Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz: § 55 Behandlung im Ausland

 

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§ 55 Behandlung im Ausland

(1) Die im Ausland entstehenden Aufwendungen nach den §§ 11 bis 42 und 49 bis 54 sind bis zur Höhe der Aufwendungen beihilfefähig, die bei einem Verbleiben am inländischen Wohnort oder am letzten früheren inländischen Dienstort der beihilfeberechtigten Person oder am diesen Orten nächstgelegenen geeigneten inländischen Behandlungsort beihilfefähig wären.
(2) Aufwendungen nach Absatz 1 sind ohne Beschränkung auf die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig, wenn
1. sie innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union entstanden sind und nach den §§ 11 bis 22, 24 bis 42 und 49 bis 54 beihilfefähig sind,
2. sie 1000,00 EUR nicht übersteigen,
3. bei in der Nähe der deutschen Grenze (30 km) wohnenden oder sich aufhaltenden Personen aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss,
4. die beihilfeberechtigte Person ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland hat; dies gilt auch für die im Haushalt lebenden Angehörigen (§ 4 Abs. 1 und 2),
5. sie bei einer Dienstreise einer beihilfeberechtigten Person entstanden sind, es sei denn, dass die Behandlung bis zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland hätte aufgeschoben werden können, oder
6. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt hat; die Anerkennung der Beihilfefähigkeit kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen ist, dass die Behandlung wegen wesentlich größerer Erfolgsaussichten außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zwingend notwendig ist; die Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit kurähnlichen Maßnahmen entstehen, ist ausgeschlossen.
(3) Für die Aufwendungen der Überführung einer Leiche oder Urne findet § 54 Abs. 3 Anwendung.


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