| Vorteilhaftes Einkaufen im Internet: Profitieren auch Sie von Schnäppchen und Einkaufsvorteilen. Unter www.einkaufsvorteile.de finden Sie tolle und preisgünstige Angebote zu fast allen Themen rund ums Einkaufen... |
Die wichtigsten Änderungen im Beihilferecht ab 1. August 2005 im Überblick:
Mit der am 15. Juli 2005 im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt (HmbGVBl. Nr. 23, Seiten 280 und 281) verkündeten Siebten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Beihilfeverordnung treten am 1. August 2005 Änderungen in Kraft.
Einführung von Kostendämpfungspauschalen
Die zu gewährende Beihilfe wird je Kalenderjahr um Kostendämpfungspauschalen (KDP) gekürzt. Die Höhe richtet sich grundsätzlich nach den Verhältnissen, die am 1. Januar des Kalenderjahres vorlagen, dem die Aufwendungen zugerechnet werden. Die Kostendämpfungspauschale ist nach Besoldungs- und Statusgruppen gestaffelt. Bei berücksichtigungsfähigen Kindern und Teilzeitbeschäftigungen finden entsprechende Minderungen statt. Für Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit (§ 9 HmbBeihVO) entfällt die Kostendämpfungspauschale. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen verändert sich nicht.
Verzicht auf Rücksendung eingereichter Belege
Aufwendungsnachweise werden künftig nicht mehr an die Beihilfeberechtigten zurückgesandt. Der Nachweis für das Entstehen beihilfefähiger Aufwendungen erfolgt nur noch durch Vorlage von Kopien oder Zweitschriften der Belege. Reichen Sie daher bitte künftig nur noch Kopien oder Zweitschriften Ihrer Rechnungen bei der Beihilfestelle ein. Eine Rücksendung findet nicht mehr statt.
Änderungen im Beihilferecht ab 1. Mai 2004
Die vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg beschlossenen Änderungen zur Hamburgischen Beihilfeverordnung (HmbBeihVO) wurden am 5. März 2004 verkündet und sind überwiegend zum 1. Mai 2004 in Kraft getreten.
Antragsfrist
Die Antragsfrist (Ausschlussfrist der Rechnungen) wurde von einem Jahr auf zwei Jahre verlängert.
Mindestantragsgrenze
Die Mindestantragsgrenze wurde von 100 auf 200 Euro erhöht. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten den Betrag von 200 Euro nicht, übersteigen aber 15 Euro, kann wie bisher eine Beihilfe gewährt werden.
Ratgeber zum Beihilferecht des Bundes und der Länder
In Zusammenarbeit mit dem DBW bieten wir den Besuchern dieser Website diverse Publikationen für den öffentlichen Dienst an.
NEU: Seminare zur Beamtenversorgung für Behördenmitarbeiter und Personalräte
OnlineService des DBW: Bei einer Laufzeit von 12 Monaten und einem Betrag von nur 10,00 Euro haben Sie Zugang zu wichtigen Informationen zum öffentlichen Dienst, beispielsweise zur "Beihilfe". Zum Antrag
| Unsere Link-TIPPs: |