Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz: § 48 Fahrtkosten aus Anlass von Sanatoriumsbehandlungen, Anschlussheilbehandlungen und Heilkuren

 

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§ 48 Fahrtkosten aus Anlass von Sanatoriumsbehandlungen, Anschlussheilbehandlungen und Heilkuren

An- und Abreise sind unabhängig vom genutzten Beförderungsmittel insgesamt in Höhe von 0,20 EUR je Entfernungskilometer, höchstens bis zu 200,00 EUR, beihilfefähig. Abweichend von Satz 1 sind die Kosten
1. für einen aus medizinischen Gründen notwendigen Transport mit einem Krankentransportwagen sowie
2. regelmäßiger Fahrten eines Elternteils zum Besuch eines im Sanatorium aufgenommenen Kindes, wenn der Besuch nach der Feststellung der Amts- oder Vertrauensärztin oder des Amts- oder Vertrauensarztes wegen des Alters des Kindes und der eine stationäre Langzeittherapie erfordernden schweren Erkrankung medizinisch notwendig ist,
nach § 30 beihilfefähig.


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