Beihilfevorschriften des Bundes: § 18 Übergangs- und Schlussvorschriften
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Der Ratgeber informiert über das Beihilferecht des Bundes und der Länder. Die Beihilfe ist nicht bundeseinheitlich geregelt.
Der Ratgeber orientiert sich an den Vorschriften des Bundes, schließlich gelten die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) auch in den meisten Ländern. Vom Bund abweichende Landesregelungen, werden erläutert. Die Beihilfevorschriften des Bundes sind im Wortlaut dokumentiert. Als besonderen Service finden Sie ein Verzeichnis von beihilfefähigen Kliniken. Den beliebten Ratgeber können Sie
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§ 18 Übergangs- und Schlussvorschriften
(1) *) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift vorhandenen Empfänger von Versorgungsbezügen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und deren berücksichtigungsfähige Ehegatten sowie Witwen und Witwer (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) und die in § 61 Abs. 2 Satz 2, 3 Beamtenversorgungsgesetz bezeichneten Waisen findet § 15 keine Anwendung, wenn diese Personen in dem genannten Zeitpunkt in einem Festkostentarif einer privaten Krankenversicherung versichert sind und solange dieser Tarif beibehalten wird.
(2) *) Für Personen, die am 31. März 1959 nicht versichert waren, das 60. Lebensjahr zu diesem Zeitpunkt vollendet und bis zum 31. Dezember 1959 nachgewiesen hatten, dass sie von keiner Krankenversicherung mehr aufgenommen werden, können die bisherigen, nach Nummer 13 Abs. 8 Ziff. 2 der Beihilfevorschriften vom 13. März 1959 erhöhten Bemessungssätze auch weiterhin angewendet werden.
(3) Ist der Tod eines Beihilfeberechtigten während einer Dienstreise oder einer Abordnung oder vor der Ausführung eines dienstlich bedingten Umzuges außerhalb des Familienwohnsitzes des Verstorbenen eingetreten, sind die Kosten der Überführung der Leiche oder Urne beihilfefähig; der Bemessungssatz für diese Kosten beträgt 100 vom Hundert.
(4) § 2 Abs. 4 Nr. 3 und § 4 Abs. 4 gelten für Personen, denen Leistungen nach § 19 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin zustehen, nur dann, wenn sie diese Leistungen in Anspruch nehmen.
(5) Das Bundesministerium des Innern regelt nach Anhörung des Auswärtigen Amtes, mit welchen Abweichungen diese Verwaltungsvorschriften auf die in das Ausland abgeordneten Beamten und die Beamten mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland anzuwenden sind.
(6) Diese Verwaltungsvorschriften gelten nicht für die Deutsche Bundesbahn und diejenigen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die zum Zeitpunkt der Zusammenführung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn Beamte der Deutschen Bundesbahn waren.
(7) Die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern für die A-Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse besondere Vorschriften erlassen.
*) durch Zeitablauf gegenstandslos.
mehr zu: Beihilfe des Bundes - alt -
- Änderungen der Beihilfevorschriften des Bundes zum 1. Januar 2004 - Zusammenfassung
- Anlage 1 (zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV)
- Anlage 2 (zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV)
- Anlage 3 (zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV)
- Beihilfevorschriften des Bundes - BhV
- Beihilfevorschriften des Bundes: § 1Anwendungsbereich, Zweckbestimmung und Rechtsnatur
- Beihilfevorschriften des Bundes: § 2 Beihilfeberechtigte Personen
- Beihilfevorschriften des Bundes: § 3 Berücksichtigungsfähige Angehörige
- Beihilfevorschriften des Bundes: § 4 Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen
- Beihilfevorschriften des Bundes: § 5 Beihilfefähigkeit der Aufwendungen
- Beihilfevorschriften des Bundes: § 6 Beihilfefähige Aufwendungen bei Krankheit
- Beihilfevorschriften des Bundes: § 7 Beihilfefähige Aufwendungen bei Sanatoriumsbehandlung
- Beihilfevorschriften des Bundes: § 8 Beihilfefähige Aufwendungen bei Heilkur
- Beihilfevorschriften des Bundes: § 9 Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
- Beihilfevorschriften des Bundes: § 9a Beihilfefähige Aufwendungen in Hospizen
- Beihilfevorschriften des Bundes: § 10 Beihilfefähige Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen
- Beihilfevorschriften des Bundes: § 11 Beihilfefähige Aufwendungen bei Geburt
- Beihilfevorschriften des Bundes: § 12 Eigenbehalte, Belastungsgrenzen
- Beihilfevorschriften des Bundes: § 13 Beihilfefähige, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Aufwendungen
- Beihilfevorschriften des Bundes: § 14 Bemessung der Beihilfen
- Beihilfevorschriften des Bundes: § 15 Begrenzung der Beihilfen
- Beihilfevorschriften des Bundes: § 16 Beihilfen nach dem Tod des Beihilfeberechtigten
- Beihilfevorschriften des Bundes: § 17 Verfahren
- Beihilfevorschriften des Bundes: § 18 Übergangs- und Schlussvorschriften
- Hinweise zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV -): Zu § 1
- Hinweise zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV -): zu § 2
- Hinweise zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV -): zu § 3
- Hinweise zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV -): zu § 4
- Hinweise zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV -): zu § 5
- Hinweise zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV -): zu § 6
- Hinweise zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV -): zu § 7
- Hinweise zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV -): zu § 8
- Hinweise zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV -): zu § 9
- Hinweise zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV -): zu § 9a
- Hinweise zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV -): zu § 10
- Hinweise zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV -): zu § 11
- Hinweise zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV -): zu § 12
- Hinweise zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV -): zu § 13
- Hinweise zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV -): zu § 14
- Hinweise zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV -): zu § 15
- Hinweise zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV -): zu § 16
- Hinweise zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV -): zu § 17
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