Beihilferecht von A bis Z: Heilmittel

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Die Beihilfevorschriften in Bund und Ländern regeln für Beamtinnen und Beamte die Details zur Beihilfeberechtigung. Hier geben wir Ihnen einen Überblick über das komplizierte Themengebiet rund um die Beihilfe und das Beihilferecht. Dabei orientieren wir uns im Wesentlichen an den Vorschriften des Bundes. Die Regelungen der Bundesbeihilfeverordnung (BBvH) gelten sinngemäß in den meisten Ländern. 

Natürlich gibt es Abweichungen in den Ländern an den Bundesregelungen. Die wichtigsten Abweichungen fassen wir im beliebten Ratgeber Beihilferecht in Bund und Ländern zusammen. Der Ratgeber wird einmal jährlich neu aufgelegt und kann für nur 10 Euro (inkl. MwSt. und Versand) >>>bestellt werden.  auch in den meisten Ländern gilt.

Begriff: Heilmittel

Die Rechtgrundlage zum Heilmittel ist § 23 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV). Beides dokumentieren wir auf dieser Seite.

Die Höchstsätze der Heilmittel sind in der Anlage 9 der BBhV festgelegt.

 

§ 23 BBhV

Heilmittel

 

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV)

23
Zu § 23 – Heilmittel

23.1
zu Absatz 1

23.1.1
Beihilfefähig sind nur Aufwendungen für Leistungen, die die in Anlage 10 aufgeführten Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer in ihrem Beruf erbringen. Zu den staatlich anerkannten Sprachtherapeutinnen oder staatlich anerkannten Sprachtherapeuten gehören auch Sprachtherapeutinnen oder Sprachtherapeuten mit Bachelor- oder Masterabschluss. Unter die medizinischen Sprachheilpädagoginnen und Sprachheilpädagogen fallen auch die Sprachheilpädagoginnen und Sprachheilpädagogen nach Anlage 10 Nummer 2 Buchstabe g Doppelbuchstabe aa.

23.1.2
Behandlungen, die der traditionellen chinesischen Medizin zuzuordnen sind, wie Tui Na, Qi Gong, Shiatsu, Akupressur und Ähnliches, gehören nicht zu den Heilmitteln der Anlage 9.

23.1.3
Bei den in Anlage 9 aufgeführten Beträgen handelt es sich um beihilfefähige Höchstbeträge, die unter Umständen im Einzelfall nicht vollständig kostendeckend sind.

 

23.1.4
Im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung oder stationären Rehabilitationsmaßnahme sind Aufwendungen für gesondert in Rechnung gestellte Heilmittel nach Maßgaben der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig.


23.1.5
Im Rahmen einer stationären oder teilstationären Behandlung in Einrichtungen, die der Betreuung und der Behandlung von Kranken oder Behinderten dienen (z. B. Frühfördereinrichtungen, Ganztagsschulen, Behindertenwerkstätten und Einrichtungen nach Nummer 32.2.2), sind Aufwendungen für Heilmittel nur beihilfefähig, soweit sie durch eine in Anlage 10 genannte Person verabreicht werden und die in Anlage 9 genannten Höchstbeträge nicht überschritten sind. Art und Umfang der verabreichten Heilmittel sind nachzuweisen. Ein darüber hinaus in Rechnung gestellter Pflegesatz für Heilmittel oder sonstige Betreuung ist nicht beihilfefähig. Wird an Stelle der Einzelleistung ein einheitlicher Kostensatz für Heilmittel, Verpflegung und sonstige Betreuung berechnet, sind für Heilmittel je Tag der Anwesenheit in der Einrichtung pauschal 14 Euro beihilfefähig.


23.2
Zu Absatz 2

(unbesetzt)


 

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