Beihilfeverordnung Bayern: § 16 Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen

 

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§ 16 Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen

Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sind nur beihilfefähig bei Vorliegen mindestens einer der folgenden Indikationen:
1. Kiefergelenks- und Muskelerkrankungen (Myoarthropathien, craniomandibuläre Dysfunktionen, myofasciales Schmerzsyndrom),
2. im Zusammenhang mit der Behandlung von Zahnfleischerkrankungen (Parodonthopathien),
3. umfangreiche Gebisssanierungen,
4. umfangreiche kieferorthopädisiche Maßnahmen (einschließlich kieferorthopädisch-kieferchirurgischer Operationen),
5. im Zusammenhang mit der Behandlung von Aufbissschienen mit adjustierten Oberflächen nach den Nrn. 701 oder 702 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der GOZ.
Eine umfangreiche Gebisssanierung liegt nur vor, wenn insgesamt mindestens acht Seitenzähne mit Inlays oder Kronen sanierungsbedürftig sind oder fehlen. Außerdem ist der erhobene Befund mit dem nach Nr. 800 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der GOZ vorgeschriebenen Formblatt zu belegen.


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