Beihilfe: Sanatoriumsbehandlungen

 

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Beihilfe: Sanatoriumsbehandlungen

Die Beihilfevorsachriften regeln für Beamtinnen und Beamte die Details zur Beihilfeberechtigung. Hier informieren wir Sie über wichtige Bestimmungen zum Themengebiet  "Sanatoriumsbehandlungen":

 

Eine Sanatoriumsbehandlung ähnelt einer stationären Krankenhausbehandlung. Im Gegensatz dazu liegt jedoch der Schwerpunkt bei einer Sanatoriumsbehandlung auf der Behandlung langwieriger oder chronischer Erkrankungen mittels besonderer physikalischer Therapien (z. B. Bäder, Gymnastik, Bestrahlung o. ä.) und/oder der Einhaltung bestimmter Diäten.

Ein Sanatorium ist eine Einrichtung, die unter ärztlicher Leitung mit dem erforderlichen Personal und den notwendigen Einrichtungen diese besonderen therapeutischen Maßnahmen durchführen kann.

Die Unterbringung erfolgt im Gegensatz zur Heilkur stationär im Sanatorium.

Zur Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer "Sanatoriumsbehandlung"

Voraussetzungen für eine Anerkennung von Aufwendungen für eine Sanatoriumsbehandlung als beihilfefähig sind:

  • Die Notwendigkeit einer Sanatoriumsbehandlung muss amts- oder vertrauensärztlich festgestellt werden.
  • Im laufenden oder den drei vorangegangenen Kalenderjahren darf grundsätzlich keine als beihilfefähig anerkannte Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur durchgeführt und beendet worden sein.

Wie ist der zeitliche Ablauf bei einer Sanatoriumsbehandlung?

  • Ihr behandelnder Arzt rät Ihnen eine Sanatoriumsbehandlung, bescheinigt Ihnen das Erfordernis und macht ggf. einen Vorschlag zu Ort und/oder Einrichtung.
  • Sie senden Ihren -formlosen- Antrag auf Anerkennung der Sanatoriumsbehandlung mit der oben beschriebenen ärztlichen Bescheinigung an Ihre Beihilfestelle und geben dabei auch Name und Anschrift des für Ihren Wohnort zuständigen Gesundheitsamtes an, sofern Ihre Dienststelle nicht einen eigenen Vertrauensarzt beschäftigt
  • Die Beihilfestelle erteilt dem zuständigen Amts- oder Vertrauensarzt einen Untersuchungsauftrag (die Untersuchungskosten können im Rahmen einer Beihilfeabrechnung zum Beihilfebemessungssatz erstattet werden). Bei dieser Untersuchung wird auch der Ort für die Sanatoriumsbehandlung festgelegt.
  • Nachdem der Beihilfestelle alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, wird der Antrag abschließend geprüft. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Maßnahme als beihilfefähig anerkannt.
    Achtung: Wird die Maßnahme vor Anerkennung der Beihilfefähigkeit angetreten bzw. nach der Anerkennung nicht innerhalb von 4 Monaten begonnen, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kostenerstattung im Rahmen der Beihilfe.
  • Sie begeben sich in die Behandlung.
  • Nach Abschluss der Sanatoriumsbehandlung erhalten Sie vom Sanatorium eine Rechnung. Diese Rechnung legen Sie mit allen weiteren, den Aufenthalt betreffenden Rechnungen der Beihilfestelle zur Festsetzung der Beihilfe vor.

Wie lange dauert eine Sanatoriumsbehandlung?

Grundsätzlich sind die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Pflege für höchstens 3 Wochen beihilfefähig.

Welche Kosten sind beihilfefähig?

Bei einer anerkannten Sanatoriumsbehandlung sind folgende Kosten im Rahmen der Beihilfevorschriften grundsätzlich beihilfefähig (und können zum jeweiligen Bemessungssatz erstattet werden):

  • ärztliche und psychotherapeutische Leistungen
  • ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel
    Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 v.H. der Kosten, mindestens um 5 Euro, höchstens um 10 Euro, jeweils um nicht mehr als die tatsächlichen Kosten.
  • ärztlich verordnete Heilbehandlungen (bis zum jeweiligen Höchstbetrag)
  • Unterkunft und Verpflegung (die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sind nur bis zur Höhe des niedrigsten Satzes des Sanatoriums beihilfefähig, d.h. ggf. nur bis zur Höhe der Aufwendungen für den niedrigsten Satz eines halben Doppelzimmers), abzüglich eines Eigenbehalts von 10 EUR je Kalendertag.
  • Fahrtkosten bei An- und Abreise, unabhängig vom benutzten Beförderungsmittel, in Höhe von 0,20 EUR je Entfernungskilometer, höchstens bis zu 200 EUR. Maßgeblich ist die mit einem PKW üblicherweise zurückzulegende kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Sanatorium. Bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die nachgewiesenen Kosten der Gepäckbeförderung. Führen Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen zur gleichen Zeit und in derselben Einrichtung gemeinsam eine Sanatoriumsbehandlung durch, zählt das als eine Fahrt; dies gilt nicht bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
  • Kurtaxe
  • ärztlicher Schlussbericht
  • Pauschalsätze
    (Sofern die gesamten o. a. Kosten vom Sanatorium in der Rechnung in Pauschalsätzen zusammengefasst werden, können diese nur als beihilfefähig anerkannt werden, wenn der Träger des Sanatoriums die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder eine Landesversicherungsanstalt ist bzw. ein Versorgungsvertrag mit diesen oder einem Landesverband einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht.)
  • Familien- und Haushaltshilfe (ist möglich, wenn:
    a) Die haushaltsführende Person eine Sanatoriumsbehandlung durchführt,
    b)diese nicht erwerbstätig ist bzw. die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit weniger als die Hälfte eines Vollbeschäftigten beträgt,
    c) im Haushalt eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt,
    d) diese pflegebedürftig ist oder das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    e) keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann).

Was sollte ich sonst noch zum Thema wissen?

  • Aufwendungen für Sanatoriumsbehandlungen sind nicht nur - wie Heilkuren – bei aktiven Bediensteten beihilfefähig, sondern auch bei berücksichtigungsfähigen Ehegatten, Kindern sowie Versorgungsempfängern.
  • Für den Zeitraum der Sanatoriumsbehandlung wird Sonderurlaub gewährt. Diese Zeit wird daher nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet.
  • Bei behandlungsbedürftigen Kindern oder Schwerbehinderten sind auch Kosten einer Begleitperson in eingeschränkter Höhe beihilfefähig, wenn die Notwendigkeit amts- oder vertrauensärztlich bescheinigt wird.
  • Sofern das Sanatorium Vorkasse verlangt, kann ein Abschlag gewährt werden. Der dafür zu verwendende Vordruck kann telefonisch bei der Beihilfestelle angefordert werden und sollte 14 Tage vor Beginn der Maßnahme dem Bearbeiter zur Anweisung vorliegen.
  • Vor Beginn der Behandlung sollten Sie sich in jedem Fall bei Ihrer Krankenversicherung nach den dortigen Leistungen erkundigen, weil diese von den Leistungen der Beihilfe teilweise erheblich abweichen. 

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