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Zur Übersicht der Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen:
§ 4 d Verhaltenstherapie
(1) Aufwendungen für Verhaltenstherapie nach den Nummern 870 und 871 GOÄ sind nur in folgendem Umfang beihilfefähig:
1. bei Erwachsenen
| Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung | |
| Regelfall: | 45 Sitzungen | 45 Sitzungen |
| wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht: |
weitere 15 Sitzungen | höchstens weitere 20 Sitzungen |
| nur in besonders begründeten Ausnahmefällen: |
weitere 20 Sitzungen | weitere 20 Sitzungen |
2. bei Kindern und Jugendlichen einschließlich notwendiger begleitender Behandlung von Bezugspersonen
| Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung | |
| Regelfall: | 45 Sitzungen | 45 Sitzungen |
| wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht: |
weitere 20 Sitzungen | weitere 20 Sitzungen |
| nur in besonders begründeten Ausnahmefällen: | weitere 20 Sitzungen | weitere 20 Sitzungen |
(2) Von dem Anerkennungsverfahren nach § 4 a Absatz 2 Nummer 3 ist abzusehen, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung des Therapeuten nach Anlage 1 Nummer 2 bis 4 vorgelegt wird, dass die Behandlung bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen sowie bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen erfordert. Muss in besonders begründeten Ausnahmefällen die Behandlung über die festgestellte Zahl dieser Sitzungen hinaus verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle hiervon unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 4 a Absatz 2 Nummer 3 zu Art und Umfang der notwendigen Behandlung einzuholen.
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