

Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
Vom 01. Oktober 2019

>>>zum aktuellen Wortlaut der NBhVO

Inhaltsübersicht

Erster Teil

Allgemeines

§ 1    Anwendungsbereich
§ 2    Aufwendungen von berücksichtigungsfähigen Angehörigen bei wechselnder Einkommenshöhe und bei individuell eingeschränkter Versicherbarkeit des Kostenrisikos, Berücksichtigung des Kaufkraftausgleichs
§ 3    Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Beihilfe
§ 4    Grundsätze für die Gewährung von Beihilfe
§ 5    Grundsätze für die Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische und heilpraktische Leistungen
§ 6    Nicht beihilfefähige Aufwendungen
§ 7    Berücksichtigung von Ansprüchen gegen Dritte
§ 8    Aufwendungen im Ausland

Zweiter Teil
Aufwendungen im Krankheitsfall

Erstes Kapitel
Ambulante Leistungen
§ 9    Ambulante implantologische, kieferorthopädische, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen, Zahnersatz
§ 10    Material und zahntechnische Leistungen bei ambulanten zahnärztlichen Leistungen
§ 11    Ambulante zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
§ 12    Ambulante psychotherapeutische Leistungen
§ 13    Psychosomatische Grundversorgung
§ 14    Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
§ 15    Verhaltenstherapie
§ 16    Ambulante psychosomatische Nachsorge
§ 16 a    Ambulante neuropsychologische Therapie

Zweites Kapitel
Sonstige Leistungen
§ 17    Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte
§ 18    Heilmittel
§ 19    Komplextherapien, integrierte Versorgung
§ 20    Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
§ 21    Krankenhausleistungen
§ 22    Häusliche Krankenpflege
§ 22 a    Vollstationäre Kurzzeitpflege bei Krankheit
§ 23    Haushaltshilfe
§ 24    Haushaltshilfe im Ausland
§ 25    Soziotherapie
§ 26    Fahrtkosten, Flugkosten
§ 27    Unterkunftskosten
§ 28    Lebensbedrohende oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheiten

Drittes Kapitel
Rehabilitation
§ 29    Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen
§ 30    Aufwendungen im Zusammenhang mit Rehabilitationsmaßnahmen
§ 31    Suchtbehandlung

Dritter Teil
Aufwendungen im Pflegefall und für Palliativversorgung
§ 32    Pflegeberatung
§ 33    Häusliche Pflege, teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege
§ 34    Vollstationäre Pflege
§ 35    Sonstige Leistungen
§ 36    Beihilfe bei Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
§ 37    Palliativversorgung

Vierter Teil
Aufwendungen in sonstigen Fällen
§ 38    Vorsorge und Prävention
§ 38 a    Früherkennung und Überwachung
§ 38 b    Beteiligung an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen zur Vorsorge und Früherkennung
§ 39    Schwangerschaft und Geburt
§ 40    Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch
§ 41    Erste Hilfe, Entseuchung, Organspende, Gewebespende und Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
§ 41 a    Registrierung im klinischen Krebsregister
§ 42    Gebärdendolmetscherin und Gebärdendolmetscher

Fünfter Teil
Leistungsumfang
§ 43    Bemessung der Beihilfe
§ 44    Begrenzung der Beihilfe
§ 45    Eigenbehalte
§ 46    Befreiung vom Abzug von Eigenbehalten, Beihilfe für Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel

Sechster Teil
Verfahren
§ 47    Antrag und Belege
§ 48    Antragsfrist
§ 49    Gutachten
§ 50    Zuordnung von Aufwendungen
§ 51    Beihilfebescheid, Rücksendung der Belege
§ 51a    Direktabrechnung
§ 52    Abschlagszahlungen

Siebter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 53    Übergangsvorschriften
§ 54    Inkrafttreten

Anlage 1: (zu § 5 Abs. 1 Satz 2)    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden
Anlage 2: (zu § 5 Abs. 2)    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für heilpraktische Leistungen, Angemessenheit der Aufwendungen
Anlage 3: (zu § 12 Abs. 3 und 5, § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 und 4)    Anforderungen an Ärztinnen, Ärzte, Therapeutinnen und Therapeuten für die Durchführung ambulanter psychotherapeutischer Leistungen
Anlage 4: (zu § 17 Abs. 10)    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Medizinprodukte
Anlage 5: (zu § 18 Abs. 1)    Heilmittel, Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Heilmittel, Höchstbeträge
Anlage 6: (zu § 18 Abs. 1 und § 19)    Anforderungen an Personen, die Heilmittel anwenden
Anlage 7: (zu § 20 Abs. 1)    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Hilfsmittel, für Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke, Höchstbeträge
Anlage 8: (zu § 20 Abs. 1)    Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, deren Aufwendungen nicht beihilfefähig sind
Anlage 9: (zu § 20 Abs. 3)    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Unterweisung in den Gebrauch von Blindenhilfsmitteln und für Training in Orientierung und Mobilität
Anlage 10: (zu § 38 a Abs. 2)    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen der Früherkennung oder Überwachung


 

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Red MÖD 20210503

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