Beihilferecht: Rehabilitationsmaßnahmen - ambulant und stationär

 

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Rehabilitation

Der Bereich Sanatorium bzw. Heilkur wurde durch die Bundesbeihilfeverordnung neu
gefasst. Künftig werden dabei die Bereiche Anschlussheilbehandlung bzw. Suchtbehandlung und Rehabilitationsmaßnahmen unterschieden. Innerhalb der Gruppe der Rehabilitationsmaßnahmen ist auch weiterhin dafür gesorgt, dass aktive Beamte Leistungen zur Erhaltung der Dienstfähigkeit bzw. zur Verhütung oder Vermeidung von Krankheiten in anerkannten Kurorten erhalten.

 

Anschlussheil- und Suchtbehandlungen (§ 34 BBhV)

Eine Anschlussheilbehandlung liegt vor, wenn sich die Rehabilitationsmaßnahme an einen Krankenhausaufenthalt zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung anschließt oder im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung steht. In Ausnahmefällen liegt eine Anschlussheilbehandlung auch vor, wenn die Rehabilitationsmaßnahme nach einer ambulanten Behandlung erfolgt, die im Zusammenhang mit einer vorangegangenen Krankenhausbehandlung stand. Aufwendungen für ärztlich verordnete Suchtbehandlungen, die als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen oder Entwöhnungen durchgeführt werden, sind ebenfalls beihilfefähig. Aufwendungen für Anschlussheil- und Suchtbehandlungen sind nur nach ärztlicher Verordnung beihilfefähig. Die ärztliche Verordnung muss Angaben zu Art, Dauer und Inhalt der Rehabilitationsmaßnahme enthalten. Diese Angaben sind erforderlich, weil Anschlussheil- und Suchtbehandlungen abweichend von anderen Rehabilitationsmaßnahmen in besonderem Maße von der individuellen Behandlungsbedürftigkeit abhängen und bei ihrer Ausgestaltung deshalb nicht, wie z. B. bei einer ambulanten Rehabilitation in einem anerkannten Heilkurort, eine grundsätzlich gleiche Dauer als notwendig angesehen werden kann. Dabei darf die Verordnung nicht von der die Maßnahme durchführenden Einrichtung stammen.

Für Anschlussheil- und Suchtbehandlungen gelten die Regelungen zu Krankenhausleistungen und Fahrtkosten entsprechend - damit sind sowohl Aufwendungen für Wahlleistungen als auch die aus medizinischen Gründen notwendige Unterbringung einer Begleitperson beihilfefähig.

Rehabilitationsmaßnahmen (§ 35 BBhV)

Beihilfefähig sind folgende Gruppen von Rehabilitationsmaßnahmen:

1. stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Krankenhäusern und Einrichtungen, die unter ärztlicher Leitung stehen und besondere Heilbehandlungen durchführen, beispielsweise mit Mitteln physikalischer und diätetischer Therapie,
2. Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung,
3. ärztlich verordnete familienorientierte Rehabilitationen bei Krebserkrankung eines
Kindes,
4. ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in einem anerkannten Kurort zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit sowie zur Verhütung oder Vermeidung von Krankheiten oder deren Verschlimmerung für Beihilfeberechtigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 (nur aktive Beamte!),
5. ärztlich verordnete ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen und
6. ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung.
Für Rehabilitationsmaßnahmen sind grundsätzlich ärztliche Leistungen bzw. Leistungen von Heilpraktikern bzw. Arzneimittel, Heilmittel oder ähnliches beihilfefähig. Daneben sind folgende Leistungen nach Nr. 1 bis 4 beihilfefähig:
- Fahrtkosten für die An- und Abreise
Mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bis zu den in der niedrigsten Klasse anfallenden Kosten oder bei der Nutzung von privaten Kraftfahrzeugen 20 ct je zurückgelegtem Kilometer (maximal 200 € für die Gesamtmaßnahme),
- Aufwendungen durch ärztliche Bescheinigung als medizinisch notwendig anerkannter Begleitpersonen,
- Aufwendungen für Kurtaxe (auch für die Begleitpersonen),
- Aufwendungen für einen ärztlichen Schlussbericht,
- Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung
a) bei stationärer Rehabilitation einschließlich der pflegerischen Leistungen bis zur
Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung für, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich,
b) für Begleitpersonen bei stationärer Rehabilitation für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) 70 Prozent des niedrigsten Satzes, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen der oder des Begleiteten dringend erforderlich,
c) bei Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) in Höhe der Entgelte, die die Einrichtung einem Sozialleistungsträger in Rechnung stellt,
d) bei ambulanten Maßnahmen in Höhe von 16 Euro täglich für höchstens 21 Tage
(ohne Tage der An- und Abreise) und
e) der Begleitpersonen bei ambulanten Maßnahmen in Höhe von 13 Euro täglich für
höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise). Aufwendungen für ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung sind bis zur Höhe von 6,20 Euro je Übungseinheit beihilfefähig.

Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen

(1) Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen nach oben genannten Nummern 1, 2 und 4 sind nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle auf entsprechenden Antrag die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme anerkannt hat. Sie hat hierzu ein Gutachten einzuholen, das Aussagen darüber enthält, dass

1. die Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwendig ist,
2. eine ambulante ärztliche Behandlung und die Anwendung von Heilmitteln am Wohnort wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit zur Erreichung der Rehabilitationsziele nicht ausreichend sind und
3. bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen ein gleichwertiger Erfolg nicht auch durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme erzielt werden kann. Die Maßnahme muss dabei innerhalb von vier Monaten nach Anerkennung begonnen werden; in begründeten Ausnahmefällen kann die Anerkennung auch nachträglich erfolgen. Zu beachten ist, dass stationären oder in einem anerkannten Heilkurort durchgeführten ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen grundsätzlich nur alle 4 Jahre durchgeführt werden können, ausnahmsweise ist auch bei dringender medizinischer Notwendigkeit eine frühere Anerkennung möglich.

Wird eine Rehabilitationsmaßnahme nach oben genanten Nummern Nr. 1 bis 4 in einem Staat der Europäischen Union durchgeführt, sind die Beförderungskosten zwischen dem Auslandsdienstort und dem Behandlungsort beihilfefähig, wenn die An- und Abreise nicht mit einer Heimaturlaubsreise oder einer anderen amtlich bezahlten Reise verbunden werden kann.


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