Beihilfeverordnung Bayern: § 31 Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

 

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§ 31 Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

(1) Bei dauernder Pflegebedürftigkeit sind die Aufwendungen für eine notwendige häusliche, teilstationäre oder stationäre Pflege neben anderen nach §§ 8 bis 30, 41 und 44 beihilfefähigen Aufwendungen beihilfefähig.
(2) Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maß der Hilfe bedürfen. Erforderlich ist mindestens, dass die pflegebedürftige Person bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt.
(3) Für Personen, die nach § 28 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) Leistungen zur Hälfte erhalten, wird zu den Pflegekosten in den Fällen der §§ 32 bis 38 in wertmäßig gleicher Höhe eine Beihilfe gewährt; § 6 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 und § 46 sind hierbei nicht anzuwenden. Über diesen Gesamtwert hinausgehende Aufwendungen sind im Rahmen des § 32 Abs. 1 beihilfefähig.
(4) Aufwendungen der Pflegeberatung sind nach Maßgabe des § 7a Abs. 4 und 5 SGB XI beihilfefähig.
(5) Die in § 32 Abs. 1 und 2 Satz 2 Nr. 3, § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 genannten beihilfefähigen Höchstbeträge und Pauschalbeihilfen sind entsprechend den von der Bundesregierung auf der Grundlage des § 30 SGB XI vorzunehmenden Veränderungen erstmals 2015 anzupassen.


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