Beihilfe: Vorsorge

 

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Beihilfe: Vorsorge

Die Beihilfevorsachriften regeln für Beamtinnen und Beamte die Details zur Beihilfeberechtigung. Hier informieren wir Sie über wichtige Bestimmungen zum Themengebiet  "Vorsorge":

 

Die Aufwendungen aus Anlass von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten sind sowohl bei Kindern als auch bei Erwachsenen unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig (§ 10 BhV).

  • Bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres die Kosten für Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die eine körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringfügigem Maße gefährden (vgl. Kinder-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses)
  • Bei Kindern und Jugendlichen die Kosten für eine Jugendgesundheitsuntersuchung zwischen dem vollendeten 13. und dem vollendeten 14. Lebensjahr. Toleranzgrenze: bis zu 12 Monate vor und nach diesem Zeitintervall (vgl. Jugendgesundheitsuntersuchungs-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses)
  • Bei Frauen vom Beginn des 20., bei Männern vom Beginn des 45. Lebensjahres an die Kosten für jährlich eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen (vgl. Krebsfrüherkennungs-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses)
  • Bei Personen von der Vollendung des 35. Lebensjahres an jedes zweite Jahr die Kosten für eine Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit (vgl. Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses).

Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach den Nummern 100 bis 102 und 200 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte.

Die Kosten für amtlich empfohlene Schutzimpfungen sind ebenfalls beihilfefähig; ausgenommen jedoch solche aus Anlass privater und dienstlich veranlasster Reisen ins Ausland.


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