Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz: § 23 Komplextherapien

 

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§ 23 Komplextherapien

(1) Werden Leistungen nach den §§ 11 und 22 in Form von ambulanten Komplextherapien erbracht und pauschal berechnet, sind abweichend von § 8 Abs. 3 und § 22 Abs. 1 Satz 1 die entstandenen Aufwendungen unter den Voraussetzungen und bis zur Höhe der Vergütungen, die von gesetzlichen Krankenkassen oder Rentenversicherungsträgern aufgrund entsprechender Vereinbarungen auf Bundes- oder Landesebene für medizinische Leistungen festgelegt sind, beihilfefähig. Eine Komplextherapie setzt die berufsgruppenübergreifende Behandlung eines Krankheitsbildes durch ein Team voraus, dem auch Ärztinnen oder Ärzte, Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder Angehörige von Gesundheits- und Medizinalfachberufen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 angehören müssen.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Komplextherapien gehören nicht sozialpädagogische und sozialpädiatrische Leistungen.


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