Beihilfenverordnung Nordrhein-Westfalen: § 4d Verhaltenstherapie

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§ 4 d Verhaltenstherapie

(1) Aufwendungen für Verhaltenstherapie nach den Nummern 870 und 871 GOÄ sind nur in folgendem Umfang beihilfefähig:

1. bei Erwachsenen

   Einzelbehandlung  Gruppenbehandlung
 Regelfall:  45 Sitzungen  45 Sitzungen
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen
erreicht:
 weitere 15 Sitzungen  höchstens weitere
20 Sitzungen
nur in besonders begründeten
Ausnahmefällen: 
 weitere 20 Sitzungen  weitere 20 Sitzungen

 

2. bei Kindern und Jugendlichen einschließlich notwendiger begleitender Behandlung von Bezugspersonen

   Einzelbehandlung  Gruppenbehandlung
 Regelfall:  45 Sitzungen  45 Sitzungen
 wird das Behandlungsziel
nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht:
 weitere 20 Sitzungen  weitere 20 Sitzungen
nur in besonders begründeten Ausnahmefällen:   weitere 20 Sitzungen  weitere 20 Sitzungen

 

(2) Von dem Anerkennungsverfahren nach § 4 a Absatz 2 Nummer 3 ist abzusehen, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung des Therapeuten nach Anlage 1 Nummer 2 bis 4 vorgelegt wird, dass die Behandlung bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen sowie bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen erfordert. Muss in besonders begründeten Ausnahmefällen die Behandlung über die festgestellte Zahl dieser Sitzungen hinaus verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle hiervon unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 4 a Absatz 2 Nummer 3 zu Art und Umfang der notwendigen Behandlung einzuholen.


 

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