Höchstbeträge bei Heilbehandlungen

 

BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich.

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Höchstbeträge bei Heilbehandlungen

Für Heilbehandlungen eines Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Krankengymnasten, Logopäden, Podologen, Masseurs oder Masseurs und medizinischen Bademeisters werden für die Angemessenheit der Aufwendungen nachstehende Höchstbeträge festgelegt. Aufwendungen der medizinischen Fußpflege durch Podologen sind nur bei der Diagnose "Diabetisches Fußsyndrom" beihilfefähig.

 

lfd. Nr.  Leistung beihilfefähiger
Höchstbetrag
in Euro
   I. Inhalationen1)  
 1

Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Einzelinhalation

6,70 
 2 a) Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmer
b) Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Rauminhalation in einer Gruppe - jedoch bei Anwen-dung ortsgebundener Heilwässer, je Teilnehmer
3,60

5,70
 3

a) Radon-Inhalation im Stollen 11,30
b) Radon-Inhalation mittels Hauben 13,80

11,30
13,80
 

II. Krankengymnastik, Bewegungsübungen

 
 4

Krankengymnastische Behandlung2) (auch auf neurophysiolo-gischer Grundlage, Atemtherapie) als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Massage - 

19,50
 5 Krankengymnastische Behandlung2)3) auf neurophysiologischer Grundlage bei nach Abschluss der Hirnreife erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten  23,10
 6

Krankengymnastische Behandlung2)5) auf neurophysiologi-scher Grundlage bei angeborenen oder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten

34,30
 7

Krankengymnastik in einer Gruppe (2-8 Pers.) - auch orthopädisches Turnen -, je Teilnehmer

  6,20
 8 Krankengymnastik in einer Gruppe4) bei zerebralen Dysfunktionen (2-4 Pers.), Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmer  10,80
 9

a) Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Behandlung von Mukoviszidose als Einzelbehandlung, Mindestbehand-lungsdauer 45 Minuten
b) Krankengymnastik (Atemtherapie) in einer Gruppe (2-5 Pers.) bei Behandlung schwerer Bronchialerkrankungen, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmer

34,30

10,80
 10

Bewegungsübungen2)

  7,70
 11

a) Krankengymnastische Behandlung/Bewegungsübungen im Bewegungsbad als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 
b) Krankengymnastik/Bewegungsübungen in einer Gruppe im Bewegungsbad (bis 5 Pers.),
je Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 

23,60

11,80
 12

Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen2)6),
Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten

22,50
 13

Chirogymnastik7) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -

14,40
 14

Erweiterte ambulante Physiotherapie10)11), Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten, je Behandlungstag

81,90
 15

Gerätegestützte Krankengymnastik (einschließlich MAT oder MTT) 12)
Je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen
Mndestbehandlungsdauer 60 Minuten)

35,00
 16 Extensionsbehandlung (z. B. Glissonschlinge)    5,20
 17

Extensionsbehandlung mit größeren Apparaten (z.B. Schräg-brett, Extensionstisch, Perl'sches Gerät, Schlingentisch)

   6,70
  III. Massagen  
 18 Massagen einzelner oder mehrerer Körperteile, auch Spezialmassagen (Bindegewebs-, Reflexzonen-, Segment-, Periost-, Bürsten- und Colonmassage)2) 13,80
 19

Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder7)

a) Großbehandlung, mindestens 30 Minuten
b) Ganzbehandlung, mindestens 45 Minuten
c) Kompressionsbandagierung einer Extremität8)

 

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19,50
29,20
  8,70 

     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     

 

 

 

 

  
  
  
  
20
Unterwasserdruckstrahlmassage bei einem Wanneninhalt von mindestens 600 Litern und einer Aggregatleistung von min-destens 200 l/min sowie mit Druck- und Temperaturmessein-richtung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 


23,10
  
IV. Packungen, Hydrotherapie, Bäder
  
21
Heiße Rolle - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 10,30
  
22
a) Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile - ein-schließlich der erforderlichen Nachruhe - 
  - bei Anwendung wieder verwendbarer Packungsmateria-lien (z.B. Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelo-se, Turbatherm)  

11,80
  - bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid  

 

 • Teilpackung  20,50
 • Großpackung 28,20
 b) Schwitzpackung (z.B. spanischer Mantel, Salzhemd, Drei-viertelpackung nach Kneipp) - einschließlich der erforderli-chen Nachruhe - 

14,90
  

 

 

  
lfd.
Nr. Leistung beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro
 c) Kaltpackung (Teilpackung)
 - Anwendung von Lehm, Quark o. Ä. 
7,70
  - Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Ver-wendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid 

15,40
 d) Heublumensack, Peloidkompresse 9,20
 e) Wickel, Auflagen, Kompressen u. a., auch mit Zusatz 4,60
 f) Trockenpackung 3,10
  
23
a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss 3,10
 b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss 4,60
 c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung 4,10
  
24
a) An- oder absteigendes Teilbad (z.B. Hauffe)
 - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 
12,30
 b) An- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad)
 - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 
20,00
  
25
a) Wechsel-Teilbad - einschließlich der erforderlichen Nach-ruhe - 
9,20
 b) Wechsel-Vollbad - einschließlich der erforderlichen Nach-ruhe - 
13,30
  
26
Bürstenmassagebad - einschließlich der erforderlichen Nach-ruhe - 
19,00
  
27
a) Naturmoor-Halbbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 
32,80
 b) Naturmoor-Vollbad  - einschließlich der erforderlichen Nach-ruhe - 
39,90
  
28
Sandbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 
 a) Teilbad 28,70
 b) Vollbad 32,80
 

lfd.
Nr. Leistung beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro
  
29 Sole-Photo-Therapie
Behandlung großflächiger Hauterkrankungen mit Balneo-Phototherapie (Einzelbad in Sole kombiniert mit UV-A/UV-B-Bestrahlung, einschließlich Nachfetten) und Licht-Öl-Bad
- einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 

 

32,80
  
30
Medizinische Bäder mit Zusätzen 
 a) Teilbad (Hand-, Fußbad) mit Zusatz, z.B. vegetabilische Extrakte, ätherische Öle, spezielle Emulsionen, minerali-sche huminsäurehaltige und salizylsäurehaltige Zusätze  

6,70
 b) Sitzbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nach-ruhe -  
13,30
 c) Vollbad, Halbbad mit Zusatz - einschließlich der erforderli-chen Nachruhe - 
18,50
 d) Weitere Zusätze, je Zusatz 3,10
  
31
Gashaltige Bäder 
 a) Gashaltiges Bad (z.B. Kohlensäurebad, Sauerstoffbad)
 - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 
19,50
 b) Gashaltiges Bad mit Zusatz- einschließlich der erforderli-chen Nachruhe - 
22,50
 c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad)- einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 
21,00
 d) Radon-Bad  - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -  18,50
 e) Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat 3,10
  
Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt sowie in § 6 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Teil-, Sitz- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die jeweiligen unter Nummern 30a bis c und 31b angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge um bis zu 3,10 Euro. Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 30 d beihilfefähig.
  


  

 


 

lfd.
Nr. Leistung beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro
V. Kälte- und Wärmebehandlung
32 a) Eisanwendung, Kältebehandlung (z.B. Kompresse, Eis-beutel, direkte Abreibung)
b) Eisanwendung, Kältebehandlung (z.B. Kaltgas, Kaltluft) großer Gelenke 
9,80

6,70
  
33
Eisteilbad 9,80
  
34
Heißluftbehandlung9) oder Wärmeanwendung (Glühlicht, Strahler - auch Infrarot -) eines oder mehrerer Körperteile  
5,70
  
VI. Elektrotherapie
  
35
Ultraschallbehandlung - auch Phonophorese -  6,20
  
36
Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten Strömen (Kurz-, Dezimeter- oder Mikrowellen)  
6,20
  
37
Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit niederfrequenten Strömen (z.B. Reizstrom, diadynamischer Strom, Interferenzstrom, Galvanisation)  

6,20
  
38
Gezielte Niederfrequenzbehandlung, Elektrogymnastik; bei spastischen oder schlaffen Lähmungen 
11,80
  
39
Iontophorese 6,20
  
40
Zwei- oder Vierzellenbad 11,30
  
41
Hydroelektrisches Vollbad (z.B. Stangerbad), auch mit Zusatz
- einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 
22,00
  
VII. Lichttherapie
  
42
Behandlung mit Ultraviolettlicht9) 
 a) als Einzelbehandlung  3,10
 b) in einer Gruppe, je Teilnehmer  2,60
  

 


 

 

 


  

 

 

lfd.
Nr. Leistung beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro
43 a) Reizbehandlung9) eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht 
3,10
 b) Reizbehandlung9) mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht 
5,20
44 Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes 6,20
  
45 Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder 8,70
  
VIII. Logopädie
  
46
a) Erstgespräch mit Behandlungsplanung und -besprechungen, einmal je Behandlungsfall 
31,70
 b) Standardisierte Verfahren zur Behandlungsplanung ein-schließlich Auswertung, nur auf spezielle ärztliche Verord-nung bei Verdacht auf zentrale Sprachstörungen, einmal je  Behandlungsfall 


49,60
 c) Ausführlicher Bericht 11,80
  
47
Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen 
 a) Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 31,70
 b) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 41,50
 c) Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten 52,20
  
48
Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörun-gen mit Beratung des Patienten und ggf. der Eltern, je Teil-nehmer 


 a) Kindergruppe, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 14,90
 b) Erwachsenengruppe, Mindestbehandlungsdauer 45 Minu-ten 
17,40

IX. Beschäftigungstherapie (Ergotherapie)
  
49
Funktionsanalyse und Erstgespräch, einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall 
31,70
  
50
Einzelbehandlung 
 a) bei motorischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer
30 Minuten 
31,70
 


 

 

 

 

lfd.
Nr. Leistung beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro
 b) bei sensomotorischen/perzeptiven Störungen, Mindestbe-handlungsdauer 45 Minuten  
41,50
 c) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer
60 Minuten 
54,80
51 Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung, Mindestbehand-lungsdauer 30 Minuten 
31,70
  
  
52
Gruppenbehandlung 
 a) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmer 14,40
 b) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer
90 Minuten, je Teilnehmer  
28,70
  
X. Sonstiges
  
53
Ärztlich verordneter Hausbesuch 9,20
  
54
Fahrkosten (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je
Kilometer oder ansonsten die niedrigsten Kosten des regel-mäßig verkehrenden Beförderungsmittels
 
Bei Besuchen mehrerer Patienten auf demselben Weg sind die Nummern 53 und 54 nur anteilig je Patient beihilfefähig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XI. Podologische Therapie13

55 Hornhautabtragung an beiden Füßen   14,50

56 Hornhautabtragung an einem Fuß 8,70

57 Nagelbearbeitung an beiden Füßen 13,05

 

58 Nagelbearbeitung an einem Fuß 7,25

59  Podologische Komplexbehandlung an beiden Fuß (Hornhautabtra-gung und Nagelbearbeitung) 26,10


60 Podologische Komplexbehandlung an einem Fuß (Hornhautabtra-gung und Nagelbearbeitung) 14,50


61 Zuschlag bei ärztlich verordnetem Hausbesuch 7,00

62 Besuch mehrer Patienten derselben sozialen Gemeinschaft (z.B. Al-tenheim) in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang (nicht zusam-men mit der lfd. Nr. 7 abrechenbar); je Person 3,50

 

____________________
1) Die für Inhalationen erforderlichen Stoffe (Arzneimittel) sind daneben gesondert beihilfefähig.
2) Neben den Leistungen nach den Nummern 4 bis 6 sind Leistungen nach den Nummern 10 und 18 nur dann beihilfefähig, wenn sie auf Grund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.
3) Darf nur nach besonderer Weiterbildung (z.B. Bobath, Vojta, PNF) von mindestens 120 Stunden anerkannt werden.
4) Darf nur nach einem abgeschlossenen Weiterbildungslehrgang (Psychomotorik) oder bei Nachweis gleichartiger Fortbil-
 dungskurse, Arbeitskreise u. Ä. sowie Erfahrungen in der Kinderbehandlung und Gruppentherapie anerkannt werden.
5) Darf nur nach abgeschlossener besonderer Weiterbildung (Bobath, Vojta) von mindestens 300 Stunden anerkannt werden.
6) Darf nur nach besonderer Weiterbildung für Manuelle Therapie von mindestens 260 Stunden anerkannt werden.
7) Darf nur nach einer anerkannten speziellen Weiterbildung von mindestens 160 Stunden mit Abschlußprüfung anerkannt wer-den.
8) Das notwendige Bindenmaterial (z.B. Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) ist daneben, wenn es besonders in Rechnung gestellt wird, beihilfefähig.
9) Die Leistungen der Nummern 34, 42, 43 sind nicht nebeneinander beihilfefähig.
10) Darf nur bei Durchführung von durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabi-litation/Erweiterten Ambulanten Physiotherapie zugelassenen Therapieeinrichtungen als beihilfefähig anerkannt werden.
11) Die Leistungen der Nummern 4 bis 45 sind daneben nicht beihilfefähig
12)     Die Leistungen der Nummern 4-6, 10, 12 und 18 des Verzeichnisses sind daneben nur beihilfefähig, wenn sie auf Grund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden
13)     Aufwendungen der medizinischen Fußpflege durch Podologen sind nur bei der Diagnose "Diabetisches Fußsyndrom" beihil-fefähig..


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