Beihilfe: Ambulante psychotherapeutische Behandlung

 

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Beihilfe: Ambulante psychotherapeutische Behandlung

Die Beihilfevorsachriften regeln für Beamtinnen und Beamte die Details zur Beihilfeberechtigung. Hier informieren wir Sie über wichtige Bestimmungen zum Themengebiet  "Ambulante psychotherapeutische Behandlung":

Im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV sind Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Leistungen mittels wissenschaftlich anerkannter Verfahren nach den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nach Maßgabe der Anlage 1 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV beihilfefähig.

Ablauf des Voranerkennungsverfahrens

Zur Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Behandlungen ist ein vertrauensärztliches Gutachterverfahren und die förmliche Anerkennung der Festsetzungsstelle erforderlich.

a) Zu diesem Zweck hat der Beihilfeberechtigte der Festsetzungsstelle den Vordruck „Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für Psychotherapie" ausgefüllt vorzulegen. Außerdem hat er (oder der Patient) den behandelnden Therapeuten zu ersuchen, den Bericht an den Gutachter auf einem Formblatt zu erstellen.

b) Der Therapeut soll den ausgefüllten Bericht sowie den bei Behandlung durch einen Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erforderlichen Konsiliarbericht eines Arztes in einem verschlossenen, als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten Umschlag der Festsetzungsstelle zur Weiterleitung an den Gutachter übermitteln unter gleichzeitigem Verweis auf den Auftrag/Ersuchen des Beihilfeberechtigen/Patienten.

c) Nach Erhalt aller Unterlagen beauftragt die Festsetzungsstelle einen vertrauensärztlichen Gutachter mit der Erstellung des Gutachtens und leitet ihm zugleich alle erforderlichen Unterlagen zu.

d) Der Gutachter übermittelt seine Stellungnahme der Festsetzungsstelle. Diese leitet eine Ausfertigung des "Psychotherapie-Gutachtens" an den Therapeuten weiter.

e) Auf Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme erteilt die Festsetzungsstelle dem Beihilfeberechtigten einen rechtsmittelfähigen Bescheid über die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Psychotherapie.

Legt der Beihilfeberechtigte gegen den Bescheid der Festsetzungsstelle Widerspruch ein, kann die Festsetzungsstelle im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ein Obergutachten einholen.

a) Zu diesem Zweck hat der Beihilfeberechtigte (oder der Patient) den behandelnden Therapeuten zu ersuchen, seinen "Erstbericht" an den Gutachter zu ergänzen, wobei insbesondere die Notwendigkeit der Behandlung erneut begründet und auf die Ablehnungsgründe der Beihilfestelle/des Gutachters eingegangen werden sollte.

b) Der Therapeut soll den ergänzten Bericht in einem verschlossenen, als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten Umschlag der Festsetzungsstelle zur Weiterleitung an den Obergutachter übermitteln unter gleichzeitigem Verweis auf den Auftrag/Ersuchen des Beihilfeberechtigten/Patienten.

c) Nach Erhalt der Unterlagen beauftragt die Festsetzungsstelle einen vertrauensärztlichen Obergutachter mit der Erstellung eines Obergutachtens; sie leitet ihm zugleich die erforderlichen Unterlagen zu.

d) Ist der die psychotherapeutische Behandlung ablehnende Gutachter gleichzeitig Obergutachter, ist ein anderer Obergutachter einzuschalten.

e) Der Obergutachter übermittelt seine Stellungnahme der Festsetzungsstelle.

f) Auf Grundlage der (ober-)gutachterlichen Stellungnahme erteilt die Festsetzungsstelle dem Beihilfeberechtigten einen Widerspruchsbescheid.

Bei einer Verlängerung der Behandlung oder Folgebehandlung leitet die Festsetzungsstelle den vom Therapeuten begründeten Verlängerungsbericht mit einem Freiumschlag dem Gutachter zu, welcher das Erstgutachten erstellt hat.

Die Kosten des Gutachtens in Höhe von 41,00 EUR und des Obergutachtens in Höhe von 82,00 EUR trägt die Festsetzungsstelle.

Die Festsetzungsstelle kann von dem beihilferechtlichen Voranerkennungsverfahren absehen, wenn die gesetzliche oder private Krankenversicherung des Beihilfeberechtigten (oder des Patienten) bereits eine Leistungszusage aufgrund eines durchgeführten Gutachterverfahrens erteilt hat, aus der sich Art und Umfang der Behandlung und die Qualifikation des Therapeuten ergeben. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach der Anlage 1 zu § 6 Abs. 1 Nr.1 Beihilfevorschriften (BhV).

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