Beihilfeverordnung Bayern: § 2 Beihilfeberechtigte Personen
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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Bayern:
Abschnitt II
Personenkreis, Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen, Konkurrenzregelungen
§ 2 Beihilfeberechtigte Personen
(1) Beihilfeberechtigt sind
1. Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger,
2. Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Richterinnen und Richter im Ruhestand sowie frühere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen wurden oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden sind,
3. Witwen und Witwer, hinterbliebene Lebenspartner (Lebenspartnerinnen und Lebenspartner im Sinn des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) sowie die in Art. 39 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) genannten Kinder der in Nrn. 1 und 2 bezeichneten Personen.
(2) Beihilfeberechtigung der in Abs. 1 bezeichneten Personen besteht nur, wenn und solange sie Grundbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgeld auf Grund gesetzlichen Anspruchs, Witwengeld, Versorgungsbezüge für hinterbliebene Lebenspartner, Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen oder Unterhaltsbeitrag erhalten Sie besteht auch, wenn Bezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden.
(3) Beihilfeberechtigt sind nicht
1. Ehrenbeamtinnen und -beamte sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter,
2. Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, wenn das Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt sind,
3. Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter und Versorgungsempfänger, denen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes (EuAbgG), § 27 des Abgeordnetengesetzes (AbgG) oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen.
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- Beihilferecht in Bayern
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- Beihilfeverordnung Bayern: Anlage 2 - Beihilfefähigkeit wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Methoden Anlage 2 Zu § 7 Abs. 5
- Beihilfeverordnung Bayern: Anlage 3 - Beihilfefähige Höchstbeträge für ärztlich und zahnärztlich verordnete Heilbehandlungen Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1)
- Beihilfeverordnung Bayern: Anlage 4 - Beihilfefähige ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke Anlage 4 (zu § 21 Abs. 1)
- Beihilfeverordnung Bayern: Anlage 5 - Klinische Zentren mit umfassenden Versorgungskonzepten zur Erkennung und Therapie von erblich bedingten Krebserkrankungen Anlage 5 (zu § 41 Abs. 2)
- Beihilfeverordnung Bayern: Anlage 6 - Sonderregelungen für Bedienstete mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland Anlage 6 Zu § 45 Abs. 4
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- Beihilfeverordnung Bayern: § 4 (aufgehoben)
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- Beihilfeverordnung Bayern: § 6 Zusammentreffen des Beihilfeanspruchs mit anderen Ansprüchen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 7 Beihilfefähigkeit der Aufwendungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 8 Ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische Leistungen und Heilpraktikerleistungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 9 Allgemeine Abrechnungsgrundlagen für psychotherapeutische Leistungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 10 Psychosomatische Grundversorgung
- Beihilfeverordnung Bayern: § 11 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
- Beihilfeverordnung Bayern: § 12 Verhaltenstherapie
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- Beihilfeverordnung Bayern: § 14 Auslagen, Material- und Laborkosten bei zahnärztlichen Leistungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 15 Kieferorthopädische Leistungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 16 Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
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- Beihilfeverordnung Bayern: § 21 Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, für Körperersatzstücke sowie für digitale Gesundheitsanwendungen
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- Beihilfeverordnung Bayern: § 24 Häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit, Übergangspflege im Krankenhaus
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- Beihilfeverordnung Bayern: § 28 Krankenhausleistungen
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- Beihilfeverordnung Bayern: § 36 Stationäre Pflege
- Beihilfeverordnung Bayern: § 37 Einrichtungen der Behindertenhilfe
- Beihilfeverordnung Bayern: § 38 Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag
- Beihilfeverordnung Bayern: § 38a Beihilfefähige Aufwendungen bei Pflegegrad 1
- Beihilfeverordnung Bayern: § 39 Palliativversorgung
- Beihilfeverordnung Bayern: § 40 Festsetzungsverfahren bei pflegebedingten Aufwendungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 41 Beihilfefähige Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 42 Beihilfefähige Aufwendungen bei Geburt
- Beihilfeverordnung Bayern: § 43 Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Kontrazeption
- Beihilfeverordnung Bayern: § 44 Sonstige Aufwendungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 45 Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 46 Bemessung der Beihilfen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 47 Begrenzung der Beihilfen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 48 Verfahren
- Beihilfeverordnung Bayern: § 49 Ausnahmen
- Beihilfeverordnung Bayern: § 50 Inkrafttreten
- Beihilfeverordnung Bayern: § 51 Übergangsvorschriften