Beihilfeverordnung Bayern: § 5 Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen
Privathaftpflicht-Versicherung
Neu aufgelegt: Juli 2025

Zu Indikationen von A bis Z und ausgewählten Kliniken
|
BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern zum Pauschalpreis von 22,50 Euro (inkl. Versand und MwSt.): Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich.
Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden
|
.
Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Bayern:
§ 5 Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen
(1) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften schließt eine Beihilfeberechtigung
1. aus einem neuen Dienstverhältnis die Beihilfeberechtigung aus einem bereits bestehenden Dienstverhältnis,
2. aus einem Dienstverhältnis die Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger,
3. auf Grund eines neuen Versorgungsbezugs die Beihilfeberechtigung auf Grund früherer Versorgungsbezüge aus.
Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, soweit es sich bei dem neuen Versorgungsbezug um ein Witwengeld oder Versorgungsbezüge für hinterbliebene Lebenspartner handelt.
(2) Die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften geht der Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor.
(3) Die Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften oder ein dem Grunde nach bestehender Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte schließt die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger aus. Die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften geht der Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger vor.
(4) Der Beihilfeberechtigung nach beamtenrechtlichen Vorschriften steht der Anspruch auf Fürsorgeleistungen nach § 11 EuAbgG, § 27 AbgG oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften, nach § 79 des Bundesbeamtengesetzes gegen das Bundeseisenbahnvermögen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Vorschriften gleich.
(5) Eine Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften ist gegeben, wenn ein Anspruch auf Beihilfen auf Grund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach einer dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbaren Regelung besteht. Keine im Wesentlichen vergleichbare Regelung stellt der bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu quotelnde Beihilfeanspruch dar.
(6) Ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, wird Beihilfe für seine Aufwendungen nur dem Beihilfeberechtigten gewährt, der den entsprechenden Anteil des Orts- und Familienzuschlags oder vergleichbare Vergütungsbestandteile erhält oder den die Beihilfeberechtigten in einer gemeinsamen Erklärung bestimmt haben. Ist im Beihilferecht des Bundes oder eines Landes eine feste Zuordnung von Kindern vorgesehen, gilt das Wahlrecht nach Satz 1 als ausgeübt.
Privathaftpflicht-Versicherung
 |
Exklusiv-Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt.
Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - also seit fast 30 Jahren - die Beschäftigten von Bund, Ländern und Kommunen zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zum Beihilferecht. Auf dem USB-Stick (32 GB) sind acht Bücher aufgespielt, davon drei Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern und Beihilferecht in Bund und Ländern sowie fünf eBooks:Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht (TVöD, TV-L), Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular
|
20260720
mehr zu: Bayern
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung (Bayerische Beihilfevollzugsbekanntmachung – BayBhVBek): Teil 1
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung (Bayerische Beihilfevollzugsbekanntmachung – BayBhVBek): Teil 2
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung (Bayerische Beihilfevollzugsbekanntmachung – BayBhVBek): Teil 3
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung (Bayerische Beihilfevollzugsbekanntmachung – BayBhVBek): Teil 4
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung (Bayerische Beihilfevollzugsbekanntmachung – BayBhVBek): Teil 5
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung (Bayerische Beihilfevollzugsbekanntmachung – BayBhVBek): Übersicht
- Beihilferecht in Bayern
- Beihilfeverordnung Bayern: Anlage 1 - Beihilfefähige Höchstbeträge bei von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern erbrachten Leistungen Anlage 1 (zu § 7 Abs. 1)
- Beihilfeverordnung Bayern: Anlage 2 - Beihilfefähigkeit wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Methoden Anlage 2 Zu § 7 Abs. 5
- Beihilfeverordnung Bayern: Anlage 3 - Beihilfefähige Höchstbeträge für ärztlich und zahnärztlich verordnete Heilbehandlungen Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1)
- Beihilfeverordnung Bayern: Anlage 4 - Beihilfefähige ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke Anlage 4 (zu § 21 Abs. 1)
- Beihilfeverordnung Bayern: Anlage 5 - Klinische Zentren mit umfassenden Versorgungskonzepten zur Erkennung und Therapie von erblich bedingten Krebserkrankungen Anlage 5 (zu § 41 Abs. 2)
- Beihilfeverordnung Bayern: Anlage 6 - Sonderregelungen für Bedienstete mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland Anlage 6 Zu § 45 Abs. 4
- Beihilfeverordnung Bayern: § 1 Anwendungsbereich, Zweckbestimmung und Rechtsnatur
- Beihilfeverordnung Bayern: § 2 Beihilfeberechtigte Personen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 3 Berücksichtigungsfähige Angehörige
- Beihilfeverordnung Bayern: § 4 (aufgehoben)
- Beihilfeverordnung Bayern: § 5 Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 6 Zusammentreffen des Beihilfeanspruchs mit anderen Ansprüchen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 7 Beihilfefähigkeit der Aufwendungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 8 Ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische Leistungen und Heilpraktikerleistungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 9 Allgemeine Abrechnungsgrundlagen für psychotherapeutische Leistungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 10 Psychosomatische Grundversorgung
- Beihilfeverordnung Bayern: § 11 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
- Beihilfeverordnung Bayern: § 12 Verhaltenstherapie
- Beihilfeverordnung Bayern: § 12a Systemische Therapie
- Beihilfeverordnung Bayern: § 13 Nicht beihilfefähige psychotherapeutische Behandlungsverfahren
- Beihilfeverordnung Bayern: § 14 Auslagen, Material- und Laborkosten bei zahnärztlichen Leistungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 15 Kieferorthopädische Leistungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 16 Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 17 Implantologische Leistungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 18 Arznei- und Verbandmittel
- Beihilfeverordnung Bayern: § 19 Heilbehandlungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 19a Gebärdendolmetscherinnen bzw. Gebärdendolmetscher
- Beihilfeverordnung Bayern: § 20 Komplexleistungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 21 Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, für Körperersatzstücke sowie für digitale Gesundheitsanwendungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 22 Aufwendungen für Sehhilfen, sonstige visusverbessernde Maßnahmen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 23 Aufwendungen für Blindenhilfsmittel sowie die erforderliche Schulung in Orientierung und Mobilität
- Beihilfeverordnung Bayern: § 24 Häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit, Übergangspflege im Krankenhaus
- Beihilfeverordnung Bayern: § 24a Soziotherapie
- Beihilfeverordnung Bayern: § 25 Familien- und Haushaltshilfe
- Beihilfeverordnung Bayern: § 26 Fahrtkosten
- Beihilfeverordnung Bayern: § 27 Auswärtige ambulante Behandlungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 28 Krankenhausleistungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 29 Beihilfe bei Behandlung in Rehabilitationseinrichtungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 30 Beihilfe bei Kuren
- Beihilfeverordnung Bayern: § 31 Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
- Beihilfeverordnung Bayern: § 32 Häusliche und teilstationäre Pflege
- Beihilfeverordnung Bayern: § 33 Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege
- Beihilfeverordnung Bayern: § 34 Versorgung bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson
- Beihilfeverordnung Bayern: § 35 Aufwendungen für Pflegehilfsmittel sowie für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds sowie für digitale Pflegeanwendungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 36 Stationäre Pflege
- Beihilfeverordnung Bayern: § 37 Einrichtungen der Behindertenhilfe
- Beihilfeverordnung Bayern: § 38 Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag
- Beihilfeverordnung Bayern: § 38a Beihilfefähige Aufwendungen bei Pflegegrad 1
- Beihilfeverordnung Bayern: § 39 Palliativversorgung
- Beihilfeverordnung Bayern: § 40 Festsetzungsverfahren bei pflegebedingten Aufwendungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 41 Beihilfefähige Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 42 Beihilfefähige Aufwendungen bei Geburt
- Beihilfeverordnung Bayern: § 43 Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Kontrazeption
- Beihilfeverordnung Bayern: § 44 Sonstige Aufwendungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 45 Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 46 Bemessung der Beihilfen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 47 Begrenzung der Beihilfen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 48 Verfahren
- Beihilfeverordnung Bayern: § 49 Ausnahmen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 50 Inkrafttreten
- Beihilfeverordnung Bayern: § 51 Übergangsvorschriften