Änderungen der Beihilfevorschriften des Bundes zum 1. Januar 2004 - Zusammenfassung
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Änderungen der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) zum 1. Januar 2004
(auf Basis der 28. Änderung der BhV)
Wie in der gesetzlichen Krankenversicherung sind am 1. Januar 2004 eine Reihe von Ände-rungen auch in den Beihilfevorschriften (BhV) für Bundesbeamte, Richter und Versorgungsempfänger des Bundes in Kraft getreten.
Im Einzelnen:
Abzugsbeträge/Eigenbehalte (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BhV)
- Bei Arznei- und Verbandmitteln, Hilfsmitteln (soweit keine Höchstbeträge festgesetzt sind) sowie Fahrtkosten vermindern sich die beihilfefähigen Aufwendungen um 10 %, mindestens aber um 5 Euro, höchstens um 10 Euro, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels selbst. Das bedeutet, dass ein Arzneimittel, das z.B. 3 Euro kostet, selbst bezahlt werden muss. Bei einem Arzneimittel im Wert von 40 Euro beträgt der Abzugsbetrag 5 Euro, bei einem im Wert von 120 Euro beläuft sich der Abzugsbetrag auf 10 Euro.
- Bei Krankenhaus- und Kuraufenthalten beträgt der Abzugsbetrag 10 Euro pro Tag. Dieser Abzugsbetrag ist bei Krankenhaus- und „Anschlussheilbehandlungen" auf höchstens 28 Tage jährlich begrenzt. Bei Krankenhausaufenthalten wird außerdem für Wahlleistungen Unterkunft bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers täg-lich ein Betrag von 14,50 Euro abgezogen.
- Bei häuslicher Krankenpflege beträgt der Abzugsbetrag 10 Euro je Verordnung plus 10 % der Gesamtkosten. o Pro Kalendervierteljahr wird für jede erste Inanspruchnahme eines Arztes, Zahnarz-tes oder Psychotherapeuten durch den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen jeweils ein Betrag in Höhe von 10 Euro von der Beihilfe abgezogen.
- Die genannten Abzugsbeträge fallen in bestimmten Fällen nicht an, z. B. bei Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Schwangeren, bei Vorsorgeuntersuchun-gen oder wenn beihilfefähige Höchstbeträge festgesetzt sind (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV).
Belastungsgrenzen (§ 12 Abs. 2 BhV)
Erreichen die Abzugsbeträge in der Summe eine Belastungsgrenze von 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens bzw. bei chronisch Kranken 1 %, entfallen sie ab diesem Zeit-punkt für den Rest des Jahres. Für berücksichtungsfähige Ehegatten und für Kinder werden bei der Berechnung des Einkommens Freibeträge abgezogen.
Leistungsausschlüsse
- Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sowie sonstige, in der gesetzlichen Kran-kenversicherung nicht mehr verordnungsfähige Arzneimittel sind grundsätzlich nicht mehr beihilfefähig. Für eine Übergangszeit, d.h. bis zur Verpflichtung der Apotheken zur Verwendung einer zentralen "Registriernummer" auf Privatrezepten, bleiben die alten Regelungen gültig, allerdings mit den neuen Abzugsbeträgen nach § 12 Abs. 1 BhV.
- Brillen sind im bisherigen Umfang bei Aufwendungen für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, ansonsten nur bei schwerwiegenden, in den Beihilfevorschriften (Anlage 3 Nummer 12) bezeichneten Erkrankungen beihilfefähig. Beihilfe im Todesfall Die Beihilfe zu den Bestattungskosten entfällt ab dem 1.1.2004. Beihilfe zur Säuglings- und Kleinkinderausstattung Diese Leistung entfällt ab dem 1.1.2004. Beihilfe zu Fahrtkosten Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung sind nur noch ausnahmsweise beihilfefähig, bei Verlegungen zwischen Krankenhäusern nur aus zwingenden medizinischen Gründen oder nach vorheriger Genehmigung der Beihilfestelle. Beihilfe zu Sterilisationen und künstlicher Befruchtung Die Beihilfeansprüche für Aufwendungen bei Sterilisationen und künstlicher Befruchtung werden entsprechend den neuen Regelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung eingeschränkt. Neue Leistungen Aufwendungen für Mutter (Vater)/Kind-Kuren (§8 Abs. 7 BhV) sowie für Hospizaufenthal-te beihilfefähig. Außerdem wird die Abrechnung von Leistungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erleichtert. Erst ab 1.1.2005 sind die Material- und Laborkosten für Zahnersatz nicht mehr wie bisher zu 60 %, sondern zu 40 % beihilfefähig. Bitte, haben Sie Verständnis, wenn in der Übergangszeit nach Inkrafttreten der Neuregelungen sich die Bearbeitung der Beihilfeanträge verzögert. Den vollständigen Text der neuen Beihilfevorschriften mit den gekennzeichneten Änderungen finden sie unter www.bmi.bund.de im Internet.
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- Beihilfevorschriften des Bundes: § 16 Beihilfen nach dem Tod des Beihilfeberechtigten
- Beihilfevorschriften des Bundes: § 17 Verfahren
- Beihilfevorschriften des Bundes: § 18 Übergangs- und Schlussvorschriften
- Hinweise zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV -): Zu § 1
- Hinweise zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV -): zu § 2
- Hinweise zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV -): zu § 3
- Hinweise zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV -): zu § 4
- Hinweise zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV -): zu § 5
- Hinweise zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV -): zu § 6
- Hinweise zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV -): zu § 7
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- Hinweise zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV -): zu § 9a
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- Hinweise zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV -): zu § 16
- Hinweise zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV -): zu § 17
- Höchstbeträge bei Heilbehandlungen