Hinweise zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV -): zu § 8

 

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Hinweise zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV -)

 

Zu § 8

1 Die Hinweise 1, 3, 4 und 5 zu § 7 Abs. 1 gelten entsprechend.

2 Die beihilfefähige Anerkennung der Dauer einer Heilkur beträgt max. 3 Wochen. Reisetage werden dabei nicht berücksichtigt. Eine Verlängerung einer Heilkur ist nicht beihilfefähig.

2 Das Heilkurorteverzeichnis wird vom Bundesministerium des Innern als Anhang 2 herausgegeben.

3 Für den Anerkennungsbescheid nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 kann folgendes Formblatt 8 verwendet werden:


 
Formblatt 8 (Hinweise zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 BhV)


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 (Dienststelle/Festsetzungsstelle)    (den)

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Herrn/Frau
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Ihr Antrag vom    Meine Zeichen    Telefon    Datum


Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Kosten einer Heilkur gemäß § 8 der Beihil-fevorschriften des Bundes (BhV)


Sehr geehrte(r) Frau / Herr

auf Grund des amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens werden die Kosten einer Heilkur in

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für die Dauer von höchstens drei Wochen nach Maßgabe der Beihilfevorschriften als beihilfefähig anerkannt.

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind bis zu einem Betrag von 16,00 Euro (für Begleitpersonen bis zu 13,00 Euro) täglich beihilfefähig, soweit die Aufwendungen über 12,50 Euro täglich (beziehungsweise 10,00 Euro täglich für die Begleitperson) hi-nausgehen.

Die Anerkennung gilt unter der Voraussetzung, dass die Kur spätestens vor Ablauf von vier Monaten seit der Bekanntgabe dieses Bescheides begonnen wird und die Unter-kunft sich im Kurort befindet und ortsgebunden ist.

 


Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der oben genannten Festsetzungsstelle schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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Zu Absatz 7

1 Die für sonstige Heilkuren geltenden Einschränkungen, dass diese nur für Beamte und Richter (§2 Abs. 1 Nr. 1) mit Dienstbezügen, Amtsbezügen und Beamte mit Anwärterbezüge gelten, finden hier keine Anwendung, so dass diese Maßnahmen auch für beihilfeberechtigte Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Angehörige als beihilfefähig anerkannt werden können.

2 Die Bewilligung dieser Maßnahme, die grundsätzlich stationär durchgeführt wird, setzt voraus, dass der Amts- oder Vertrauensarzt die Kurbedürftigkeit (im Sinne der medizinischen Notwendigkeit) der Mutter/des Vaters bestätigt hat.

3 Für Kinder, die bei Mutter-Kind-Kuren in die Einrichtung mit aufgenommen wer-den, gleichwohl sie selbst nicht behandlungsbedürftig sind, sind die Aufwendun-gen neben den Aufwendungen für die Mutter/dem Vater beihilfefähig, wenn deren Einbeziehung nach ärztlicher Bescheinigung für den Erfolg der Maßnahme Voraussetzung ist (z.B. Unzumutbarkeit der Trennung von Mutter/Vater und Kind wegen bes. familiärer Verhältnisse oder dem Alter des Kindes, weil das Kind sonst nicht versorgt werden könnte). Aufwendungen für das Kind sind der Mutter bzw. dem Vater zuzurechnen.

4 Sofern allein das Kind behandlungsbedürftig ist, so handelt es sich nicht um eine Mutter-Kind-Kur. In diesem Falle ist eine Sanatoriumsbehandlung für das Kind zu beantragen.

5 Aufwendungen für Mutter-Kind-Kuren bzw. Vater-Kind-Maßnahmen werden nur als beihilfefähig anerkannt, wenn sie in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder einer anderen nach § 41 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch als gleichwertig anerkannten Einrichtung durchgeführt werden. Um eine anerkannte Einrichtung handelt es sich, wenn ein Versorgungsvertrag nach § 111 a SGB V zwischen der Einrichtung und der gesetzlichen Krankenkasse besteht.

6 Bei der Mutter/Vater-Kind-Kur handelt es sich um "eine" Maßnahme mit der Folge, dass auch nur einmal die Fahrkosten (für die Hauptperson – Mutter oder Vater) nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 als beihilfefähig anerkannt werden können; dies gilt nicht bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. 


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