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Beihilfe: Bemessungssatz

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Beihilfe: Bemessungssatz

Die Beihilfevorsachriften regeln für Beamtinnen und Beamte die Details zur Beihilfeberechtigung. Hier informieren wir Sie über wichtige Bestimmungen zum Themengebiet  "Bemessungssatz":

Der Bemessungssatz (gemäß § 14 BhV) - also der Erstattungsanteil am beihilfefähigen Rechnungsbetrag - beträgt für

  • Beihilfeberechtigte 50 %
  • Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr im Familienzuschlag 70 % berücksichtigungsfähigen Kindern
  • berücksichtigungsfähige Ehegatten 70 %
  • jedes im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kind 80 %
  • Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen 70 %

Bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nach Buchstabe b) nur bei einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten 70 %. Die Bestimmung kann nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden.

Maßgebend für die Höhe des Bemessungssatzes ist der Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen.

Für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen/Ersatzkassen ohne Beitragszuschuss erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 % der sich nach Anrechnung der Kassenleistung ergebenden beihilfefähigen Aufwendungen. Dies gilt nicht für Aufwendungen, zu denen die gesetzliche Krankenkasse/-versicherung keine Kostenerstattung geleistet hat (z. B. Behandlung durch den Heilpraktiker), dann beträgt der Bemessungssatz 50, 70, 80 % der beihilfefähigen Aufwendungen.


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