Beihilfeverordnung in Sachsen: § 1 Geltung der Beihilfevorschriften

 

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Zur Übersicht der Beihilfenverordnung des Landes Sachsen:

§ 1 Geltung der Beihilfevorschriften

Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen an Beamte, Richter, Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand sowie deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften – BhV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2001 (GMBl. S. 918) in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.


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