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Beihilfe: Familien- und Haushaltshilfe

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Beihilfe: Familien- und Haushaltshilfe

Die Beihilfevorsachriften regeln für Beamtinnen und Beamte die Details zur Beihilfeberechtigung. Hier informieren wir Sie über wichtige Bestimmungen zum Themengebiet  "Familien- und Haushaltshilfe":

Zur Weiterführung des Haushaltes eines/einer Beihilfeberechtigten anlässlich einer stationären Unterbringung sind die Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig. Jedoch nur bis zu 6 Euro stündlich und 36 Euro täglich und unter folgenden Voraussetzungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 8 BhV):

  • Die sonst den Haushalt führende beihilfeberichtigte oder berücksichtigungsfähige Person kann wegen außerhäuslicher Unterbringung (z. B. stationärer Krankenhausaufenthalt) oder wegen Todes den Haushalt nicht weiter führen. Ausnahme: Nach ärztlicher Bescheinigung kann durch eine Familien- und Haushaltshilfe ein an sich notwendiger stationärer Krankenhausaufenthalt vermieden werden.
  • Im Haushalt muss mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleiben, die pflegebedürftig ist oder das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  • Es kann keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiter führen.
  • Die sonst den Haushalt führende beihilfeberichtigte oder berücksichtigungsfähige Person ist nicht oder nur geringfügig erwerbstätig. Hiervon ausgenommen sind Alleinerziehende.


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