Beihilfeverordnung in Sachsen: § 2 Aufwendungen für künstliche Befruchtung und Sterilisation

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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Zur Übersicht der Beihilfenverordnung des Landes Sachsen:

§ 2 Aufwendungen für künstliche Befruchtung und Sterilisation

(1) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der im Zusammenhang damit verordneten Arzneimittel sind nur beihilfefähig, wenn
1. die Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind; 2. eine hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht nicht, wenn die Maßnahme dreimal ohne Erfolg durchgeführt worden ist;
3. die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind und
4. ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden. Beihilfefähig sind Aufwendungen für Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für weibliche Personen, die das 40. Lebensjahr und für männliche Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. (2) Aufwendungen für eine Sterilisation sind nur beihilfefähig, wenn diese aufgrund einer Krankheit notwendig ist.


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