Beihilfeverordnung Bayern: § 49 Durchführungsbestimmungen, Ausnahmen

 

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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Bayern:

§ 49 Durchführungsbestimmungen, Ausnahmen

(1) Das Staatsministerium der Finanzen erlässt Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen nach Maßgabe dieser Verordnung.
(2) Ist der Tod eines Beihilfeberechtigten während einer Dienstreise oder einer Abordnung oder vor der Ausführung eines dienstlich bedingten Umzugs außerhalb des Familienwohnsitzes der verstorbenen Person eingetreten, sind die Kosten der Überführung der Leiche oder Urne beihilfefähig; der Bemessungssatz für diese Kosten beträgt 100 v. H.
(3) Die oberste Dienstbehörde – im staatlichen Bereich das Staatsministerium der Finanzen – kann in besonders begründeten Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabs anzunehmen sind, über diese Verordnung hinaus die Gewährung von Beihilfen zulassen.


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